Welche Aufstockung des Elterngeldes ist am sinnvollsten?

4 Antworten

Hallo,

Sozialhilfe ist nur für Personen über 65 bzw. 67 Jahre oder mit voller Erwerbsminderung.

Wohngeld ist ein Mietzuschuss mit Zuschuss zu den Betriebskosten.

Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit bekommt man nur, wenn man jederzeit bereit ist, eine passende Beschäftigung aufzunehmen. Wenn (Klein-)Kinder vorhanden sind, wird die gesicherte Betreuung der Kinder während der Berufstätigkeit sehr genau geprüft.

Wohngeld und Kinderzuschlag werden nur gezahlt, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) vom Jobcenter besteht, d.h. die Einnahmen etwas höher sind.

Kindergeld wird unabhängig von der Einnahmehöhe gezahlt.

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
Andreas85920 
Beitragsersteller
 13.05.2020, 11:44

Vielen Dank, da melde ich mich zuerst mal bei der Arge :)

RHWWW  13.05.2020, 11:48
@Andreas85920

Gern geschehen!

Wenn man sich die Anträge für Kinderzuschlag und Wohngeld jetzt schon besorgt (bzw. die möglichen Ansprüche durchrechnet) und die notwendigen Bescheinigungen anderer Stellen besorgt, geht die spätere Bearbeitung wesentlich schneller (falls Alg II abgelehnt wird).

Was soll denn 4. sein? Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt. Aber das ist ja schon 1.  Und nein, die Arbeitsagentur stockt nicht auf (5.).

Kommen wir zu 1. - 3., da hast du eigentlich keine Wahl. Betragst du SGB II-Leistungen im Jobcenter und die stellen fest, dass du mit Wohngeld und Kinderzuschlag deinen Bedarf decken kannst, wirst du aufgefordert, beides zu beantragen.

Beantragst du Wohngeld, kannst aber nicht nachweisen, wovon du deinen Lebensunterhalt bestreitest, wird der Antrag abgelehnt.

Bekommst du Wohngeld und beantragst hinterher erfolgt SGB II-Leistungen, entfällt der Wohngeldanspruch ab dem Monat der Antragstellung.

KIZ bekommst du nur, wenn du durch die Bewilligung deinen leistungsrechtlichen Bedarf nach SGB II decken kannst.

Wie gesagt, du hast nicht wirklich eine Wahl.

Andreas85920 
Beitragsersteller
 13.05.2020, 11:00

Das mit dem "Mietzuschuss" (Punkt 4) habe ich nur kopiert, kenne mich da auch nicht aus. Als muss ich zunächst Hartz4 beantragen. So hab´ich das nun verstanden. Alles Weitere wird sich dann klären.

Bei deiner Aussage: "KIZ bekommst du nur, wenn du durch die Bewilligung deinen leistungsrechtlichen Bedarf nach SGB II decken kannst."

Da meinst du bestimmt, wenn Hartz4 das nicht deckt, kann ich KIZ beantragen oder? Wäre ja sonst unfair.

TreudoofeTomate  13.05.2020, 11:04
@Andreas85920

Nein, das bedeutet, dass du keinen Kinderzuschlag bekommst, wenn hinterher trotzdem noch ein Anspruch auf Jobcenter-Leistungen besteht. Sinn des Kinderzuschlages ist es doch, die Familie aus dem Leistungsbezug des Jobcenters zu holen. Wenn das nicht klappt, kannst du gleich im Jobcenter bleiben.

Andreas85920 
Beitragsersteller
 13.05.2020, 11:11
@TreudoofeTomate

aha vielen Dank. Also erstmal Hartz4 beantragen

Du kannst dir nicht wirklich etwas aussuchen, da es vorrangig zu beantragende Sozialleistungen gibt.

Kindergeld für dein Kind steht dir nach der Geburt ja eh zu, derzeit würden das 204 € monatlich sein, dazu käme dann Unterhalt vom Vater oder dann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, sollte der Kindsvater nicht zahlen können oder wollen.

Dann käme es darauf an was du an Elterngeld bekommst und wie lange du in Elternzeit gehen willst, denn wenn du es länger als 1 Jahr beziehen würdest verringert sich ja die monatliche Zahlung, bekommst es dann nur über einen längeren Zeitraum gezahlt.

Auch kommt es darauf an was du an Warmmiete zahlen musst, denn für das Wohngeld musst du nicht nur Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum sein, sondern musst auch ein Mindesteinkommen von 80 % eures Bedarfs nach dem SGB - ll ( ALG - 2 oder besser Hartz - lV ) erzielen, sonst würde der Antrag abgelehnt.

Selbst wenn es die Möglichkeit geben würde zum Elterngeld ALG - 1 zu bekommen, würde das Elterngeld bis auf 300 € angerechnet, also nur max.das staatliche Mindestelterngeld bliebe ohne Anrechnung.

Kinderzuschlag würde wie Wohngeld also eine vorrangige Sozialleistung sein, auch für den Kinderzuschlag brauchst du als Alleinerziehende ein Mindesteinkommen von 600 € Brutto pro Monat.

Der max.monatliche Zuschlag pro Kind würde bei derzeit 185 € liegen, der stünde dir aber nur dann zu, wenn du mit deinem / euren anrechenbaren Einkommen + Wohngeld + Kinderzuschlag euren SGB - ll Bedarf decken könntet.

Im Internet findest du kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag.

Erst einmal zu dem Bedarf nach dem SGB - ll, der euch derzeit zustehen würde !

Dir stünden also nach der Geburt derzeit min.432 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, dazu kämen dann 36 % = 155,52 € Alleinerziehenden Mehrbedarf, berechnet aus den derzeit 432 € Regelbedarf.

Das würden dann schon min.587,52 € sein, dazu kommt dann dein Kopfanteil für die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ), bei dann 2 Personen wären das jeweils 50 % von der gesamten Warmmiete.

Dieser Kopfanteil der KDU - und diese 587,52 € Regelbedarf + Mehrbedarf würde dann deinen min.Bedarf ergeben.

Dem Kind stünden dann derzeit von 0 - 5 Jahre 250 € Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu, dazu käme dann min.noch sein KDU - Kopfanteil der Warmmiete.

Angenommen du würdest 600 € für die KDU - zahlen müssen, dann würden zu den 250 € Regelbedarf noch 300 € für den Kopfanteil kommen und der Bedarf des Kindes würde dann bei min.550 € pro Monat liegen.

Auf diese 550 € würde dann das volle Kindergeld von derzeit 204 € angerechnet und das trifft dann auch auf Unterhalt oder UVG - vom Jugendamt zu.

Würde der Vater dann also nicht zahlen können, dann stünde dir UVG - derzeit von 165 € für Kinder von 0 - 5 Jahren zu.

Das anrechenbare Einkommen des Kindes würde dann derzeit bei min.369 € liegen, der voraussichtlich ungedeckte Bedarf läge angenommen bei 181 € pro Monat.

Für das Wohngeld müsstest du dann also min.80 % von deinen angenommenen 887,52 € Bedarf + die 550 € Bedarf fürs Kind erzielen, also von angenommen min.1437,52 € diese 80 %.

Sonst würde der Antrag auf Wohngeld im Regelfall abgelehnt, weil es nur ein Zuschuss zur Miete und nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ist.

Würde also kein Anspruch auf Wohngeld bestehen bzw. du mit dem anrechenbaren Einkommen + Wohngeld + max.derzeit pro Kind 185 € Kinderzuschlag euren SGB - ll Bedarf nicht decken könntet, dann würde kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen.

Beim SGB - ll kommt es dann auch darauf an ob das Elterngeld aus vorherigem Erwerbseinkommen berechnet würde oder man nur das min.Elterngeld von 300 € bzw.150 € auf 2 Jahre bekommen würde.

Denn angenommen du würdest auf 1 Jahr monatlich 800 € Elterngeld bekommen, dann könntest du erst einmal 300 € Freibetrag in Abzug bringen, von den übersteigenden 500 € könntest du dann zusätzlich min.noch 30 € Versicherungspauschale absetzen und auch ein evtl.zu zahlender KFZ - Beitrag für die Haftpflicht könnte abgesetzt werden.

Würdest du auch noch eine staatlich geförderte Altersvorsorge wie z.B. eine Riester Rente haben, dann könnte auch dieser Beitrag noch in Abzug gebracht werden.

Der Rest würde dann anrechenbares Einkommen sein und zuerst auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, bevor dann ein evtl.übersteigender Betrag auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden könnte.

Andreas85920 
Beitragsersteller
 13.05.2020, 12:09

vielen Dank für die ausführliche Antwort. Wenn ich es also richtig verstehe, muss ich zunächst Hartz4 beantragen und dann sagt mir das Amt ja, ob Wohngeld und Kinderzuschlag in meinem Fall besser wäre

isomatte  13.05.2020, 12:20
@Andreas85920

Wenn du dir anhand meiner Antwort nicht sicher bist, dann beantrage erst einmal ALG - 2 beim Jobcenter, sollte dann nach deren Rechnung ggf.ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld + Kinderzuschlag bestehen, dann wird man dich mit Fristsetzung schriftlich darauf hinweisen dies dann auch nachweislich zu beantragen.

Sollte sich am Ende herausstellen das du doch keinen Anspruch hast, dann such dir aus dem Internet mal folgendes ,, Wiederholte Antragstellung § 28 SGB - X " und lies dir genau durch was dazu geschrieben steht.

Dann müsste dir nämlich das Jobcenter rückwirkend Leistungen zahlen, also ab dem 1.des Antragsmonats auf Wohngeld und Kinderzuschlag, sollte kein Anspruch bestehen und nicht wie üblich frühstens ab dem 1.des ALG -2 Antrags.

Bitteschön

Ob das Elterngeld vom Arbeitsamt aufgestockt wird, bezweifle ich, weiß ich aber nicht.

Wohngeld ist sicher eine Option. Aber auch nur eine Option, da Wohngeld lediglich ein "Zuschuß" zur Miete sein soll.

Kindergeld gibt es sicherlich, sobald das Kind da ist und mit Kinderzuschlag kenne ich mich nicht aus.

Sozialhilfe bekommen nur Renter und Menschen, die > 6 Monate als nicht erwrbsfähig (krank) gelten.

Ich nehme an, daß Du zum Jobcenter gehen und ALG 2 beantragen kannst. das Eltergeld wird in diesem Fall vemutlich um Freibeträge bereinigt und auf das ALG 2 angerechnet.

Vielleicht solltest Du mal eine Familienberatungsstelle in Deiner Nähe aufsuchen.