Trifft „wo kein Kläger da kein Richter“ immer zu?
Trifft das wirklich immer zu und besonders trifft es immernoch in der heutigen Zeit zu?
7 Antworten
Im Zivilrecht immer, und was die Staatsanwaltschaft nicht weis, kann sie nicht anklagen.
Nochmal:
Irgendwie verstehe ich hier die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafrecht nicht.
Anders gefragt: Wieso schreibst du nicht auch für das Strafrecht "immer"?
Weil im Zivilrecht nur dann angeklagt wird, wenn eine der Konfliktparteien das möchte. Die Staatsanwaltschaft muss prinzipiell alle Verbrechen anklagen, von denen sie erfährt.
Weil im Zivilrecht nur dann angeklagt wird, wenn eine der Konfliktparteien das möchte. Die Staatsanwaltschaft muss prinzipiell alle Verbrechen anklagen, von denen sie erfährt.
Ergibt im Hinblick auf die Frage keinen Sinn bzw. geht an der Frage vorbei.
Davon ab hat die StA eine Bandbreite an Möglichkeiten, ein Verfahren einzustellen.
Das stimmt im Prinzip schon. Allerdings kann bei bestimmten Delikten auch der Staat als Kläger auftreten.
Ein religiöser Mensch könnte sagen: "Gott sieht alles." Und dann könnte er das Jüngste Gericht als letzte Instanz nennen.
Gruß, earnest
Um möglichen Einwänden gerecht zu werden, steht da "im Prinzip". In Zivilverfahren gilt der Spruch uneingeschränkt. In Strafverfahren könnte man auf die Idee kommen, dass es dort keinen Kläger im Sinne des Zivilverfahrens gibt und dass dort die Staatsanwaltschaft nur in der Funktion eines Klägers auftrete. Dewegen "im Prinzip".
Das stimmt im Prinzip schon.
Das stimmt nicht nur im Prinzip, das stimmt absolut.
Allerdings kann bei bestimmten Delikten auch der Staat als Kläger auftreten.
Und inwiefern läuft das der Aussage "Wo kein Kläger, da kein Richter" zuwider?
Das stimmt im Prinzip. Und wenn der Staat Kläger ist, dann kann auch ein Richter richten, falls es zu einem Urteil kommt.
Tschüss dann.
Und wenn der Staat Kläger ist, dann kann auch ein Richter richten, falls es zu einem Urteil kommt.
Also braucht man eben immer einen Kläger.
Danke fürs Mitspielen und in Zukunft am besten Finger weg von Rechtsfragen.
Gähn.
Trifft das wirklich immer zu und besonders trifft es immernoch in der heutigen Zeit zu?
Immer.
Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
§ 253 Abs. 1 ZPO/§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO:
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen.
Ja, das trifft zu. Ein Gericht wird ohne Klage nicht taetig. Im Zivilrecht muss also erst einmal der Geschaedigte klagen und im Strafrecht macht das i.d.R. der Staatsanwalt, manchmal aber auch der Geschaedigte selbst. Erhebt hingegen niemand Klage, wird ein Gericht auch nicht taetig.
Nein, trifft nicht immer zu, weil bestimmte Delikte, wenn sie schwerwiegend genug sind direkt vom Staat verfolgt werden ohne, dass der Geschädigte selbst Klage erheben müsste.
Nein, trifft nicht immer zu,
Doch. Immer.
Jede andere Antwort ist absolut falsch.
DEINE Behauptung ist falsch.
Nein.
;-)
Ich bin gespannt, ob von dir noch was kommt.
Da kommt nichts mehr: Auf DEM Niveau diskutiere ich nicht.
Aber du kannst dir gern meine Antwort durchlesen.
Da kommt nichts mehr: Auf DEM Niveau diskutiere ich nicht.
Hä? Ja, wenn du dein Niveau erkannt hast, dann solltest du schon in erster Linie nichts schreiben.
Wenn du meine Richtigstellungen solch gravierend falscher Antworten als beleidigend erachtest, darfst du sie gerne melden.
Der Staatsanwalt erfüllt dann die Rolle des Klägers. Wenn natürlich die Strafverfolgungsbehörden keinen Wind von einer Tat bekommen oder es anderweitig nicht zur Anklage kommt, ist kein Kläger da und es gibt kein Verfahren.
Aber dann gibt es doch einen Klaeger, naemlich den Staat.
Eben. Und da in diesem Fall automatisch Klage erhoben wird, ist ein Fall, in dem es keinen Kläger gibt bei diesen Delikten nicht mehr möglich, die Phrase "Wo kein Kläger da kein Richter", liefe also dann ins Leere, weil diese Situation unmöglich ist.
Eine automatische Klageerhebung gibt es nicht. Der Staatsanwalt entscheidet selbst, ob er Klage erheben will oder nicht. In vielen Faellen wird er es nicht tun. Wenn dann der Geschaedigte selbst auch keine Privatklage erhebt, gibt es keinen Klaeger und somit auch keinen Richter, der in der betreffenden Sache taetig werden koennte.
Dann zeig mir mal den Staatsanwalt, der keine Klage erhebt (sofern es Verdächtige gibt), wenn man irgendwen, dem noch das Messer zwischen den Rippen steckt aus dem Wald um die Ecke heraus schleppt.
"Wo kein Kläger da kein Richter" beinhaltet ja in Konsequenz die grundsätzlich gegebene Möglichkeit der Umgehung der Justiz und die außergerichtliche Klärung von strafrechtlichen Belangen immanent.
Und die ist nicht mehr gegeben, sofern die Entscheidung einer Klageerhebung nicht mehr beim Geschädigten allein, sondern auch bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Ein Staatsanwalt wird bei Antragsdelikten grundsaetzlich keine Klage erheben, sofern er kein besonderes oeffentliches Interesse erkennt.
Du sprichst aber von Offizialdelikten. Bei Offizialdelikten wird ein Staatsanwalt jedoch auch nur dann Klage erheben, wenn er die Verdachtsmomente und die Beweislage fuer ausreichend haelt. Haelt er diese nicht fuer ausreichend, wird er hingegen keine Klage erheben und es wird kein Richter taetig. Wo es keinen Klaeger gibt, gibt es fuer einen Richter eben auch nichts zu richten.
Alles richtig. Bei Offizialdelikten mit hinreichendem Verdachtsmoment für die Erhebung einer Klage, gibt es für den Geschädigten und den mutmaßlichen Täter/Beklagten aber auch keine Möglichkeit mehr ein Verfahren zu umgehen und deswegen kommt es in diesem Fall zu Arbeit für den Richter und zwar vollkommen egal ob der mutmaßliche Täter und der Geschädigte zu einer außergerichtlichen Einigung bereit wären oder nicht.
Das stimmt natuerlich, war aber nicht die Frage.
Du beziehst das Wort "Klaeger" ausschliesslich auf den Geschaedigten. Natuerlich bedarf es aber besonders bei Offizialdelikten nicht des Strafverfolgungswillens des Geschaedigten, damit ein Richter taetig werden kann. Hier ist der Staatsanwalt der Klaeger (bzw. der Staat, in dessen Interesse und Auftrag er taetig wird). Dieser wird dann auch voellig unabhaengig vom Strafverfolgungswillen des Geschaedigten taetig.
Darum ist die Behauptung "Ohne Klaeger kein Richter" absolut richtig. Wenn weder Staatsanwalt noch der Geschaedigte klagt, wird auch kein Richter taetig. Klagt aber einer von denen, gibt es ja auch einen Klaeger. Ob dies nun der Geschaedigte selbst ist oder der zustaendige Staatsanwalt, ist fuer die Frage voellig unerheblich.
Ich denke, wir sind uns im Grundsatz voellig einig, verstehen das Wort "Klaeger" in diesem Zusammenhang jedoch unterschiedlich.
Ich denke die Frage ist eher, worauf man den Sinnspruch bezieht.
Bezieht man ihn auf den reinen technischen Prozess einer Gerichtsverhandlung ist er zutreffend.
Versteht man ihn so, dass ein Verfahren in jedem Fall umgangen werden kann, so alle Beteiligten einverstanden sind, nicht.
Verseht man es so, dass mit keiner Strafe zu rechnen ist, wenn man nur in welcher Art auch immer den potentiellen kläger beseitigt, weil dann kein Verfahren mehr aufgenommen werden kann, dreimal nicht.
Bezieht man ihn auf den reinen technischen Prozess einer Gerichtsverhandlung ist er zutreffend.
Welche andere Lesart der Worte "Richter" und "Kläger" gäbe es denn?
Versteht man ihn so, dass ein Verfahren in jedem Fall umgangen werden kann, so alle Beteiligten einverstanden sind, nicht.
Man kann den Satz so aber nicht verstehen.
Verseht man es so, dass mit keiner Strafe zu rechnen ist, wenn man nur in welcher Art auch immer den potentiellen kläger beseitigt, weil dann kein Verfahren mehr aufgenommen werden kann, dreimal nicht.
Auch so kann man den Satz nicht verstehen.
Mord zb, oder?
Dann gäbe es jedoch auch einen Ankläger - nämlich den Staatsanwalt.
Eben. Und da in diesem Fall automatisch Klage erhoben wird, ist ein fall, in dem es keinen Kläger gibt bei diesen delikten nicht mehr möglich, die Phrase "Wo kein Kläger da kein Richter", liefe also dann ins Leere, weil diese Situation unmöglich ist.
Du hast das Prinzip nicht verstanden.
Es geht nicht darum wer Anklage erhebt, sondern das Anklage erhoben wird.
Ein Richter hat die Aufgabe einen Beschuldigten (Anklage) zu bestrafen oder ihn frei zu sprechen.
Es muss also jemanden heben, der Vor Gericht steht.
Wer steht vor Gericht? - Genau, der Angeklagte.
Und das nur, weil der Staatsanwalt dafvon überzeugt ist, dass sich der Angeklagte eines Verbrechens schuldig gemacht hat.
Ohne diese Anklage, gäbe es für den Richter nichts zu tun.
Einfache Formel: Ohne Kläger - Keinen Richter!
- Ohne Schüler keine Lehrer!
- Ohne Verbrecher keinen Knast!
- Ohne Schwarzfahrer keine Kontrolleure!
- Und ohne Jesus keine Kirche!
Eben es geht darum, das Klage erhoben wird.
"Wo kein Kläger, da kein Richter", stellt aber implizit auch die Möglichkeit außergerichtlicher Einigungen zwischen Täter und Geschädigtem heraus, wenn man das sinngemäß so betrachten möchte.
Und die ist eben nicht mehr gegeben, wenn die Initiative Klage einzureichen nicht mehr allein beim Geschädigten, sondern im Fall von bestimmten Delikten bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Eben es geht darum, das Klage erhoben wird.
Falsch.
Es geht darum, dass ein Gericht nicht von selbst tätig werden darf.
"Wo kein Kläger, da kein Richter", stellt aber implizit auch die Möglichkeit außergerichtlicher Einigungen zwischen Täter und Geschädigtem heraus, wenn man das sinngemäß so betrachten möchte.
Nein.
Und die ist eben nicht mehr gegeben, wenn die Initiative Klage einzureichen nicht mehr allein beim Geschädigten, sondern im Fall von bestimmten Delikten bei der Staatsanwaltschaft liegt.
Nein.
Irgendwie verstehe ich hier die Unterscheidung zwischen Zivil- und Strafrecht nicht.