Übernahme SFR nach über 12 Monaten von verstorbener Person?

5 Antworten

Du verwechselst da 2 Dinge.

7 Jahre darf ein SFR (deine Prozente) ruhen bevor sie verfallen. Mittlerweile gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel

Anders ist das wenn ein SFR übertragen werden soll. Im Todesfall gibt es eine 12 Monatsfrist. D.h, der SFR muss innerhalb von 12 Monaten auf eine andere Person übertragen werden, ansonsten ist er pfutsch…

Auch diese Regel kennt mittlerweile Ausnahmen.

Hey flash,

da mußt du grundsätzlich 2 Fälle unterscheiden:

Es gibt eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes (z.B. auf eine andere Person und es gibt eine Übernahme des SFR (z.B. auf die selbe Person)!

Bei der Übertragung des SFR (auf eine andere Person!) wird ein Formular benötigt vom zukünftigen Versicherer zum "Antrag auf Anrechnung der Schadenfreiheit von einer anderen Person", auch kurz "Rabattübertragung" genannt! Hierbei sind Fristen laut den AKB des Versicherers einzuhalten: In der Regel muß die Übertragung auf eine andere Person innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Nutzung des Fahrzeugs des bisher Anspruchsberechtigten erfolgen, auch im Sterbefall des bisher Anspruchsberechtigten!

Für die Übernahme des bisherigen SFR (von derselben Person!) jedoch gelten ganz ander Bedingungen laut der jeweiligen AKB wie z.B. bei der Kravag Allg. Versich.-AG in Hamburg:

Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? Im Jahr der Übernahme: 1. Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt folgendes: a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nicht, es sei denn, Sie können aufgrund einer Originalbescheinigung Ihres bisherigen Versicherers einen Schadenverlauf nachweisen!

Gruß einer ehem. Versich.maklerin

siola55  09.06.2015, 02:35

Hey flash, hier noch mal ein Beispiel laut AKB der Kravag für die Übernahmeregelung bzw. Übertragung von einer anderen Person

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko

2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur zusammen.

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3

3. Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen:

a. Es handelt sich bei der anderen Person um einen Familienangehörigen (z.B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind),

- Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder - Ihren Arbeitgeber;

b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft; hierzu gehört insbesondere - eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;

handelt es sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder um den mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, kann die Erklärung entfallen;

- die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins, dass Sie für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;

c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;

d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als sieben Jahre zurück;

e. gegen Sie ist innerhalb der letzten drei Jahre kein Fahrverbot verhängt worden.

Das ist bei den meisten Versicherungen so geregelt.

Der SFR bleibt zwar in der Regel sieben Jahre bestehen. Das gilt aber nur, wenn der Vertrag wieder auf die gleiche Person aktiviert wird.

siola55  09.06.2015, 02:51

Das gilt aber nur, wenn der Vertrag wieder auf die gleiche Person aktiviert wird.

Genau, liebe kim294,

und bei einer Übertragung des SFR auf eine andere Person gibt es grundlegende Unterschiede im Ablauf:

1. Es muß diese Rabattübertragung grundsätzlich mit einem Formular des Versicherers bei Antragstellung des Kfz-Versich.vertrages separat beantragt werden und

2. muß der bisher Anspruchsberechtigte auf seinen bisherigen Schadenfreiheitsrabatt unwiderruflich für immer verzichten (mit Unterschrift im Formular, ausser es liegt ein Sterbefall vor)!

Gruß siola

Die Versicherung gibt auf Anfrage die Auskunft, dass dies nur innerhalb von 12 Monaten nach Kündigung möglich ist.

Wenn Du einen Versicherer hast, bei dem Du rund um versichert bist, frage dort bei deinem Vermittler mal nach. Unter Umständen kannst Du dann mit einer Sondervollmacht den bestehenden Rabatt doch noch übertragen bekommen.

Liegt aber im Ermessen des Vermittlers.

Das hört sich ja nicht so gut an und somit wieder einmal ein Grund mehr, immer den Marktführer zu prüfen, denn der kennt diese strenge Vorgabe schon lange nicht mehr. Setze die jetzige Versicherung noch einmal auf den Topf! Viel Glück.

flash12345 
Beitragsersteller
 08.06.2015, 13:24

Kannst du deine Antwort nochmal genauer ausführen? Verstehe ich jetzt nicht so ganz :) Willst du damit sagen, dass ich mit den Rabatten zum Marktführer wechseln kann oder dass ich Pech habe, dass der ursprüngliche Versicherungsnehmer nicht beim Marktführer war? :)

schleudermaxe  08.06.2015, 13:30
@flash12345

<

p>... es wurde schon angefragt und abgelehnt und somit war der Vertrag nicht bei der HUK Coburg. Entscheuden ist aber die abgebende Versicherung und wenn die NEIN sagen, eben Pech.

siola55  09.06.2015, 01:37
@schleudermaxe

Hey schleudermaxe,

leider mal wieder falsch deine Antwort - trotz Marktführer-Wissen!

Nicht der abgebende Versicherer des SFR ist entscheidend, sondern genau umgekehrt: entscheidend sind die AKB (Allg. Kraftfahrtbedingungen) des evtl. übernehmenden Versicherers!!!

schleudermaxe  09.06.2015, 06:28
@siola55

... eben nicht, entscheidend ist, was abgegeben wird, so jedenfalls aktuell noch gestern die HUK Coburg. ... ein klitzekleinwenig Fachwissen vor so eine Behauptung und so einem Anwurf sollte doch auch bei Dir noch vorhanden sein, oder? Du hast doch schon öfters dort nachgefragt, dann mache es doch auch jetzt!

Loroth  09.06.2015, 09:38
@schleudermaxe

Die Aussage von siola55 ist grundsätzlich richtig: Bei "freien" SFR ist nicht der abgebende Versicherer entscheidend, sondern der übernehmende.

Etwas anderes ist es - und das meinst Du vermutlich - wenn der abgegebende Versicherer die Freigabe aktiv verweigert, weil z.B. noch ein Zahlungsrückstand besteht oder die angefragten SFR bereits an einen anderen Versicherer abgegeben wurden.

Und ein etwas weniger aggressiver Tonfall wäre - gerade wenn die eigene Aussage, sagen wir ... unvollständig, ist - in so einem Fall deutlich wohltuend.

siola55  09.06.2015, 10:47
@Loroth

Hi Loroth,

mich nervt inzwischen die Standardantwort von schleudermaxe mit seinem "Marktführer" HUK-Coburg ganz gewaltig! Dementsprechend fällt auch meine Antwort manchmal etwas "agressiv" aus - ich versuche jedoch sachlich zu bleiben und wenn möglich gleich die Quellen mitanzugeben, damit der Fragesteller sich selbst auch noch vergewissern kann!

So langsam wird die Art der Antworten von schleudermaxe immer überheblicher - sollte er sich demnächst nicht mäßigen können, dann wäre mein nächster Schritt bei ihm mal eine Beanstandung bei der Community wg. unerlaubter Schleichwerbung!?!

Ich denke, ich hab' mit meiner über 20-jährigen Versich.tätigkeit, zuletzt als Versich.maklerin, immer noch Einblick in die ganzen Versicherungen, speziell die gültigen AKB und schreibe meine Antworten nicht aus dem hohlen Bauch heraus...

schleudermaxe  09.06.2015, 14:08
@Loroth

... hier geht es doch gar nicht um einen Grundsatz, hier geht es um eine Versicherung, die eine Weitergabe ablehnt, so jedenfalls die Frage. Wie kann denn da der übernehmenden Versichung einen Vorwurf gemacht werden? Die bekommt das Ding doch nicht.

schleudermaxe  09.06.2015, 14:15
@siola55

.... schade, und den Namen des Marktführers lasse ich gerne ab sofort weg. Wurde er doch nur genannt, weil "einige" hier danach händeringend verlangt haben, weil sie angeblich nicht wissen wollen, wer das denn sein soll. Für mich doch gar kein Problem. Es ist auch ab sofort nicht mehr mein Job, wenn hier "Lügengeschichten" den Nichtwissenden vermittelt werden. Ich bin schon einmal gespannt, denn ein paar Jahre mehr habe ich schon getragen.