Todesfall - wer zahlt Miete, was ist mit Erbe
Hallo, Kann mir Jemand Auskunft über folgendes Thema geben: Meine Tante ist letzte Nacht gestorben und sie lebte vom Jobcenter. Was ist mit dem Erbe? Also meine Cousinen wollen es wahrscheinlich ausschlagen, aber wir haben da nicht so die Ahnung. Es geht darum, dass die Miete ja weiter gezahlt werden muss und wir wissen nicht, ob sie noch Schulden hatt. Aber heißt Erbe ausschlagen auch automatisch, dass man auf persönliches verzichten muss? Die privaten Sachen wollen meine Cousinen natürlich noch behalten, aber wer kann denn auch bitte nachweisen wem was gehörte in der Wohnung. Meine Cousinen haben auch nicht soviel Geld, deswegen ist jetzt die Frage, was mit der Wohnung ist , wie lange muss Miete weiter gezahlt werden, und wer zahlt? Was ist mit dem Jobcenter? Hört die Zahlung dann automatisch auf?
Hmmm vielleicht weiß Jemand bescheid..
Danke
7 Antworten
So weit ich weiß, gibt es noch einen Monat plus beim Todesfall. Erkundige Dich beim Jobcenter und melde dabei den Todesfall. Du hast einige Wochen Zeit, um das Erbe auszuschlagen. Ausschlagen bedeutet, daß Du ALLES ausschlägst, Schulden, persönliches Gut, Mobiliar, Vermögen und so weiter. Das erfordert eine notarielle Erklärung. Man hilft Dir auf dem Standesamt weiter, wo Du auch die weiteren Formalitäten erledigen mußt. Übrigens muß sich auch jemand um die Bestattung kümmern, ein Sozialbegräbnis - falls nötig - organisierst Du bei der Gemeinde (städtisches Bestattungsinstitut, soweit vorhanden). Klingt blöd bei einem Menschen, aber auch die Leiche wird im Prinzip vererbt. Alles Gute, q.
Sicher hört die Zahlung vom JobCenter auf, das müsst Ihr auch sofort dort melden, dass die Tante verstorben ist. Dort müsst Ihr auch einen Antrag auf Kostenübernahme für die Beisetzung stellen, wenn niemand dafür aufkommen kann.
Wer ein Erbe ausschlägt, darf nichts vom Nachlass in sein Eigentum überbringen.
Die Bestattungsgesetze der Bundesländer regeln genau, wer sich um die Bestattung kümmern muss. Das sind in erster Linie die nächsten Verwandten, allen voran der Ehegatte des Verstorbenen, dann die erwachsenen Kinder. Wenn die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, etwa weil sie Hartz IV beziehen, hilft das Sozialamt auf vorherigen Antrag. Es kommt aber nur für ein bescheidenes Begräbnis auf. Bis über den Antrag entschieden ist, muss der Bestattungsunternehmer meist in Vorleistung treten. aus focus.de
wIE IST ES AUSGEGANGEN? Ich habe einen ähnlichen Fall.Gruß, tattum.
Die Erben nehmen die Stellung des Verstorbenen ein. D.h. die Erben müssen auch für die Miete aufkommen. Dem Job Center ist anzuzeigen das die Tante verstorben ist, andernfalls wird es zu Rückzahlungsaufforderungen kommen. Die Erben bekommen das Vermögen (Sachwerte und Geld) und die Schulden überschrieben. Eine Teilung ist nicht möglich. Das Erbe wird im übrigen automatisch angenommen, wenn man nicht von sich aus ohne jede Aufforderung das Erbe beim Nachlassgericht zeitnah ausschlägt.
Die Frist zur Ausschlagung des Erbes beträgt 6vWochen.
Das Mietverhältnis endet mit dem Tod, aber es muss ja die Wohnung geräumt übergeben werden. Wenn Sie HartzIV bezogen hat, wird sie wohl kein Vermögen besessen haben. Das kann fetsgestellt werden, in dem ihre Unterlagen in der Wohnung geprüft werden. Vermutlich wird sie auch kein Testament geschrieben haben. Dem Jobcenter sollte der Tod der Tante angezeigt werden. Die Zahlungen hören dann auch auf. Sonst muss später zurückgezahlt werden. Prüft erst einmal in aller Ruhe, ob und was da vorhanden sein wird.
Hey, Also meine Cousine wohnten nicht mehr bei ihr,sie wohnte also alleine.
.Falsch!
Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch bei Tod des Mieters Hier tritt der Ehegatte oder Lebenspartner in das Mietverhältnis ein, sofern mit dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. (Das so genannte Eintrittsrecht). Will der Lebenspartner nicht eintreten, muss er dem Vermieter binnen 1 Monats erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will. (§ 563 Abs. 1 und 3 BGB). Auch die zum Haushalt des Mieters gehörenden Familienmitglieder und Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben haben ein Eintrittsrecht. Damit erhalten auch hetero- und homosexuelle Lebensgemeinschaften ohne Trauschein ein eigenes Eintrittsrecht, sowie die Gemeinschaft zweier alter Menschen, die z.B. durch gegenseitige Vollmachten dokumentiert haben, dass sie dauerhaft füreinander Verantwortung tragen wollen. Bloße Haushalts- oder Wohngemeinschaften gehören allerdings nicht dazu (§563 Abs. 2 BGB).
Wenn eintrittsberechtigte Personen gemeinsam gemietet haben, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt (§563 a BGB).
Wenn kein Eintrittsberechtigter in das Mietverhältnis eintritt, so wird der Mietvertrag mit dem Erben des Mieters fortgeführt. (§564 BGB)
Vermieter wie Erben des Mieters können mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats erfolgen, nachdem sie vom Tod des Mieters erfahren haben und wissen, dass niemand in den Mietvertrag eintritt oder ihn fortsetzt (§ 564 BGB).
Der Vermieter braucht für die Kündigung des Erben keinen Kündigungsgrund mehr, da der nicht in der Wohnung lebende Erbe nicht schutzbedürftig ist. http://www.wohnung-jetzt.de/service/mietrecht/kuendigung.php