Wie lange zahlt Amt Miete nach Todesfall von Lebenspartner?
Folgender Fall: Lebenspartnerschaft zweier Leute, die nicht verheiratet sind. Sie bewohnen eine Zwei-Zimmer-Wohnung, beide sind Hartz 4 Empfänger, das Amt zahlt die Miete für beide. Der Mann stirbt. Die Miete übersteigt nun natürlich die Kosten, die das Amt für die Frau übernehmen würde, allerdings ist in der derzeitigen Mietsituation in einer Großstadt auch keine andere Wohnung in Sicht. Wie lange muss bzw. wird das Amt die Miete für die nun alleinstehende Person übernehmen?
7 Antworten
So natürlich ist das sicher nicht, nur weil die Wohnung 2 Zimmer hat, ist sie nicht automatisch dann für nur noch 1 Person nicht mehr angemessen.
Sollte sie von den Kosten her dann tatsächlich nicht mehr angemessen sein, dann würde man automatisch zumindest eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung bekommen, darin würde einem dann gleich die angemessene max.Warmmiete für 1 Person mitgeteilt und wie lange die unangemessenen Kosten noch berücksichtigt bzw.bei Bedarf voll übernommen werden.
In der Regel sind das bis zu 6 Monate, wenn man innerhalb dieser Übergangszeit die Kosten nicht senken kann oder möchte und auch nicht in eine angemessene Wohnung ziehen will oder kann, dann würde es nach der Übergangszeit nur noch die max.Warmmiete für 1 Person geben bzw.diese würde dann nur noch zur Berechnung des Bedarfs berücksichtigt.
Dann müsste man den Differenzbetrag aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder Einkommen selber zuzahlen.
Was hätte ein Urteil eines Einzelfalls denn damit zu tun ?
Dann müsste vor dem Sozialgericht im speziellen Fall erneut geklagt werden, wenn es ein allgemeines Urteil wäre, dann würden höhere angemessene Kosten gelten.
"Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate." SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung Absatz 1 Satz 3.
Nun könnte ein plötzlicher Todesfall eine Ausnahme von der Regel begründen. Aber für wie lange?
Im Streitfall müsste am Ende ein angerufenes Sozialgericht entscheiden, ab wann nach dem Tod eines mitwohnenden Partners ein Umzug oder die Aufnahme eines netten Untermieters zumutbar wäre.
Gruß aus Berlin, Gerd
In der Regel wird die zu hohe Miete weiterhin für 6 Monate übernommen und man wird gleichzeitig aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Das wird aber im Einzelfall entschieden. Daher am besten beim Jobcenter nachfragen.
6 Monate, danach wird nur noch die "angemessene Miete" gezahlt. Das Amt fordert die Person währenddessen dazu auf die kosten zu senken (z.b. mit Umzug)
..... seit wann sollte das so sein und warum wissen die Gerichte hier bei uns das noch nicht?
... für ihn gar nicht mehr, für den bleibenden Mieter in voller Höhe weiter wie bisher.
Ein Umzug kostet ja auch einiges.
.... oder denen aufgrund deren uralten Listen ein Urteil auf den Tisch knallen lassen.
Warum wohl verlieren fast alle Jobcenter diesbezügliche Verfahren, bundesweit?