Stillschweigendes Einverständnis?
Ich habe meinen Exvermieter in einem Brief gebeten, im Gegenzug zur Gartenpflege die Wohnung vorrübergehend als Stellplatz für Möbel bis zu meinem Umzug in eine andere Wohnung nutzen zu können. Hintergrund ich habe geheiratet und die beiden Wohnungen waren zu klein für alle Möbel. Umzug im Juli Möbel abgeholt. Keine Antwort vom Vermieter auf das Schreiben. Kündigung zum 1.3. Schreiben im April. Keine Reaktion datauf. Gilt dieses Schweigen als stillschweigendes Einverständnis?
3 Antworten
Du hast zum 1.3.16 gekündigt? Dann würde deine Kündigung erst zum 31.3.2016 wirksam geworden sein, weil eine Kündigung nur zum Monatsende möglich ist. Spätestens am 1.4.2016 hättest du die Mietsache an den Vermieter herausgeben müssen um das Mietverhältnis tatsächlich und praktisch zu beenden. Keine Rückgabe der Mietsache >>> das Mietverhältnis würde unbefristet fortgesetzt worden sein.
Dem Vermieter hast du ein Vertragsangebot gemacht, dass der Vermieter nicht angenommen hat. Schweigen bedeutet hier nicht Einverständnis.
Empfehlung: Sofort das Mietverhältnis mit dem Vermieter einvernehmlich auflösen. Wie hier nun offenen Mietzahlungen mit Gartenpflege verrechnet werden sollen, kann ich nicht beurteilen. Du solltest um schön Wetter bitten.
Hallo,
nein, das Schweigen gilt nicht als "stillschweigendes Einverständnis", sondern als Zeichen, dass den Vermieter deine Wünsche nicht unbedingt interessieren. Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und daher muss der Vermieter darauf auch erst einmal nicht reagieren.
Wenn ich dich richtig verstehe, dann hast du 2016 im April zu Ende Februar 2017 (1.März ist sinnfrei, gekündigt wird immer zum Ende des Monats) gekündigt...und bist im Juli 2016 ausgezogen. Aus diesen Fakten ergibt sich, dass du bis Ende Februar 2017 die Miete zahlen musst und dadurch auch bis zum Ende des Mietvertrages die Wohnung für deine Möbel nutzen kannst.
Ich hoffe für dich, dass du deine Wohnungskündigung mindestens per Einwurfeinschreiben an den Vermieter geschickt hast, sodass er nicht behaupten kann, sie hätte ihn nicht erreicht.
Grundsätzlich kann man immer bei Kündigungen um eine Bestätigung bitten.
Irgendwann muss die Wohnung ja auch noch übergeben werden und dazu musst du den Vermieter erreichen, manchmal hilft auch der Griff zum Telefon, anstatt immer nur schriftlich.
es kann übrigens auch sein, dass deine Kündigung unwirksam ist, da du nicht zum Ende des Monats (Februar 2017) gekündigt hast, wie es das Mietrecht vorschreibt.
Was ich auch nicht verstehe, warum du eine so lange Kündigungszeit/Frist wahrnimmst, denn auch bei langen Mietverhältnissen hat sich die Kündigungsfrist zugunsten des Mieters geändert, kannst du hier auch nachlesen (Quelle Mietrecht.org) :
"Der Mieter hat allerdings die Kündigungsfrist des § 573c Abs.1 BGB einzuhalten. Danach ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Diese Frist gilt für den Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses. Lediglich für den Vermieter verlängert sich diese mit zunehmender Vertragslaufzeit gem. § 573 c Abs.1 S.2 BGB."
Ich empfehle dir dringend, eine wirksame Kündigung nachzulegen, um Nachteile für dich zu vermeiden!!!
Es wäre nett, wenn Du Klarheit bezüglich des zeitlichen Ablaufs in Deine Fragestellung bringen würdest, so z.B. hast Du zum 28.2.2016 oder 31.3.2016 oder auch zum 28.2.2017 gekündigt und die Wohnung weiter bis zum Juli 2016 zum Möbel unterstellen genutzt hast?
Grundsätzlich ein Auszug beendet keinen Mietvertrag, sondern entweder nur eine ordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag.
Gilt dieses Schweigen als stillschweigendes Einverständnis?
Worauf soll sich denn das stillschweigende Einverständnis beziehen?
Mietrechtlich kann man sich nicht auf ein Gewohnheits- oder Duldungsrecht, aber auch nicht auf ein stillschweigendes Einverständnis berufen. Weiter wäre eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung die keinerlei Bestätigung von der Gegenseite bedarf.
Falls Du aber zum 28.2.2016 oder 31.3.2016 die Wohnung gekündigt, aber dennoch weiter zum Möbel unterstellen bis Juli 2016 genutzt hättest, hätte sich das Mietverhältnis, falls kein Widerspruch gem. § 545 BGB erfolgt ist, auf unbefristete Zeit verlängert. Eine erneute Kündigung wäre, falls nicht geschehen dann sogar notwendig. In diesem Fall würde man von einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses sprechen das mit einem stillschweigenden Einverständnis nichts zu tun hat.