Teambildende Maßnahmen während oder außerhalb der Arbeitszeit?
Unsere Firma organisiert gelegentlich kleine Events als Teambildende Maßnahme. Das kann mal Geocaching sein, Gruppen-Trommeln, Hochseilgarten usw. In der Regel beginnen diese Maßnahmen gegen Ende der Arbeitszeit, meist findet ein Teil (z.B. 1 Stunde) als Arbeitszeit statt und der Rest passiert während der Freizeit des AN. Zum Beispiel ein Event 15 Uhr bis 18 Uhr. 1 Stunde wäre Arbeitszeit, 2 Stunden Freizeit.
Die Teilnahme erfolgte bisher auf freiwilliger Basis, dadurch machen aber nur wenige Leute mit. Die Geschäftsleitung hätte gerne alle Mitarbeiter dabei (ist ja eine teambildende Maßnahme und gerade Leute die diese notwendig hätten drücken sich letztendlich).
Kann man von einem Mitarbeiter überhaupt verlangen an einem Event teilzunehmen, wenn auch dessen Freizeit beansprucht wird? Wir machen keine mehrtägigen Psycho-Kurse, sondern ganz locker kurzweilige Sachen die Spaß machen (und von Mitarbeitern auch nahezu immer selber vorgeschlagen werden).
Kann man während der Arbeitszeit die Mitarbeiter zu so einer Maßnahme verpflichten? Kennt sich da jemand aus? Wie wird so etwas in anderen Unternehmen geregelt? Bin für alle Tipps und Erfahrungen dankbar.
5 Antworten
Wenn es als Arbeitszeit gewertet wird, greift das Direktionsrecht. Wenn Freizeit mit eingbezogen werden muss, ist die Selbstbestimmung des Einzelnen im Vordergrund.
Falsch! Ein weit verbreiteter Irrtum. Auch in der Arbeitszeit greift das Direktionsrecht nicht. Man muss allen Mitarbeitern, die nicht teilnehmen wollen die Möglichkeit bieten regulär zu arbeiten, oder sie auf Kosten des AG für die Zeit freistellen.
Fragen Sie einen Anwalt für Arbeitsrecht! Teambuilding ist keine Fortbildung und rechtlich auf einer Stufe mit einem Betriebsausflug. Als Teamleiter bin ich vor Jahren auch in die Falle getappt. Es stellte sich heraus, dass der Anbieter von der rechtlichen Situation keine Ahnung hatte.
Besser steht es hier:
http://www.teambuilding-outdoor-event.de/betriebsausflug-idee-outdoor-training/
"Findet die Veranstaltung in der Arbeitszeit statt, so gilt Anwesenheitspflicht. Wer nicht teilnehmen möchte, muß im Betrieb bleiben."
Der zweite Satz ist entscheidend. Hoffe geholfen zu haben.
Es ist immer freiwillig auch dann wenn es in der Arbeitszeit stattfindet. Habe als Teamleiter diese Erfahrung vor einigen Jahren gemacht. Und ja i.d.R. ist oft mehr als die Hälfte nicht interessiert.
Man sollte sich nichts dabei denken. Jedem Tierchen sein Plaisierchen und alle fahren gut dabei.
Wenn es Arbeitszeit ist, kann das selbstverständlich als obligatorisch angesetzt werden. Wobei man bei solchen Aktivitäten wie z.B. Hochseilgarten natürlich darauf achten muss, dass dafür nicht jeder 'geeignet' ist und nicht verpflichtet werden kann, 5m in der Luft über ein Seil zu laufen.... In der Freizeit hingegen kannst du überhaupt niemanden dazu überreden, da hat jeder die absolute Freiheit nein zu sagen.
Nein kann man nicht! Es ist keine Weiterbildung und rechtlich einem Betriebsausflug gleich gestellt. Wollte man daraus eine Weiterbildung machen würde man auf vielfache Weise in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen was unzulässig wäre.
Vielen Dank für die Hilfe!
Wenn es Ausnahmen sind, wo Freizeit draufgeht, dann vielleicht.
Ansonsten bin ich der Meinung, dass es auch in der Arbeitszeit liegen sollte, wenn sowas gemacht wird. Freizeit heißt schließlich nicht umsonst Freizeit, also individuell verfügbare Zeit.
Möglich wäre es bestimmt jedoch weiß ich nicht ob jeder dann noch groß Lust drauf hat.
Es geht ja darum das Arbeitsklima zu verbessern wenn dann mehr als die hälfte da sein muss und eigentlich kein interesse hat weiß ich nicht ob es so förderlich ist.
Man könnt es als Schulng umschmücken dann wäre es nen Pflichtding
Einfach eine Schulung ansetzen und nach der Schulung eine Veranstaltung auf Freiwilliger basiss
Nein kann man nicht! Es ist keine Weiterbildung und rechtlich einem Betriebsausflug gleich gestellt. Wollte man daraus eine Weiterbildung machen würde man auf vielfache Weise in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreifen was unzulässig wäre.