Strafbefehl: Tagessatzhöhe reduzieren durch Kindesunterhalt und annerkannte Fahrtkosten?
Hallo liebe Community,
gesetzt dem Fall man ist bei einem Nettogehalt von 1700 EUR dazu verpflichtet für 3 Kinder insgesamt 300 EUR Barunterhalt zu leisten.
Der Barunterhalt für die 3 Kinder wurde durch ein Familiengericht festgelegt.
Diese geringe Unterhaltshöhe kam deshalb zu Stande da nachgewiesen werden konnte, das die Fahrtkosten von montl. 400 EUR mit dem PKW zum Einsatzort unvermeidlich sind. (mehr als 3 Stunden mit OVM, keine Verbindungen zu gewissen Zeiten, etc., bla bla bla g)
Nun erhält man beispielsweise aus irgendeinem Grund einen Strafbefehl...
.. und bekommt überall zu lesen / hören, dass diese Fahrtkosten nicht mindernd auf die Tagessatzhöhe (nicht Tagessatzanzahl!) annerkannt werden, wenn man Einspruch auf die Tagessatzhöhe einlegt.
Der Kindesunterhalt wird meines Erachtens ja auch am tatsächlichen Einkommen und noch strengeren Vorraussetzungen / Bediengungen berechnet.
Hat man nun einen Nachteil in der Bemessung der Tagessatzhöhe wegen der unvermeintlichen Fahrtkosten, da diese generell nicht berücksichtig werden?
Gibt es da wirklich keine Chance die unvermeintlichen Fahrtkosten zum Einsatzort durch beschränkten Einspruch auf die Tagessatzhöhe geltend zu machen?
Gruß
2 Antworten
Die Höhe des Nettoeinkommens berechnet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit ich weiß, gibt es kein Gesetz oder eine Verordnung, wo definiert wäre, wie das Nettoeinkommen zu errechnen ist. Finanzielle Belastungen aller Art sind also zu berücksichtigen, wenn sie angemessen und notwendig sind. Deshalb dürfte es kein Problem sein, vom Einkommen die Werbungskosten in tatsächlicher Höhe abzuziehen. Ein Einspruch sollte in jedem Fall lohnen.
Wenn man mit Einspruch nicht weiter kommt (also der abgelehnt wird), dann hat man die Moeglichkeit, dagegen zu klagen, aber die Chancen werden da wohl auch nicht so gut sein und der Anwalt kostet Geld.
Man koennte jetzt sagen, stell nichts an, dann brauchst du dir ueber Tagessaetze auch keine Gedanken zu machen.
Man gibt ja bei Gericht sein Einkommen und seine Unterhaltsverpflichtungen an und kann dort auch seine notwendigen Fahrtkosten darlegen gemaess Unterhaltsbeschluss in diesem Fall sogar. Und der Tagessatz gibt ja auch nicht 43,56 euro, sondern der wird gerundet auf 40 Euro mit Ermessensspielraum. Da kann man Glueck haben und bekommt dann etwas weniger oder auch nicht. Aber das ganze soll dann ja auch eine Strafe sein, an der man echt zu knabbern hat.
Wenn man mit Einspruch nicht weiter kommt (also der abgelehnt wird), dann hat man die Moeglichkeit, dagegen zu klagen,
Das ist ganz schön heftig falsch. Der Einspruch ist das einzige Rechtsmittel, das einem im Strafbefehlsverfahren zusteht. Gegen das dann folgende Urteil sind die "normalen" Rechtsmittel der Berufung und der Revision zulässig. Das ist ganz was anderes als "zu klagen".