Steuer - Vereinsauto zur privaten Nutzung
Hallo Zusammen! :) Ich hätte mal eine Frage zum Thema Geldwerter Vorteil durch die private Nutzung eines Vereinsautos und hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann...
Zum Sachverhalt: Ich bin zur Zeit Lizenz-Trainer in einem gemeinnützigen Sportverein und werde dort für meine Tätigkeit auch entlohnt. Diese Entlohnung fällt unter die "steuerfreie Aufwandsentschädigung" für Übungsleiter von 2400€ pro Jahr. Jetzt wurde angedacht, anstelle dieser Entlohnung mir einen Vereinswagen zur Verfügung zu stellen, den ich auch privat nutzen darf(bräuchte eh einen neuen Wagen)- heißt, ich werde das Auto für die Vereinsfahrten wie Training, Spiele Turniere,... hernehmen und dann auch privat zur z.B. Arbeit,... Ich denke, dass der Wert bei ca. 60% privat liegen wird.
Jetzt hab ich folgende Fragen: - Was müsste ich und wie nun versteuern(1% mit Anfahrt zum Training,...)? - Kann ich die entfallende Entlohnung auch irgendwo miteinrechnen- der Wagen ist ja praktisch Ersatz dafür? - Irgendwelche hilfreichen Tips??? /
- Da ich dem Verein auch in der Hinsicht gerne unter die Arme greifen würde- was ist hier aus Vereinssicht die beste Lösung bzw. Was muss der Verein hier alles berücksichtigen?
Wäre für Hilfe wirklich sehr dankbar!!!
1 Antwort
Es muß erst einmal Dein Status geklärt werden:
Bist Du Arbeitnehmer (Minijob)?
Bist Du (vermeintlich) selbständiger Übungsleiter?
Liegen die Voraussetzungen des "Freier Mitarbeitervertrag für Übungsleiter / Sport" vor, der gemeinsam von der Deutschen Rentenversicherung und den Sportverbänden für Mannschaftsportarten durch Sonderregelung ins Leben gerufen wurde = bis 650 €/Monat sozialversicherungsfrei - siehe Link auf
Ist das Fahrzeug dem ideellen Bereich zuzuordnen?
Die 1%-Regel greift nur bei Arbeitnehmern; wenn z. B. Minijob dann 1%-Regel.
Gegenstände des ideellen Bereiches eines Vereins dürfen grundsätzlich nicht unentgeltlich den Vereinsmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werden.
Eine entgeltliche Überlassung wäre ein wirtschaftllicher Geschäftsbetrieb ggf. mit umsatzsteuer- körperschaftsteuer- und gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen.
Ein Verzicht auf die Aufwandsentschädigung könnte, unter Beachtung der genau vom Finanzamt vorgeschriebenen Verfahrensweise, als Aufwandsspende von Dir einkommensteuerrechtlich geltend gemacht werden.
Das siehst Du richtig:
Als selbständiger Übungsleiter kann die 1%-Regel nicht angewendet werden; die Privatnutzung müsste in Rechnung gestellt werden - die Vergütung muß angemessen sein (0,30 €/km + anteilige Kosten AfA, Versicherung etc.) - das wäre dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb für den Verein...
Ich rate aber von einer solchen dauerhaften Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ab.
Bei Minijob: die 1%-Regel + Vergütung dürfen zusammen nicht 450 € überschreiten.
Hallo!
Vielen Dank erstmal für Ihre Antwort. Ich war leider in Urlaub und konnte mich nicht früher melden....
Zu meiner Person:
Ich bin normaler Arbeitnehmer(Steuerklasse 1). Für meine Arbeit in dem Verein bin ich als selbständiger Übungsleiter ohne Anstellungsvertrag tätig. Meine Übungsleitervergütung entspricht auch genau den 2400€ im Jahr- also 200€ im Monat.
Das Fahrzeug wäre auch dem Zweckbetrieb zuzuordnen.
Ich habe jetzt im Internet gelesen, dass das Fahrzeug als Selbständiger über 50% für den Verein genutzt werden muss. Heißt ja, dass es für mich mit der 1% Regelung nicht funktioniert.
Ich könnte jetzt also entweder als Arbeitnehmer beim Verein angestellt werden- dann greift die 1% Regelung wieder oder der Verein zahlt mir weiterhin die Pauschale wie bisher und das Auto wird mir für die Privatnutzung in Rechnung gestellt, oder?