Übernahme der Kaution und Genossenschaftsanteilen des Jobcenters?

4 Antworten

Finger weg den entweder bezahlt man eine Kaution oder man kauft die Genossenschaftsanteile beides wird das Amt dir nicht als Darlehn vorstrecken!

Nichtmal wen du die anteile gekauft hast ist sicher das du da eine wohnung bekommst!

Auch ist deine Wohnung viel zu teuer für einen singel ! Du hältst dich da an keine der gesetzlichen vorgaben für eine Sozialwohnung ! Die wären zb summe ist als Kaltmiete + zb 150 oder 200€ Für die Nebenkosten! Also Normal wäre eher was um die 400€ warm oder darunter bei 40 oder 45 Q2meter!

Solange wie du nicht in München wohnst ist die miete eher was für 60 oder 70 Q2meter also viel zu groß selbst mit Kind !

Du must keine angst haben den eine Wohnung kann man nur mieten und nur weil man sich darauf bewirbt heist das nicht das man diese nehmen muss!

Den Erst wen du den Mietvertrag hast und das amt alles zustimmt erst Dan kannst du den Mietvertrag unterschreiben und die Wollen Dan ja auch noch Sachen vom Vermieter!

Aber wen du Kaution + Anteile kaufen sollst immer die finger weg den das ist nicht seriös und da nutzt jemand deine Unerfahrenheit aus!

Auch solltest du immer den Energie ausweis der Wohnung verlangen den damit siehst du wie gut oder schlecht dort gedämmt ist!

Finger weg wen da per strom zb auch infrarot ,Nachspeicher Heizung oder auch wärme pumpe und auch Per Gastherme in der Wohnung geheizt wird!

Billiger und ohne extra kosten ist eine normale Zentralheizung!

Wen der ganze block zb der Genossenschaft gehört kann es auch sein das per Kraftwerk geheizt wird das würde ich Dan auch nicht nehmen den wen da mal was ist hat der ganze block keine Heizung!

Jasmina1994 
Beitragsersteller
 05.04.2021, 15:53

Die Wohnung wäre für mich und meine Tochter also der Mietpreis wäre im Mietspiegel. Hätte ich dazu sagen sollen

herakles3000  05.04.2021, 16:05
@Jasmina1994

Na ja dennoch ist der viel zu hoch und da geht es nicht um den mitspiegel sondern um Die mitkosten ! Wen du dir einen WBS schein holst beim wohnungsamt dan Weißt du auch wie teuer und wie groß dei wohnung sein darf!

Ps kein Waschmaschinen Anschluss ! Der ist Nichtmal nötig den das wird am Wasserhahn angeschlossen und wen auch kein Anschluss für den Abfluß da ist dan Läst man das Wasser durch die Spüle Ablassen!

Aber dennoch man zahlt Entweder die Kaution oder Kauft die Genossenschaftsanteile das hat sich in den Jahrzehnten auch nicht geändert!

Zur not kann man auch einen Anschluss für die Waschmaschine Hinter denm wasserhan einbauen lassen ! Auch kann man da was am Abfluß Ändern lassen das der Abwasserschlauch da Reingesteckt werden kann!

Das Hätte auch den vorteil das die spüle nicht überlaufen kann!

ich muss für meine neue Wohnung (wenn diese genehmigt wird) ~ 800€ 3 Genossenschaftsanteile + 2 Nettokaltmieten Kaution in Höhe von ~ 800€ bezahlen

Wird das JC nicht mitmachen.

„wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam dass mit ihrer schriftlichen Zusage die angebotene Wohnung zu mieten ein Mietverhältnis zustande gekommen ist“

Rechtlich unwirksam, da nichts unterschrieben wurde.
Erst dann ist ein Mietvertrag zustande gekommen.

Nein, hast noch nicht angemietet.

Fragen wir doch mal den Gesetzgeber. Der schreibt in SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 6 Satz 1 Teilsatz 2:

Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.

Ich wiederhole: und! Also kann beides übernommen werden - wenn auch in der Regel als Darlehen, wie es im letzten Satz des Absatzes heißt:

Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Allerdings heißt es auch "bei vorheriger Zusicherung". Nur steht hier nicht, vor was: Vor der Anerkennung als Bedarf? Das ergibt sich jedenfalls aus dem Wortlaut des Satzes.

Oder vor dem Unterschreiben des Genossenschafts-Vertrages? Das steht hier nicht.

Das könnte sich höchstens analog ergeben aus Absatz 4, der nicht nur für Miet-Verträge gilt, sondern für sämtliche Verträge "über eine neue Unterkunft":

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Hier heißt es allerdings "soll", nicht "muss"! Diese Vorschrift dient nämlich lediglich dazu, den Abschluss von Verträgen mit nicht-angemessenen Kosten zu vermeiden - und bei Verträgen mit angemessenen Kosten Rechtssicherheit herzustellen, ohne eine volle Übernahme der Kosten ohne vorherige Zusicherung auszuschließen.

Da Leistungen nach § 22 aber sämtlich kommunal sind, kommt es auf die Regelungen in deiner Kommune an. Fragen kostet hier nicht nur nichts, sondern hilft auch weiter ;-).

Gruß aus Berlin, Gerd