Sparverträge auflösen als Betreuer?

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Ich habe als Betreuer einst in einer ziemlich ähnlichen Situation gesteckt. Das Zaubermittel heißt "Einwilligungsvorbehalt"; mit diesem hast Du mehr Handlungsmöglichkeiten (Sperren von Konten, Sperrung von EC-Karten, Auflösung bzw. Veränderung von Konten.

Diesen Einwilligungsvorbehalt erhält mal erst, wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge schon besteht, und weitere Erkenntnisse bzw. Anlässe vorliegen, die eine weitere Einschränkung rechtfertigen. Dieser Einwilligungsvorbehalt muss jedoch wieder beim Gericht beantragt werden. Weise im Antrag darauf hin, dass es sich um eine sehr dringende Angelegenheit handelt.

Ferner empfehle ich Dir - falls noch nicht geschehen - mit einem Betreuungsverein Kontakt aufzunehmen. Dort kannst Du Dich ebenfalls beraten lassen. Die Vereine haben zwar ein Interesse, Betreuungen selbst zu übernehmen, sind jedoch auch verpflichtet, im Rahmen ihrer sog. Querschnittsaufgaben ehrenamtliche Betreuer zu beraten. Dazu bieten sie i.d.R. auch kostenfreie Fortbildungsabende an. Ich habe hiervon ebenfalls profitieren können.

Ich wünsche Dir viel Erfolg - und auch viel Kraft.

die Auflösung des Sparvertrags kann unr vom Amtsrichter per Erlass geregelt werden. Der Beschluss ist erst nach etlichen wochen rechtskräftig. Hier spielt die sogenannte Sprungrechtsbeschwerde eine Rolle, die nachdem Beschluss des Amtsrichter eingeräumt wird. Genaueres kann die Betreuungsabteilung am Amtsgericht mitteilen, dsa würde ich mich einbringen. Viel ERfolg Strippe

Ich muss meine Antwort noch ergänzen. Der Betreuer wird mit dem Beschluss bestellt. Der Betreuerausweis, richtig die Bestellungsurkunde, wird nachträglich erteilt und dient eigentlich nur der Vereinfachung und man muss ja nicht jedem die Gründe die im Beschluss ausgeführt sind zur Kenntnis geben. Es spielt dabei keine Rolle, ob man zum vorläufigen oder endgültigen Betreuer bestellt wird. Mit dem Beschluss ist man wirksam bestellt. Der Betreuer kann und darf aber nicht machen, was er will und meint, sondern bedarf in recht vielen Angelegenheiten zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Einige Beispiele sind die §§ 1803 ff, 1904, 1906, 1907 BGB. Das gilt übrigens teilweise auch für Vorsorgevollmachtnehmer. Betreuung ist halt kein Kinderspiel, das man mal eben so nebenbei macht und für das gute Absichten ausreichen.

Um ein Sparbuch oder Sparvertrag eines Betreuten durch den Betreuer aufzulösen, bedarf es zur Rechtswirksamkeit zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dies ist gesetzlich so geregelt, wenn der Betreuer über Ersparnisse des Betreuten verfügt. Also entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Vorgehens an das zuständige Amtsgericht richten. Den betroffenen Sparvertrag genau bezeichnen (Kontonummer, Bank etc.) Mögliche Alternativen anführen. Das Amtsgericht wird dann mittels Beschluss über den Genehmigungsantrag entscheiden.

Es wird schon kontrolliert, was und warum der Betreuer etwas macht.

Zuständig ist in dieser Angelegenheit der Rechtspfleger.