Sicherheitsüberprüfung SÜ2?
Hallo liebe Mitmenschen.....,
Bei mir steht aktuell die Sicherheitsüberprüfung Ü2 an. Das ist meine erste Sicherheitsüberprüfung Ü2.
Ich arbeite seit 7 Jahren im Öffentlichen-Dienst und wurde schon 2 bis 3 mal der einfachen Sicherheitsüberprüfung Ü1 ausgesetzt und kontrolliert.
Nun hab ich ca. vor 4 Monaten die Abteilung gewechselt und arbeite auch in der abteilung seit 4 Monaten. Jedoch wird für die Arbeit in dieser Abteilung die SÜ2 Sicherheitsüberprüfung vom Kunden verlangt.
Sü2 Wurde nun vor 4 Monaten auch eingereicht jedoch hab ich bis heute keine rückmeldung. Auch nicht mein Vorgesetzter. Er meint das kann dauern. Bei dem ein oder anderen ist es in 2 Monaten durch und bei dem anderen in 6 Monaten und muss nichts heissen.
Mein Problem.. Ich habe ca. vor 10 Jahren. Damals Student eine Hausdurchsuchung in unserer WG gehabt bzgl. Onlinekriminalität. Ich war ein verdächtigter. In der Hausdurchsuchung wurde alles mitgenommen was EDV anging und Unterlagen. Ich wurde von den Beamten mitgenommen. Es wurden fotos von mir gemacht und Fingerabdruck genommen und ich durfte nach hause gehen am selben tag.
Das verfahren wurde nach 1,5 Jahren gottsei dank eingestellt. Es kam im nachhinein nie zu einem Gerichtsprozess oder weiteren Anhörung wie am Tag der Hausdurchsuchung. Ich bin es nunmal nicht gewesen. Ich durfte damals meine Sachen auch wieder bekommen die bei der Hausdurchsuchung mit genommen wurden.
Die Sü1 Prüfung verlief die letzten Jahre bei mir immer sauber ohne Probleme. Aber bei der SÜ2 hab ich angst, dass das Eingestellte Verfahren mir probleme bereiten würde.
Wieso dauert die SÜ2 so lange bei mir. Ich bin mittlerwiele verheiratet hab ein Kind. Meine Frau und ich sind Ausländischer Herkunft jedoch hier geboren und aufgewachsen zudem die deutsche Staatsbürgerschaft. Hatten auch nichts mit den bestimmten Ländern wie in der Staatenliste zu Sü2 aufgelistet nichts zu tun und allgemein mit dem Ausland nichts am hut.
Kann das Eingestellte Ermittlungsverfahren/Strafverfahren von damals mir Probleme machen bei der Sü2????
3 Antworten
Wenn das Verfahren eingestellt wurde, wurde es eingestellt.
Die sind einfach uuuuuuuunglaublich langsam.
Ich warte seit 7 Monaten auf meine SÜ2 und ich war 12 Jahre Offizier und hatte damals bereits eine gültige SÜ2. Soviel dazu.
Ich hab unter dem pu kt im Antrag "abgeschlossene Strafverfahre. Und Disziplinarverfahren" einfach nein angekreuzt... Wenn da was wäre würde es doch in der SÜ1 schon aufgefallen sein und zudem hab ich nein angekreuzt da ich ein eingestelltes ermittlungsverfahren nicht als Strafverfahren sehe...
Da kann ich doch nichts für wenn ich beschuldigt wurde und jedoch zu unrecht.... Und im nachhinein es eingestellt wurde.
zudem hab ich nein angekreuzt da ich ein eingestelltes ermittlungsverfahren nicht als Strafverfahren sehe...
Ist es aber.
Ein eingestelltes Verfahren kann und darf niemandem Probleme bereiten. Du hast immernoch ne weiße Weste...
Ich kann dich auch einfach des Mordes beschuldigen wie ich lustig bin und dich anzeigen. Die Polizei würde dem nachgehen und es würde auch nichts bei rumkommen für dich.
Nein, kann man eben nicht! Woher hast du das denn?
Mir ist so ein Fall persönlich bekannt. Auch ein Gerichtsurteil, das diese Praxis bestätigt. Es geht dabei um Gefahrenabwehr, so dass andere Maßstäbe angelegt werden.
Aha also ein Gerichtsurteil und kein Freispruch!
Dir ist klar, dass ein Freispruch durch Urteil ergeht?
Davon ab, muss der Eintrag bei rechtskräftigem Freispruch gelöscht werden. Dass setzt natürlich voraus, dass der Freispruch auch was mit dem Eintrag zu tun hat.
Ein Freispruch ist ein Gerichtsurteil, Du Witzbold.
Davon ab, muss der Eintrag bei rechtskräftigem Freispruch gelöscht werden.
Wie kommst Du darauf? Strafrecht und Polizeirecht sind zwei unterschiedliche Rechtsgebiete. Für die Aufnahme despersonenbezogenen Hinweis "Gewalttäter Sport" genügt es, dass ein Polizeibeamter einen entsprechenden Vorkommnisbericht schreibt. Siehe Seite 10 zweiter Absatz hier:
Es hilft das ganze Urteil zu lesen. Da wird ja vom Gericht ausgibig begründet, warum diese Speicherung eben rechtswidrig war.
Ich bezog mich auf § 8 Abs 3 BKAG. Das Gericht auch, über § 32 BKAG.
Irgendwelche Unterscheidungen in Rechtsgebiete haben in meiner Aussage keine Rolle gespielt.
Ich habe das ganze Urteil gelesen. Die Speicherung war nicht rechtswidrig, weil es an sich unzulässig wäre Daten trotz Freispruch in polizeilichen Datenbanken zu speichern, sondern weil nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage bestand. Dieser Mangel dürfte jedoch inzwischen geheilt sein, das Urteil stammt immerhin aus dem Jahr 2010.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss aus dem Jahr 2006 eindeutig festgestellt, dass die Speicherung von Daten eines strafrechtlichen Verfahrens zur präventiven Zwecken auch dann zulässig ist, wenn das strafrechtliche Verfahren mangels Tatverdacht eingestellt worden ist:
"Eine Datenspeicherung zu präventiv-polizeilichen Zwecken setzt zunächst voraus, dass als Grundlage der Gefahrenprognose noch ein Straftatverdacht besteht. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedarf es daher der Überprüfung, ob noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung der Datenspeicherung sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zukünftig eine Straftat begehen wird. Deren Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Gründe für die Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, S. 3231 <3232>)."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20060601_1bvr229303.html
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat für den Fall eines gerichtlichen Freispruchs ebenso entschieden:
"Der für die fortdauernde Speicherung im Strafverfahren gewonnener personenbezogener Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr erforderliche Tatverdacht entfällt nicht, solange ein relevanter Restverdacht verbleibt, was selbst bei einem rechtskräftigen Freispruch der Fall sein kann."
https://openjur.de/u/548014.html
Jetzt Du.
Du hast doch die Rn 12 selbst zitiert, Beschluss vom 01. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03
Grundsätzlich Löschungsanspruch, Polizei muss einen Restverdacht begründen um weiter zu speichern zu dürfen. Was anderes sagen deine Entscheidungen ja auch nicht.
Du hast geschrieben:
Davon ab, muss der Eintrag bei rechtskräftigem Freispruch gelöscht werden.
Und das ist wie oben dargelegt falsch. Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Polizei einen Restverdacht darlegen kann.
Ach Phillipp, Du verrenst Dich.
Grundsätzlich besteht ja auch ein Löschungsanspruch. Dir Beweislast liegt bei der Polizei eine weitere Speicherung zu begründen. Du glaubst doch nicht ernsthaft dass ich auf Nuancen eingehe, wenn hier nichtmal ein halbwegs belastbarer Sachverhalt vorliegt.
Mach daraus was Du willst. Freispruch folgt grundsätzlich Löschungsanspruch. Das war die Ausgangsfrage, und es bleibt die Antwort.
Könnt ihr bitte die Diskussion unter meiner Antwort einstellen? Danke!
Das hier ist kein Diskussionsforum!
Stimmt nicht. Man kann etwa trotz gerichtlichem Freispruch zur Gefahrenabwehr weiterhin einen Eintrag wie "Gewalttäter Sport" im polizeilichen Auskunftssystem haben.