Sind 4 Jahre Mindestmietzeit für eine Wohnung zulässig?
Ich wohne seit Januar 2021 in meiner jetzigen Wohnung und laut Mietvertrag besteht eine Mindestmietzeit von 4 Jahren. Darüber hinaus kann ich selbst dann nur zum 31.03. oder 30.09. kündigen. Ist das zulässig? Ich wechsle zum 01.08.22 innerhalb meines Unternehmens den Bereich, um dort meine Ausbildung fortzuführen. Dafür muss ich umziehen.
12 Antworten
Hallo Quizzer,
die Mindestmietzeit wurde vereinbart und ist zunächst von beiden Parteien einzuhalten.
Die Ausnahme, also die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, wäre gegeben, wenn ein Fortführung des Mietverhältnisses für dich unzumutbar wäre.
Vor Gericht ist das immer eine Einzelfallentscheidung. Da sind Prognosen schwierig. Wichtig wäre: Musstest du den Bereich wechseln oder hast du dich auf einen anderen Bereich beworben. Also: Kannst du was für die "unzumutbare" Situation oder wärst du sonst arbeitslos. Andererseits: Man schließt Verträge, damit sich beide dran halten, sonst könnte man es gleich sein lassen.
Ich würde mal mit dem Vermieter reden oder eventuell einen Nachmieter vorschlagen.
Die Kündigungstermine sind eine andere Sache.
Viel Erfolg!
Karliemeinname
Darüber hinaus kann ich selbst dann nur zum 31.03. oder 30.09. kündigen. Ist das zulässig?
Das ist nach Ablauf einer Mindestmietdauer nicht mehr zulässig - danach gilt nach deutschem Mietrecht eine Kündigungsfrist von jeweils 3 Monaten zum Monatsschluss.
Beruflicher Umzug
Grundsätzlich kann eine neue Arbeitsstelle solch einen wichtigen Grund darstellen. Ist die Arbeitsstelle zu weit von der aktuellen Wohnung entfernt, ist es in der Regel unzumutbar für den Mieter, zu pendeln.
Hochschulwechsel
Wechseln Studenten im Zuge ihres Studiums die Universität, haben sie den Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung. Vermieter müssen Studenten ein gewisses Maß an Flexibilität zugestehen.
Diese Regelung/en dürfte auch auf Auszubildende anzuwenden sein, soweit diese im Rahmen ihrer Ausbildung den Ausbildungsort wechseln müssen.
Hinsichtlich der vorgegebenen Kündigungsfristen jeweils nur per 31.März / 30. September dürfte dann auch die 4-Jahresmidestlaufzeit des Vertrages überschritten sein - und damit u.U. auch nichtig.
Ein Kündigungsverzicht (der natürlich für beide gilt) ist bis zu 48 Monaten möglich.
Genau das will der Vermieter ja vermeiden, dass sich sein Haus in einen Taubenschlag verwandelt, wo die Leute dauernd aus- und einziehen.
Ein Kündigungsverzicht kann für eine Dauer von maximal 48 Monaten wirksam vereinbart werden, vorausgesetzt er bindet beide Seiten gleichermaßen.
Die andere Klausel ist bei einer gewöhnlichen Wohnraumvermietung unwirksam. Von der 3-monatigen Kündigungsfrist kann nicht zum Nachteil des Mieter abgewichen werden.
Bitte mal den genauen Wortlaut, wie er im Vertrag steht, zu dieser "Mindesrmietzeit" einstellen oder ein Bild davon.
Das nur zu bestimmten Monaten gekündigt werden kann ist nach deutschem Mietrecht unzulässig. Ausnahme Studentenwohnheime oder ähnliche Einrichtungen.