Fahrtkosten für Übungsleiter?

3 Antworten

Zunächst sollten wir ein paar Dinge auseinanderhalten:

1. Anstellungsverhältnis - nur bei einem Anstellungsverhältnis wird Lohn gezahlt.

Bei einer Anstellung wäre zu unterscheiden, ob diese eine gerinfügige Beschäftigung ist oder nicht.

Ich bezweifle allerdings, dass der Übungsleiter überhaupt ein Anstellungsverhältnis hat, weswegen er auch keine vergütbaren Dienstreisen machen kann. 

Anstellungsverhältnisse bedürfen eines schriftlichen Arbeitsvertrages.

Dienstreisen können nur von Angestellten des Vereins wahrgenommen werden.

2. Der Übungsleiter kann bestenfalls mit einer Übungsleiterpauschale im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bedacht werden.

Die Tätigkeit als Übungsleiter sollte ebenfalls in Schriftform abgeschlossen werden. Dort sollte außerdem geregelt werden, dass der Übungsleiter beim Überschreiten der Freigrenze für die Versteuerung selbst Sorge zu tragen hat.

Dann seid ihr nämlich aus der Nummer raus.

3. Man unterscheide Dienstreisekosten und Fahrtkosten.

Fahrtkosten können von jedem Mitglied geltend gemacht werden, welches im Auftrag des Vereins tätig wird, wenn eure Satzung die Zulässigkeit von Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB regelt.

https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html

Mitunter hat der Verein in seiner Finanzordnung weitere detaillierte Regelungen bezüglich Fahrtkosten. Gibt es diese nicht, kommt das Reisekostengesetz des betreffenden Bundeslandes zur Anwendung.

Ohne Satzungsgrundlage ist die Erstattung von Fahrtkosten nicht zulässig.

Günter

DerSchopenhauer  08.01.2016, 00:05

"Anstellungsverhältnisse bedürfen eines schriftlichen Arbeitsvertrages."

Nur, wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist, ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.

GuenterLeipzig  08.01.2016, 00:34
@DerSchopenhauer

Sorry, aber auch hier muss ich leider widersprechen.

In dem Moment, wenn ein Verein jemanden einstellt, ist es schon aus Revisionsgründen geboten, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Dabei ist es völig unerheblich, ob befristet oder nicht.

Sonst ist doch im Zweifel der Veruntreuung von Vereinsvermögen Tür und Tor geöffnet.

Günter

DerSchopenhauer  08.01.2016, 00:02

"Ohne Satzungsgrundlage ist die Erstattung von Fahrtkosten nicht zulässig."

Das trifft auf Fahrtkostenerstattungen nicht zu; denn das ist ein "Auslagenersatz", der bei ehrenamtlich tätigen Personen immer gewährt werden kann; dieses braucht nicht in der Satzung verankert sein.

Was Du meinst, ist die "Aufwandsentschädigung" - diese muß in der Satzung verankert sein - bei der Aufwandentschädigung handelt es sich aber um ein Leistungsentgelt.

GuenterLeipzig  08.01.2016, 00:26
@DerSchopenhauer

Ja eben - weil Fahrtkosten ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB ist, muss die Satzung die Zulässigkeit der Erstattung beinhalten. Ich rate dringend dazu!

BTW: Ich habe - als ich noch Schatzmeister in einem Landesverbadn war - ein Rechtsseminar besucht, wo wir solche Dinge behandelt haen.

Günter

Fahrten zum Training/Heimspiele

Ist Übungsleiter Arbeitnehmer:

Dann 0,30 € pro km (einfache Fahrt) und zwar unabhängig von den Regelungen der Entfernungspauschale (= Fahrtkostenzuschuß des Arbeitgebers), denn der heimische Sportplatz ist die erste Tätigkeitsstätte des Übungsleiters.

Diese müssen mit 15% pauschal versteuert werden (keine Sozialversichrungsbeiträge) - die Besteuerung erfolgt über monatliche elektronische Lohnsteueranmeldung - der Arbeitnehmer kann dann keine Werbungskosten über die Entfernungspauschale geltend machen.

Die Rückfahrt vom Sportplatz nach Hause darf nicht pauschal versteuert werden (sie muß also beim ArbN versteuert werden, sofern sie auch vom Verein bezahlt wird = Arbeitslohn).

Alle anderen Fahrten sind Dienstfahrten = 0,30 € Hin- und zurück und steuerfrei.

Fällt aber bei dem Übungsleiter überhaupt keine Lohnsteuer an, braucht das auch nicht vom Verein pauschal besteuert werden - das ist dann eben günstig für Verein und Übungsleiter - in diesem Fall ist das einfach Bruttoarbeitslohn - hat der Übungsleiter noch weitere steuerpflichtige Einkünfte, dann müsste das dann von ihm ggf. nachversteuert werden, da alle Einkünfte zusammengerchnet werden - hier wäre dann ggf. die Pauschalbesteuerung für den Übungsleiter wieder günstiger.

Ist Übungsleiter Selbständig:

Dann für alle Fahrten 0,30 € Hin- und zurück

Hier braucht nichts pauschal versteuert werden, da die Besteuerung des geldwerten Vorteils nur bei Arbeitnehmern greift.

DerSchopenhauer  07.01.2016, 23:59

Ist der Übungleiter ehrenamtlich tätig

Dann können ihm die Fahrtkosten als Auslagenersatz ohne weitere steuerliche Berücksichtigung gezahlt werden; das muß auch nicht in der Satzung enthalten sein.

Das ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff "Aufwandsentschädigung" - diese Möglichkeit muß in der Satzung enthalten sein und stellt ein Leistungsentgelt dar..

Du hast die Sache eigentlich sehr gut verstanden. Es ist zwischen sogenannten Dienstfahrten und Fahrten
Wohnort/Trainingsstrecke zu unterscheiden. Dienstfahrten im Auftrag des Vereins werden mit derzeit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer
lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt. Im Unterschied
dazu kann für Fahrten Wohnort/Trainingsstätte grundsätzlich nur die
einfache Strecke mit 0,30 Euro erstattet werden. Fahrtkosten
Wohnort/Trainingsstätte sind auch regelmäßig mit 15 % Lohnsteuer beim
Finanzamt zu veranlagen. Zwingend beachten muss man, dass Fahrtkosten
eine Erstattung von Aufwendungen darstellen. Erstattungen von
Aufwendungen können grundsätzlich nur nach Einzelnachweis
(Fahrtkostenaufstellung) erstattet werden. Pauschalzahlungen sind nicht möglich.

Ich hoffe das hilft dir weiter!

Shames 
Beitragsersteller
 05.01.2016, 12:26

Vielen Dank für die Info. Dann passt das soweit mit meiner Vorstellung. Hast du evtl. noch eine Info, wie die 15 % ans Finanzamt abgeführt werden? Also was und wann ich hier etwas machen muss.