Streichen nach Aufhebungsvertrag?
Hallo liebe Community,
ich bin mit 4 Freunden aus einem Haus ausgezogen. Wir haben 1 1/2 Jahre darin gewohnt. Da sich in der Zeit das Grundwasser im Keller gesammelt hat bzw. Schimmel in und an den Wänden entstanden ist, haben wir uns mit dem Vermieter auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. (Der Schimmel war schon ziemlich heftig). Wir hatten auch aus verschiedenen Gründen Mietminderung gefordert:
- Schimmel im Keller
- Schimmel in den Zimmern
- Dachboden war nach einem Blitzeinschlag undicht und es hat reingeregnet.
- (Ölheizung) Die Ölöfen haben nicht mehr richtig abgezogen, da der Kamin das nicht gepackt hat. Dadurch konnten wir im Winter nicht mehr richtig heizen. Wir hatten im Wohnzimmer teilweise 7°. Des Weiteren sind die Wände der Zimmer komplett mit Ruß bedeckt, da die Öfen nicht richtig abgezogen haben.
- Die Fenster waren undicht (Altes Haus)
- Der Dachboden war generell nicht mehr sicher, was auch begutachtet wurde.
Wir haben das ganze über ca. 4-5 Monate mitgemacht ohne das etwas seitens des Vermieters passiert ist.
Nun haben wir uns eben mit dem Vermieter geeinigt, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen. Der Vermieter verlangt von uns, die mit rußbedeckten Wände zu streichen, da es in die Kategorie Schönheitsreparaturen fällt. Müssen wir das machen oder fällt das durch die Umstände weg? Unsere Angst ist, dass er uns die Kaution mit allen Mitteln abnehmen will, da wir nur 50 % der Miete gezahlt haben. (Mietminderung)
Im Mietvertrag ist eine gültige "Schönheitsreparaturklausel“, die das streichen der Wände inkludiert.
Liebe Grüße!
2 Antworten
Im Mietvertrag ist eine gültige "Schönheitsreparaturklausel“, die das streichen der Wände inkludiert.
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Im Übrigen: Die Mietminderung war berechtigt. Der Minderungsbetrag darf nicht mit der Kaution aufgerechnet oder nachgefordert werden.
Und: Ihr hättet schon längst den Mietvertrag fristlos kündigen dürfen.
Schäden verursacht durch die div. Mängel können nicht vom Vermieter ersetzt verlangt werden.
Ab zum mieterverein. Die geben korrekte Auskunft.