Sparverträge auflösen als Betreuer?
Hallo, ich bin seit kurzem vorläufige Betreuerin meines Vaters, der am Korsakow-Wernecke-Syndrom erkrankt ist. Vermögenssorge ist ein Teil dieser Betreuung. Ich habe noch keinen Betreuerausweis, zur Aushändigung habe ich einen Termin beim Amtsgericht am 8.10. Nun wird mein Vater kurzfristig am 1.10. aus der Psychatrie entlassen, wo er entgiftet hat und noch einige Wochen beobachtet wurde. Da er in seinem Zustand nicht nach Hause kann, haben wir (meine Mutter und mein Bruder) uns entschlossen, ihn in eine Wohngruppe für Korsakow-Patienten zu bringen, wo er weiter therapiert wird. Diese kostet 2.800 Euro monatlich, die wir voll selbst zahlen, Pflegestufe wurde grad erst beantragt, evtl. senken sich die Kosten dann noch etwas. Mein Vater hat mehrere Sparverträge, in denen genug Geld ist, um die Kosten für diese Wohngruppe zu decken. Ich wollte nun eben telefonisch einen Termin beim Kreditinstitut meines Vaters machen und habe dem Sachbearbeiter die Angelegenheit geschildert. Der war reichlich inkompetent und hatte irgendwie keine große Ahnung. Er meint, ich müsse das erstmal beim Amtsgericht beantragen. ??? Wie? Ich muss beim Amtsgericht beantragen, dass ich einen Sparvertrag meines Vaters auflösen möchte, um die Kosten für seine Unterbringung zu decken? Ist das so? Auch wenn ich einen Beschluss vom Amtsgericht habe, in dem ich ausdrücklich zum vorläufigen Betreuer auch in Sachen Vermögenssorge bestellt wurde? Dass ich den Betreuerausweis später nachreichen muss, ist mir völlig klar, aber der Beschluss reicht doch vorerst aus, oder? Ich konnte ja gestern auch den Vertrag für die Wohngruppe problemlos unterschreiben, da hat der Beschluss vom Amtsgericht auch ausgereicht. Es eilt halt alles ein wenig, denn die Wohngruppe will ihre erste Zahlung am 3.10. haben und das Girokonto - für welches meine Mutter Vollmacht hat - kann nur die erste Zahlung ausgleichen. Danach wäre das Geld aus einem der Sparverträge nötig. Wer hat Erfahrung mit solchen Dingen und kann mir Infos geben, was genau das Kreditinstitut verlangen kann und darf? Ich habe nun morgen früh einen Termin bei dem Herrn vom Kreditinstitut, der meiner Meinung nach - auch aus vergangener Erfahrung mit ihm - keinen großen Plan hat. Aber ich wüsste doch gern schon mal vorher, wie die Sachlage ist von jemandem, der sich auskennt bzw. der Erfahrung damit hat. Beim Amtsgericht kann ich leider um diese Uhrzeit niemanden mehr erreichen. Danke für die Hilfe.
4 Antworten
Ich habe als Betreuer einst in einer ziemlich ähnlichen Situation gesteckt. Das Zaubermittel heißt "Einwilligungsvorbehalt"; mit diesem hast Du mehr Handlungsmöglichkeiten (Sperren von Konten, Sperrung von EC-Karten, Auflösung bzw. Veränderung von Konten.
Diesen Einwilligungsvorbehalt erhält mal erst, wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge schon besteht, und weitere Erkenntnisse bzw. Anlässe vorliegen, die eine weitere Einschränkung rechtfertigen. Dieser Einwilligungsvorbehalt muss jedoch wieder beim Gericht beantragt werden. Weise im Antrag darauf hin, dass es sich um eine sehr dringende Angelegenheit handelt.
Ferner empfehle ich Dir - falls noch nicht geschehen - mit einem Betreuungsverein Kontakt aufzunehmen. Dort kannst Du Dich ebenfalls beraten lassen. Die Vereine haben zwar ein Interesse, Betreuungen selbst zu übernehmen, sind jedoch auch verpflichtet, im Rahmen ihrer sog. Querschnittsaufgaben ehrenamtliche Betreuer zu beraten. Dazu bieten sie i.d.R. auch kostenfreie Fortbildungsabende an. Ich habe hiervon ebenfalls profitieren können.
Ich wünsche Dir viel Erfolg - und auch viel Kraft.
die Auflösung des Sparvertrags kann unr vom Amtsrichter per Erlass geregelt werden. Der Beschluss ist erst nach etlichen wochen rechtskräftig. Hier spielt die sogenannte Sprungrechtsbeschwerde eine Rolle, die nachdem Beschluss des Amtsrichter eingeräumt wird. Genaueres kann die Betreuungsabteilung am Amtsgericht mitteilen, dsa würde ich mich einbringen. Viel ERfolg Strippe
Ich muss meine Antwort noch ergänzen. Der Betreuer wird mit dem Beschluss bestellt. Der Betreuerausweis, richtig die Bestellungsurkunde, wird nachträglich erteilt und dient eigentlich nur der Vereinfachung und man muss ja nicht jedem die Gründe die im Beschluss ausgeführt sind zur Kenntnis geben. Es spielt dabei keine Rolle, ob man zum vorläufigen oder endgültigen Betreuer bestellt wird. Mit dem Beschluss ist man wirksam bestellt. Der Betreuer kann und darf aber nicht machen, was er will und meint, sondern bedarf in recht vielen Angelegenheiten zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Einige Beispiele sind die §§ 1803 ff, 1904, 1906, 1907 BGB. Das gilt übrigens teilweise auch für Vorsorgevollmachtnehmer. Betreuung ist halt kein Kinderspiel, das man mal eben so nebenbei macht und für das gute Absichten ausreichen.
Um ein Sparbuch oder Sparvertrag eines Betreuten durch den Betreuer aufzulösen, bedarf es zur Rechtswirksamkeit zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Dies ist gesetzlich so geregelt, wenn der Betreuer über Ersparnisse des Betreuten verfügt. Also entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe und des Vorgehens an das zuständige Amtsgericht richten. Den betroffenen Sparvertrag genau bezeichnen (Kontonummer, Bank etc.) Mögliche Alternativen anführen. Das Amtsgericht wird dann mittels Beschluss über den Genehmigungsantrag entscheiden.
Es wird schon kontrolliert, was und warum der Betreuer etwas macht.
Zuständig ist in dieser Angelegenheit der Rechtspfleger.