Überlassungsvertrag Gegenleistung?
Hallo zusammen,
gibt es einen steuerlichen / rechtlichen Unterschied, wenn sich der Veräußerer bei einer Grundstücksüberlassung (z.B. Eltern an Kind) Rechte (wie Wohnungsrecht, Nießbrauch, Altenteil, Rückforderungsrecht) vorbehält bzw. wenn Übergeber und Übernehme diese vereinbaren?
Also wenn in der Notarurkunde steht:
"Der Übergeber behält sich folgendes Wohnungsrecht vor" bzw. "Übergeber und Übernehmer vereinbaren folgendes Wohnungsrecht für den Übergeber"
4 Antworten
Die Überlassung kommt einer Schenkung gleich. Für den Notar ist das eine Aufforderung zum Eintrag des Wohnrechts im Grundbuch. Solche Dinge sind wertmindernd bei der Festlegung eines Verkehrswerts (Marktwert). Ob dadurch der steuerliche Wert des Grundstücks auch gemindert wird, möchte ich bezweifeln, bzw. ist wohl minimal. Müsste dazu tief in die Bücher steigen, denn der amtliche Wert (Steuerwert) wird mit einem Punktesystem festgelegt.
der Steuerwert wird nicht mit einen Punktesystem beurteilt und ein Wohnrecht ist steuerlich wertmindernd
Wenn sich der Übergeber der Immobilie ein Nießbrauchsrecht oder ein lebenslängliches Wohnrecht darin vertraglich vorbehält und dieses Recht im Grundbuch eingetragen wird, wird für die Schenkungssteuer-Berechnung der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs- oder Wohnrechts vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. Dieser kapit. Wert ergibt sich aus dem Jahreswert des vorbehaltenen Rechts multipliziert mit dem vom Lebensalter des Nutzers abhängigen Kapitalisierungsfaktor (dafür gibt es eine amtliche Tabelle)
Rechtlich ist die Überlassung, sofern man sich das Recht nur Vorbehält, als Schenkung anzusehen. Wenn ein Recht als Gegenleistung vereinbart wird, ist es teilweise entgeltlich und damit eine gemischte Schenkung (das Recht wird im Normalfall immer weniger Wert sein, als die Immobilie).
Steuerberater und der Notar sind behilflich.