Terassenmobel verdecken Keller schacht von Nachbarin?

7 Antworten

Es besteht kein Tageslichtanspruch für Kellernutzer, vor allem nicht zur Nachtzeit!

Üblicherweise verfügen Kellerräume über eine elektrische Beleuchtung, die zu allen Zeiten Licht spendet.

Guttttt 
Beitragsersteller
 18.02.2022, 14:19

Das denke ich mit doch auch. Wie oft ist man bitte im Keller

Keller schacht

Andere nennen es hier Lichtschacht, aber man könnte es auch Luftschacht nennen.

Wie auch immer. Das Haus ist unglücklich konstruiert oder die Vergabe der Kellerräume an die Bewohner des Hauses erfolgte ohne Nachdenken.

Die Terrassenfläche zählt üblicherweise zur Wohnfläche, die man mit gekauft oder mit gemietet hat. Ist darin nun 1 m² Kellerschachtabdeckung vorhanden, den man nicht nutzen darf, dürfte dafür auch nichts verlangt werden. Ggf. kann durch das Freihalten des Schachts ein großer Teil der Terrasse nicht so genutzt werden, wie es normal wäre. Insofern kann man nicht von "Sondernutzungsrecht" des Wohnungseigentümers sprechen, wenn er es dann nicht wirklich nutzen kann.

Schaut man sich große Kellerbereiche in Mehrfamilienhäusern an, wird man feststellen, dass oft nur wenige Räume oder Abteile ein Fenster haben. Die meisten sind praktisch im Dunkeln. Der Hauptzweck eines solchen Schachts ist weniger die Belichtung, als vielmehr bei Bedarf die Belüftung. Wer den Luxus hat, dass in seinen Kellerraum, wenn es draussen hell ist, auch mal etwas Tageslicht kommt, ist ein Glückspilz. Die Regel ist, dass man ohne künstliches Licht nicht auskommt. Insofern besteht für die Nachbarin kein Grund zur Beschwerde.

Die 100%-ige Nutzungsmöglichkeit der Terrassenfläche steht auf jeden Fall im Vordergrund. Sie ist allenfalls dadurch eingeschränkt, dass man nicht einfach den Schacht mit einem Teppich oder ähnlichem abdecken darf, sodass keine Luft mehr in den Keller kommt, wenn man lüften will oder muss.

Das Sondernutzungsrecht für die Terrasse bzw. den Garten findet seine Einschränkungen logischerweise in den gesetzlichen Bestimmungen und in den Rechten Dritter. Da der Lichtschacht zur Mietsache sowie zum Eigentum eines Dritten gehört, ist eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung desselben nicht statthaft, und hat zu unterbleiben. Da müssen die Möbel eben entsprechend umgruppiert werden; eine Beschattung dürfte im Rahmen sein, ein völliges Zustellen sicher nicht.. Als Miteigentümer in der WEG hätte der Eigentümer des entsprechenden Kellerabteils ggfs. einen Unterlassungsanspruch gegen den Sondernutzer.

Wie man das ernsthaft überhaupt in Frage stellen kann, erschließt sich dem geneigten Leser nicht.

Ihr werdet wohl ein Sondernutzungsrecht an der Terrasse und dem Garten haben.

Dieses darf nur so genutzt werden, dass die anderen Bewohner nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend dürft ihr den Lichtschacht nicht zustellen.

Die Nachbarn sind im Recht.

Vampire321  18.02.2022, 14:04

Wie du richtig sagst: das Teil heißt ‚licht-schacht‘

und nicht ‚Schatten-Schacht‘… unglaublich sowas überhaupt in frage zu stellen

NonNam  18.02.2022, 14:26

Sondernutzungsrecht kenne ich eigentlich nur aus dem Verwaltungs- oder öffentlichem Recht.
Habe ich im Mietvertrag eine Nutzung der Terrasse vereinbart, darf ich sie auch nutzen und bezahlen. Warum da plötzlich ein Verbot der Nutzung gewisser Bodenflächen entstehen sollte verstehe ich nicht. Das hätte der Vermieter vorher (im Mietvertrag) vereinbaren müssen ;-)

AnglerAut  18.02.2022, 14:30
@NonNam

Sondernutzungsreche sind ein sehr gängiger Begriff im WEG-Recht.

Zum Nachlesen:

Sondernutzungsrecht | News und Fachwissen | Haufe

Der Vermieter kann dem Mieter keine Rechte einräumen, die er selbst nicht hat. Üblicherweise wird im Mietvertrag stehen, dass die Nutzungsordnung der Anlage einzuhalten ist, so findet dieses Recht auch seinen Einzug in den Mietvertrag.

Würde die Klausel fehlen, könnte man theoretisch über Mietminderung gegen den Vermieter sprechen, der Nachbar ist aber trotzdem im Recht.

NonNam  18.02.2022, 14:35
@AnglerAut

Und wieder etwas gelernt. Danke. Vielleicht organisiere ich zu viele Veranstaltungen ;-) Und da müssen wir dauernd Sondernutzungsanträge stellen. Aber spannend.
Und ein gutes Argument von Dir. Wenn der Vermieter die komplette Nutzung der Fläche also mietvertraglich vereinbart hat, könnte er sich schadensersatzpflichtig gemacht haben und hat trotzdem dafür zu sorgen, dass da kein Mitmieter/Miteigentümer beeinträchtigt wird. Das gefällt mir.

Laut § 14 WEG besteht für jeden Wohnungseigentümer die Verpflichtung, dass sie sowohl mit dem Sondereigentum, als auch mit dem Gemeinschaftseigentum nur so umgehen dürfen, dass sie keinen anderen Wohnungseigentümer über das unvermeidbare Maß, also jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, hinaus einen Nachteil zufügen.

Das heißt, die Nachbarin ist hier wahrscheinlich im Recht und ihr müsst den Schacht frei lassen.

schleudermaxe  18.02.2022, 14:41

Was bitte hat denn eine WEG mit einem Mietvertrag am Hut?