Tippfehler bei Bestellung?

5 Antworten

Naja, rechtlich hat er nur 2 Möglichkeiten:

  1. Den Vertrag so akzeptieren
  2. Anfechtung wegen Irrtums

1. Scheidet aus, da er laut Aufgabe ja seinen Fehler korregieren will.

Somit bleibt einzig b) als mögliche Antwortmöglichkeit, die so auch möglich ist, ob es die absolut einzige Möglichkeit ist halte ich aber für zweifelhaft, die anderen Auswahlmöglichkeiten scheiden jedoch jedenfalls aus.

Die Frage und die antworten sind m.E.rechtlich nicht ganz korrekt. Die Bestellung ist ja erst mal nur eine Willenserklärung (Angebot). Ob ein vertrag zustande kommt, geht aus dem Sachverhalt nicht her vor. Nehmen wir mal an, der Verkäufer nimmt das angebot an, und es kommt ein vertrag zustande. Dann schauen wir mal ins BGB § 119:

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der besteller kann also seine Wiillenserklärung und damit den entstandenen verrtag wegen Irrtums anfechten. b) käme deshalb in Frage; allerdings steht in b), dass er den vertrag animmt. Den vertrag kann er nicht annehmen, weil der vertrag durch die annahme des verkäufers zustande kommt.

Jetzt gibt es drei möglichkeiten a) da ist wieder so eine typische IHK aufgabe, die nicht ganz astrein gestellt ist; b) du hast denn Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben c) ich bin rechtlich nicht ganz auf der Höhe des geschehens.

berndcleve  20.04.2021, 17:24

ok, das steht ja, die Ware annehmen, das hattest du unterschlagen. Ich hatte das falsch interpretriert. Ich bin davon ausgegangen, dass ein angebot angenommen wird. Dann ist alles korrekt. b) ist richtig. Er nimmt die Ware an, und fechtet gemäß 119 seine Willenserklärung an und damit den entstandenen vertrag. Allgemeines Rücktrittsrecht und Rückgaberecht gibt es nicht. Es gibt nur ein Widerrufsrecht bei verbraucherverträgen, die online gemacht werden.

Nadine176 
Beitragsersteller
 20.04.2021, 17:34
@berndcleve

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Hatte beim Zusammenfassen, dann wohl doch was wichtiges weggelassen.
Schönen Tag noch!:)

Nach Paragraph 119 BGB wegen Erklärungsirrtum anfechten. Also b)

Bei einer Bestellung im Internet hat man immer, ausnahmslos, ein Rückgaberecht innerhalb der nächsten Tage nach Ankunft der Bestellung. Diese Rückgabe muss auch nicht begründet sein, d.h. du kannst sie einfach zurückschicken und vom Vertrag zurücktreten, bzw. das Geld zurückverlangen.

Woher ich das weiß:Hobby
asdundab  20.04.2021, 18:30

Nur als Verbraucher ...

berndcleve  20.04.2021, 16:49

Man hat kein Rückgaberecht, sondern ein widerrufsrecht: und das gilt nur bei Verbrauchern bei online geschäften:

KleinStein  20.04.2021, 16:53
@berndcleve

Wenn es kein Online-Geschäft war, dann auch bitte in der Beschreibung angeben. Es stand nur etwas von einem Tippfehler. Bei einem Tippfehler kann man davon ausgehen, dass die Bestellung an einem Computer ausgefüllt wurde. Eventuell handelt es sich um einen Bestellschein, den man persönlich übergibt, aber vielleicht auch um ein Online-Geschäft. Dafür muss die Angabe bitte auch genau formuliert werden.

Ansonsten (bei keinem Online-Geschäft) handelt es sich um einen Erklärungsirrtum, den man begangen hat. Diesen kann man anfechten, was einem durch das Gesetz zusteht.

asdundab  20.04.2021, 18:28
@KleinStein

Er ist garkein Verbraucher in der Aufgabe.

Die einfachste Lösung steht nicht dabei => Widerruf der Bestellung

Hipponax  20.04.2021, 16:38

Weil Unternehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht haben.

Nadine176 
Beitragsersteller
 20.04.2021, 16:35

Ja verstehe leider auch nicht so ganz, weshalb so etwas nicht zur Wahl steht..