Spedition stellt täglich öffentliche Straße mit Fahrzeugen zu.
Hallo Community,
habe eine kurze Frage. An meinem Arbeitsplatz (In einem Gewerbegebiet) haben wir seit gut 2 Jahren gegenüber einen neuen Nachbarn. Dabei handelt es sich um eine Spedition die ein Gebäude angemietet hat. Vom Gelände her ist das ganze total ungeeignet für eine Spedition da dort keine LKW richtig in die Halle fahren können und auch abgesehn von einem 10 Meter breiten Streifen keine Abstellfläche für deren LKWs vorhanden ist.
Nun ist es aber ja so dass diese Spedition einiges an LKW und Anhänger hat. Diese werden von der Firma komplett die Straße hoch und runter gestellt. Bevorzugt jedoch LKW an LKW direkt vor unserer Firma. Auch deren Gewerbebetrieb geht mehr oder weniger auf der Straße ab. Da werden auf der Straße bzw. dem Gehweg Fahrzeuge be- und entladen. Hänger durch die Gegend rangiert, Holzkisten zusammengezimmert und und und.
Wie gesagt es ist eine (enge) öffentliche Straße in einem Gewerbegebiet.
Nun die eigentliche Frage? Dürfen die das so handhaben? Darf eine Firma aufgrund fehlender eigener Abstellfläche die ganze Straße Tag für Tag zuparken? Anderen Firmen die "Sicht" versauen (sieht ja auch für den Kunden nicht so doll aus wenn da so Riesenfrachter vor der Firma trapiert sind)? Und was ist mit dem teilweise Gewerbebetrieb auf dem Gehweg und der rangiererei?
Und bevor jemand kommt mit von wegen: Du bist ja nur sauer weil du keinen Parkplatz mehr bekommst - JA DAS STIMMT! ;-)
- Jack
7 Antworten
auf dem Gehweg zu parken sowie das Parken auf der Straße, wenn bis zur gegenüberliegenden Seite keine 2,50 Meter verbleiben dürfte ein Verstoß sein.
Wir reden hier von einem Gewerbegebiet - wo wenn nicht dort sollte den das vonstatten gehen. Wir alle wollen täglich unser immer häufiger online bestellten Waren pünktlich erhalten - irgendwie müssen die ja auch transportiert werden.
Solange die Parkerei nicht gegen die Stvo verstößt hast du schlechte Karten.
Danke für den Stern:-)
Der Gehweg muss frei bleiben!
In Gewerbegebieten gelten andere Regeln als in reinen Wohngebieten, wo LKWs nicht ohne weiteres parken dürfen. Ihr könntet Euch ein Halteverbot kaufen, bzw.Parkplätze reservieren; die Gemeinde freut`s.
3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
1.in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.in Kurgebieten und
4.in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten. Quelle StVO
im Gewerbegebiet dürfen LKW parken und rangieren, dazu ist ein Gewerbegebiet ja da. Gehwege dürfen allerdings nur ausnahmsweise mitbenutzt werden, wenn es nicht anders geht.
die einzigste Möglichkeit die mir da einfällt ist:
Ordnungsamt klaro, die müssten der Spedition eine Sondernutzung von öffentlichen Strassenland nachweisen. Das wirde eher in der Regel sehr aufwendig + ich zweifel daran das du das OA überzeugen kannst nur weil du keinen Parkplatz bekommst...
Das andere - das die LKW´s sich an die StVO halten müssen - klaro - ist selbstverständlich... Gehwegparken ist immer verboten und für LKW´s über 2,8 t sogar dort wo Gehwegparken erlaubt ist...