Sind Gebühren für Ratenzahlungen rechtens?
Hallo, ich habe aus meiner Vergangenheit, einige finanziellen Probleme, die ich gerade dabei bin abzuschaffen. Jetzt flattern mir immer wieder Schreiben von Rechtsanwälten und Inkassobüros ins Haus und ich versuche stehts so gut es geht, die Forderungen zu begleichen.
Leider geht das meist nicht in 1 Summe und dann wollen die immer noch zu der geforderten Summe (welche sich meist überwiegend aus Anwalts- und Inkassokosten zusammen setzt) obendrauf auch noch eine relativ Hohe Summe als Bearbeitungskosten haben (meist so um die 30 oder 40 Euro).
Ich gewähre jedem Gläubiger, freiwillig 4,95% effektiven Jahreszins auf die Forderung, welche bei mir durch eine Tabellenkalkulation, direkt in die Ratenzahlung mit eingerechnet wird. Ich unterschreibe keinerlei Ratenzahlungsvereinbarungen, welche eine Ratenzahlungsgebühr beinhalten.
Kann man mich dafür belangen, wenn ich mich weigere diese Bearbeitungsgebühren zu bezahlen, obwohl ich die anderen Kosten schon alle gezahlt habe und mich auch nicht vor den eigentlich angefallenen Kosten drücken wollte oder will?
Laut einem aktuellen Gerichtsbeschluß, sind Bearbeitungsgebühren der Banken, für einen Kredit, den man ja dann auch in Raten tilgt, eine unrechtmäßige Forderung. Wie sieht das mit den Bearbeitungsgebühren, für andere Ratenzahlungen aus?
Über fachkundige Hilfe würde ich mich sehr bedanken und bitte keine blöden Sprüche wie, am besten keine Schulden machen oder sowas. Danke
6 Antworten
- Inkassogebühren musst du nicht bezahlen (§ 254 Abs. 2 BGB).
- Anwaltsgebühren nur dann, wenn die Beauftragung des Anwalts zweckdienlich und notwendig war (§ 254 Abs. 2 BGB).
- Du kannst Zahlungen an die Gläubiger direkt leisten, mit dem Vermerk (nur Hauptforderung + Zinsen + Mahngebühren). Spart viel Geld. ^^
Wenn man deine Zahlung annimmt so kann man u.U. von einem konkludenten Einverständnis ausgehen.
nein nein, es geht in diesem Fall nicht um eine Titulierte Forderung, aber ich hatte in der Vergangenheit schon mehrfach mit dem GV zu tun, deshalb dieser Einwurf.
ist schon lange her, aber vergaß noch eine Antwort zu prämieren.....ist mir nicht leicht gefallen, das auszulosen, da mehrere Antwortgeber sehr Hilfreich waren, aber einer sollte es ja werden......auch wenn schon lange her, hole ich sowas doch noch gern nach hehe
Wow, so wußte ich das noch gar nicht.......danke für die Tipps....
Ja, weil die Rechtsanwälte und Inkassounternehmen auch Aufwendungen haben und irgend wovon leben müssen. Du bist der Schuldner, du muss dafür aufkommen, dass die Gläubiger ihre Forderungen an Rechtsanwälte und Inkassounternehmen geben mussten, damit sie an ihr Geld kommen.
Ja, weil die Rechtsanwälte und Inkassounternehmen auch Aufwendungen haben und irgend wovon leben müssen.
Das interessiert niemanden. Wenn die Geld haben wollen, so0llen sie sich an ihre Auftraggeber wenden. Gläubiger haben eine Pflicht zur Schadensminderung und kaufmännisch und rechtlich blödsinnige Entscheidungen zu treffen, gehört insbesondere bei großen Konzernen einfach nicht dazu. Müssen tun die Gläubiger gar nichts. Sie können auch einen (deutlich günstigeren) gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.
naja... es geht ja um 40€. Mahnbescheid + erste Maßnahme des GF dürften da eher teurer sein, und auch dann gibts noch keine Ratenzahlung (kostet es eigentlich was wenn man mit dem Gerichtsvollzieher eine ausmacht?).
@Geheim
LOL ...so gesehen hat man qwasi Tränen der Rührung zu vergießen wenn der Auftraggeber seine Edelmut demonstriert und an ein Inkassobüro abgibt
Echt gemein das das die Rechtsprechung nicht entsprechend honoriert ;-))
Die frage war aber nicht, ob die Gebühren für Anwälte und Inkasso Unternehmen rechtens sind, denn das weiß ich auch so......die Frage bezog sich auf die zusätzlich horrenden Bearbeitungsgebühren, wenn man eine Ratenzahlung machen möchte, um das Problem aus der Welt zu schaffen......... Beispiel, aus irgend einem Grund, flattert ein Schreiben eines Rechtsanwalts ins Haus, die Grundforderung betrug meinetwegen 29,95 Euro.......entweder Du hast vergessen es zu zahlen, oder es entzog sich deiner Achtung, daß es nicht abgebucht wurde, oder was weiß ich. Die Zahlungsforderung liegt also meinetwegen 4 Wochen zurück, nun kommt ein Schreiben von dem Anwalt und der Fordert von Dir 89,95 Euro......wegen der Hauptforderung, plus Bearbeitungsgebühren, des Anwaltes.
Das ist ja dann obwohl es schon sehr hoch ist, alles ok, denn um diese Forderungen komme ich nicht herum.
Nun kann ich diese Summe aber nicht auf einmal zahlen und will eine Ratenzahlung vereinbaren, dann kommt plötzlich ein Schreiben, dass bei einer Ratenzahlung 129,95 fällig sind plus Zinsen........
Um die Zinsen weigere ich mich nicht, aber um die zusätzlichen Bearbeitungsgebühren, da die meines erachtens nicht zu recht behoben werden.
Für diese Ratenvereinbarung, fordern sie von mir wiederum eine Unterschrift, welche ich aber nicht leiste, da ich mir sehr sicher bin, daß ich um diese Forderung dann wiederum nicht herum komme, sofern ich das unterzeichne und leiste eben einfach meine Ratenzahlung nebst Zinsen.
Daher nochmals meine Frage, kann man diese ZUSÄTZLICHEN Bearbeitungsgebühren unter Umständen sogar von mir einklagen?
......die Frage bezog sich auf die zusätzlich horrenden Bearbeitungsgebühren
In der Theorie ist es seit dem 1.7.2013 erlaubt. Zumindest gab es hier eine Änderung im RVG, zu Ungunsten von Schuldnern. Es muss mittlerweile kein Streit mehr erzielt werden. Allerdings: Das reine Gewähren einer Ratenzahlung reicht trotzdem nicht aus, dass diese Gebühr ausgelöst wird. Es muss darüber hinaus auch ein Verzicht auf sämtliche anderen Maßnahmen geben (Mahnbescheid/ Vollstreckung). Soweit man das zügig in wenigen Raten abbezahlen kann, einfach stur zahlen ohne etwas zu unterschreiben und evtl. die Ratenhöhe leicht variieren (mal 20€, mal 21€). Dann wird die Gebühr nicht ausgelöst.
Das funktioniert in der Regel, wenn es relativ wenig Raten sind, man es also schnell abbezahlt bekommt. Dann macht der Gläubiger normalerweise keine weiteren Maßnahmen.
dass bei einer Ratenzahlung 129,95 fällig sind plus Zinsen........
Soweit sich das auf die 89€ Forderung bezieht, ist es Schwachsinn. Eine Ratengebühr ist dann nur auf 67,50€ begrenzt. Die nächst höhere Gebühr wird bei Streitwert über 500€ fällig.
hmm naja, wenn man im Hartz4 hängt, sind auch schon Schuldbeträge um die 100 Euro auch schon nicht mehr ohne Ratenzahlung zu bewerkstelligen, oder wie war das gemeint.
"Die frage war aber nicht, ob die Gebühren für Anwälte und Inkasso Unternehmen rechtens sind, denn das weiß ich auch so....."
.....
Anwaltsgebühren sind im Verzugsfall durchsetzungsfähig d.h werden einegklagt
Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist jedoch eher inkassounfreundlich d.h eine Klage expl wg diesen Kosten mangels Erfolgsaussichten wesentlich unwahrscheinlicher
Ein Inkassobüro ist nicht mit einem rechtsanwalt zu vergleichen
Hier ein aktuelles Gerichtsurteil dazu
AG Brandenburg Entscheidungsdatum: 27.08.2012 Aktenzeichen: 31 C 266/11 Dokumenttyp: Urteil
Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
Hier noch eins
AG Dieburg Entscheidungsdatum: 20.07.2012 Aktenzeichen: 20 C 646/12
Leitsatz Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht. (Auszüge) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten. Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung. Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist. Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können. Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.
Um was für Schulden handelt es sich denn? Höhe? Gibt es einen Titel? Wie viel könntest du monatlich zahlen?
Anwälte können die Vergleichsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarungen berrechnen
Inkassofirmen "dürfen " dies zwar auch
Ob auch durchsetzungsfähig steht aber auf einem anderen Blatt
Wenn Du die Kosten durch Deine Unterschrift explicit anerkannt hast hast Du aber trotzdem schlechte karten.
Wenn Du also nichts bei Inkassofirmen unterschrieben hast kann Dir auch nichts passieren - Dann immer die zahlungen zweckgebunden (nur Hauptforderung) tätigen
Zahlungen immer an den Gläubiger nicht ans Inkassobüro
Nachtrag
Bei kleineren Forderungen einfach in z.b 2 oder 3 Raten unangeküngt und zweckgebunden ( HF) direkt an den GL überweisen (nicht Inkasso)
Ob das nachträglich als vereinbarte Ratenzahlung gewertet wird spielt keine Rolle
Nicht großartig mit dem Inkasso diskutieren
HF zweckgebunden zahken und gut ist
Diese Inkassounternehmen und die Anwälte haben einen Spielraum für Vergleicche.
Was Du machst, nämlich von Dir aus eine Ratenzahlung mit Zinsen anzubieten, ist ein Vergleichsangebot. Darauf müssen die nicht eingehen, aber im Allgemeinen sind die froh Geld zu bekommen.
Besser wäre es zu Deiner Sicherheit, wenn Du das Angebot schriftlich abgibst udn Dir bestätigen läßt.
hmm nun, schriftlich mache ich es schon, aber ich lasse mir das nicht unterschrieben zurück send, weil es im Grunde ja so ist, ich will, dass sie mir mein Angebot unterzeichnen, aber weigere mich das Ihre zu unterschreiben, sofern dort zusätzliche Bearbeitungsgebühren drin enthalten sind, für die Ratenzahlung.
Nicht Missverstehen, die eigentlichen Kosten, MUSS ich bezahlen, da komme ich definitiv nicht drum herum. Es geht hier einzig und allein um die zusätzlichen Gebühren, die aufgerechnet werden, im falle einer Ratenzahlung, weil man die Grundforderung nebst Zinsen und Bearbeitungsgebühren des Anwaltes nicht auf einmal zahlen kann.
Ich habe mal bei unserem Gerichtsvollzieher gesehen, dass er meine Forderung um irgend eine Bearbeitungsgebühr des Gläubigers gemindert hatte, als ich dem GV eine Ratenzahlung anbot. Deshalb ja auch meine Frage........Habe diese Anfrage aber auch Zeitgleich an den GV geschickt......falls ich dort eine Antwort bekomme, werde ich diese allerdings auch hier posten ;)
Du schreibst das der GV da war
Besteht deinerseits EV ? (Vermögensauskunft)
Waren die Pfändungsversuche fruchtlos ?
Wie hoch sind deine schulden ca ?
Alle Tituliert ?
Nicht das Du gelder in ein Faß ohne Boden wirfst
@kevin Hoffentlich sind die außergerichtlichen Inkassogebühren - aufgrund nicht eingelegter rechtsmittel - nicht mittituliert - der TE schreibt weiter unten etwas von einem GV