Können Polizisten, Anwälte, Richter usw. durch Straftaten ihren Job verlieren?
Hallo,
können Polizisten, Richter und Anwälte ihren Job verlieren, wenn sie selber straffällig werden?
5 Antworten
Guten Nachmittag! :0)
Wer genau ist mit "usw." gemeint? Anwälte, Polizisten und Richter sind drei recht unterschiedliche Berufsgebiete, der einzige gemeinsame Nenner ist der Bezug zur Justiz. Ich kann dir aber mal zu diesen drei Berufsgruppen sagen:
Polizisten...sind Beamte, für sie gilt das Beamtenstatusgesetz oder ggf. je nach Zuständigkeit das Bundesbeamtengesetz. Diese zwei Gesetze sind sich in vielerlei Hinsicht recht ähnlich. So sind § 24 Abs. 1 BeamtStG und § 41 Abs. 1 BBG identisch.
Die Regelung dort ist recht breit und komplex. Kurz und relativ einfach herunter gebrochen: Es muss zunächst immer ein Vorsatz vorgelegen haben. Vorsatz ist mindestens ein dolus eventualis, der Beamte muss also „den Taterfolg ernsthaft für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen“ haben - so definiert das zumindest der BGH.
Zudem muss das Urteil (nicht lediglich das Strafmaß) mindestens auf ein Jahr Freiheitsstrafe lauten - oder auch nur 6 Monate bei einzelnen, besonderen Straftaten (sowas wie Hochverrat oder Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats). Auch bei Straftaten, die in Bezug zu einer Diensthandlung des Beamten stehen, sind es 6 Monate. Das ist hier deshalb auf 6 Monate reduziert, weil der Staat Straftaten im Dienst sowie die gesondert aufgezählten Straftaten offenbar als besonders schweren Vertrauensbruch wertet.
Falls du mit usw. weitere Justizbeamte, wie zum Beispiel Rechtspfleger meintest: Die oben genannten Voraussetzungen gelten für alle Beamten.
Richter...sind keine Beamten im eigentlichen Sinne, sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art. Für sie gilt das Deutsche Richtergesetz. Gemäß § 71 DRiG ist das BeamtStG auf Richter zwar entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes im DRiG bestimmt wurde - aber Vorsicht: In § 24 DRiG ist tatsächlich eine etwas abweichende Regelung enthalten. Die Verkürzung auf 6 Monate für die besonders aufgezählten Straftaten gibt es nicht, es reicht hier alleine schon, dass ein Richter überhaupt wegen dieser besonderen Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, egal wie lange sie ist. Das Gesetz ist hierbei also strenger. Bei allen übrigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen ist es bei Richtern auch mindestens ein Jahr und es muss immer ein Vorsatz vorliegen.
Die in § 24 Abs. 1 BeamtStG genannten Straftaten mit Dienstbezug stehen in § 24 DRiG allerdings überhaupt nicht drin, werden also nicht besonders gewertet für die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Rechtsanwälte...stehen zumeist in überhaupt keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für ihre Zulassung gibt es allerdings auch einige gesetzliche Regelungen. § 14 BRAO listet da ziemliche viele Gründe auf, warum einem Rechtsanwalt die Zulassung entzogen werden kann - unter anderem, "wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat". Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert man diese Fähigkeit für 5 Jahre, wenn man zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Nach Ablauf der fünf Jahre kann der Rechtsanwalt ggf. aber wieder eine Zulassung bekommen.
Liebe Grüße
Premados
In Ergänzung deiner sehr guten Antwort:
Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entlassung oder Versetzung in den Vorruhestand können auch ohne Straftaten eingeleitet werden,wenn durch das Verhalten des Beamten das Ansehen der Behörde in der Öffentlichkeit geschädigt wurde oder die Handlung nicht mit den Prinzipien des Berufsbeamtentum im Einklang steht (Causa Maaßen)
Mitarbeiter des BND die im Einsatzland unautorisierte Sexualkontakte zu Einheimischen haben,werden idR nicht nur vom DO abberufen,es erfolgt immer ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entlassung,weil dies auch im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen Geheimhaltungspflichten von nfD bis VS-streng geheim geprüft werden MUSS.
Natürlich. Nur weil man ein richter ist oder die andern heißt es nicht das man ein freifahrtsschein hat. Bei denen ist es sogar noch härter und wird besonders darauf geschaut gerade weil sie in der Justiz sind. Man darf auch zb. keine vorstrafen haben wenn man polizist werden will. Also man darf noch nichtmal eine strafe haben sonst darf man diesen beruf noch nichtmal machen. Ist auch in den USA so. Und das sind genauso menschen. Die dürfen nicht bevorzugt werden. Die können natürlich auch angeklagt werden und natürlich auch deswegen gekündigt werden wie bei jedem anderen Beruf auch. Vielleicht sieht es gerichtlich etwas anders aus als bei anderen berufen aber man kann dadurch seinen job verlieren ja. Also der Arbeitgeber kann sagen das es ein grund gibt denjenigen zu entlassen. Sowas ist ja auch schwerwiegend wenn man beschuldigt wird. Da will ja eigentlich niemand ein korrupten Polizisten haben. Oder Richter. Man kann immer irgendwie sein beruf verlieren.
Sie werden dann aus dem Beamtenstatus enthoben, sodass sie keine Beamten mehr sind und damit auch nicht mehr ihre Stelle haben. Gleich ist es auch bei verbeamteten Lehrern.
Ja, sogar wesentlich leichter als andere Menschen.
Nein, schwerer als andere, weil sie sich naturgemäß selbst schützen können und dies oft auch tun.
(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts
1.wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils.
Klassische Doppelbestrafung, die du sonst in fast keinem anderen Beruf findest, siehe dazu:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/staatsdiener-vor-gericht-zur-armut-verurteilt-1.2394148
Vor Gerichten gibt es Angeklagte, denen eine einfache Strafe droht, und solche, die einer doppelten ins Auge sehen müssen. Einfach bestraft zu werden, kann schon hart genug sein. Das ist das, was den meisten droht: Angestellten, Arbeitern, Selbständigen, Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen und -männern. Die doppelte Strafe aber ist das, was den Angehörigen einer anderen Personengruppe droht, den Beamten.
Doppelbestrafung ? Dreifach, wenn er einfährt. Habe mal einen Polizisten beruflich kennengelernt der die Ladung zum Strafantritt erhalten hatte.
Der hatte die Hosen voll, wenn er nur daran dachte.
Dem ist wohl nichts weiter hinzu zu fügen.
Danke! Endlich einer, der die Frage richtig beantwortet und es auch begründen kann ;)