Steuerklasse I oder II?
Hallo!
Unsere Tochter ist alleinerziehend und lebt mit ihrem Kind in unserem Haus mit uns und 2 Brüdern. Wir arbeiten alle vier und unsere Tochter ist nun auf Jobsuche nachdem ihr befristetes Arbeitsverhältnis wärend der Elternzeit ausgelaufen ist. Welche Steuerklasse hat sie nun? II weil alleinerziehend oder doch I, weil sie mit uns in einem Haushalt lebt?
4 Antworten
Es kommt doch sicher darauf an, was für sie günstiger ist. Das kann aber von mehreren Faktoren abhängen. Rufe doch mal beim Finanzamt an, die können Dir kompetent dazu Auskunft geben. Bei mir hier sind die jedenfalls sehr nett und helfen weiter.
wenn man sich aussuchen könnte, was für einem günstiger ist, dann hätten die Steuerklassen wenig Sinn.
Laut Gesetz kann man sich die günstigsten Steuerklassen aussuchen, wenn es mehrere Möglichkeiten gibt.
Hier gibt es aber nun einmal nicht mehrere Möglichkeiten!
Ihr steht die Steuerklasse 2 nicht zu, sie erhält daher die 1. Um die 2 zu erhalten, muss sie mit ihrem minderjährigen Kind(ern) (oder Kinder für die sie noch Kindergeld erhält) als einziger Erwachsener in einem Haushalt leben. Nur dann erhält sie den Haushaltsfreibetrag, da sie höhere Kosten durch das allein leben hat.
Es spielt auch keine Rolle, welche Erwachsene im Haushalt leben, Eltern, Lebenspartner oder sogar das eigene erwachsene Kind, die Steuerklasse 2 ist dann ausgeschlossen.
Eure Tochter müsste also zumindest eine abgeschlossene Wohnung mit Bad und Küche bei euch haben, um die 2 zu bekommen.
Ihr seid alle ein Haushalt, also bleibt nur die Stkl I. Sie ist eben, nach Steuerrecht, nicht alleinerziehend.
Einkommenssteuergesetz, §24b:
(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.
Gute Frage. Günstiger wäre auf jeden Fall Klasse II, aber...
Es darf keine weitere volljährige Person mit im Haushalt wohnen, die als zusätzlicher Erziehungsberechtigter fungieren kann.
Die Frage ist, übernehmen die Großeltern oder Brüder die Aufgaben eines Erziehungsberechtigten.
Ich denke, bei den Brüdern gibt es nicht das Problem, aber Großeltern übernehmen ja öfters Erziehungssituationen, wenn eine Mutter alleinerziehend ist.
Hat sie eine eigene Wohnung in eurem Haus, oder wohnt ihr alle zusammen in einem gemeinsamen Haushalt? Dann wäre es wohl eher Klasse I.
Zur Sicherheit aber mal bei Finanzamt anrufen.
Nein, eine eigene Wohnung hat sie nicht. Aber klar, das Kind wächst halt in einer Großfamilie auf, in der jeder mal die Betreuung übernimmt.
es spielt keine Rolle, ob jemand eine Erziehungsfunktion übernimmt, selbst wenn man einen pflegebedürftigen Angehörigen im Haushalt hat, gibt es die 2 nicht mehr, da man nicht mehr allein lebt. Auch ein Bruder im Haushalt allein darf nicht sein, genauso wie ein erwachsenes eigenes Kind ohne Kindergeldanspruch. Es geht um das gemeinsame wirtschaften.
Es kommt nicht darauf an, was für sie günstiger ist, sondern auf das, was im Gesetz steht.