Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch erziehungsbeauftragte Person?
Folgender fiktiver Fall:
Der 20-jährige A hat eine 15-jährige Freundin B. Um in eine Diskothek zu gelangen lässt sich B von ihren Eltern einen "Muttizettel" ausfüllen, auf welchem A als erziehungsbeauftragte Person für die Veranstaltung eingetragen ist. Die Eltern der B haben das auch mit A abgesprochen.
A nimmt während der Veranstaltung sexuelle Handlungen von einiger Erheblichkeit an B vor. Kommt hier eine Strafbarkeit nach 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht?
Ändert sich die Beurteilung, wenn A regelmäßig (z.B. einmal in der Woche) mit B unter diesen Voraussetzungen in die Disko geht? Käme eine Strafbarkeit dann sogar dann in Betracht, wenn die sexuellen Handlungen außerhalb der Erziehungsbeauftragung stattfinden?
Ich glaube zwar, mir die Frage selbst beantworten zu können, ich würde eine Strafbarkeit in beiden Fällen verneinen. Bei meiner Recherche habe ich aber keine Quelle gefunden, die sich explizit mit Erziehungsbeauftragung befasst, deshalb frag ich einfach mal hier.
Antwortet aber bitte nur, wenn ihr eine juristische Ausbildung habt und euch deshalb gut auskennt :)
3 Antworten
Wie es in der Theorie ist weiß wohl wirklich nur ein Fachmann. In der Praxis dürfte sich aber kaum ein Richter finden der da ein Fass aufmacht.
Außerdem redest du von Missbrauch. Wie soll der aussehen? Sie ist Partygeil und bummst mit dir um in die Disco zu dürfen??? Auch dann würde ich sagen Nein. Es käme in Betracht wenn du in eine 100 km Disco fährst und sie erpresst sie nicht mitzunehmen. Dann.......Ja
Zu komplizierte Frage für Laien, da es um mögliche Straftaten geht, sollte das ein Volljurist beantworten...
Wen die sexuellen Handlungen in beidseitigem Einvernehmen stattfinden, liegt überhaupt keine Straftat vor. Etwas anderes ist es, wenn Person A die Situation von Person B ausnutzt und so zu sexuellen Handlungen nötigt.
Mir stellt sich jedoch die Frage, wo und seit wann 15-jährige Jugendliche in eine Discothek hereingelassen werden. Nach meinem Wissensstand ist das Mindestalter 16 Jahre, und auch da ist der Besuch nur eingeschränkt möglich.
Naja, es geht ja um die Frage, ob B während der Beaufsichtigungszeit die Schutzbefohlene von A ist. Falls ja, liegt eine Straftat vor.
Mit Muttizettel dürfen lsut Gesetz auch 15-Jährige in die Disko. Die meisten Diskos werden das aber trotzdem nicht erlauben (Hausrecht), sondern immer erst ab 16.
Schutzbefohlen wird die B nicht durch den Mutti-Zettel. A ist lediglich als Begleiter ausgewiesen. Ferner wird keine Abhängigkeit ausgenutzt, sondern beide haben einvernehmlichen Sex.
Erziehung in der Disco? Ja, nee, is klar ; - )
Naja, die juristische Bezeichnung ist halt ERZIEHUNGSbeauftragter^^
Ja eben und der "Täter" auf dem Muttizettel hat keinen Erziehungsauftrag.
Wenn die Eltern den Zettel aber ernst nehmen und dem Freund wirklich einen Erziehungsauftrag für die Disko geben?^^
Was willst du denn? Sie ist über 14 und darf ihren Sexualpartner frei wählen. Der Mann soll sie in der Disco begleiten und sie wollen beide Sex. Was willst du da kriminalisieren??
Ich will gar nichts kriminalisieren^^
Dann suche doch nicht verzweifelt nach einem Grund, warum der arme Junge für seinen Sex strafrechtlich belangt werden könnte.
Naja, ich hab die Frage ebenfalls in nem Juraforum gestellt und da wird gerade heiß über die Frage diskutiert. Ganz so einfach scheint es dann wohl nicht zu sein^^
Dann nehmen wir uns doch Satz 5 des § 174 StGB zu Herzen:
5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.
Kenn ich. Ich sags ja nur.
Als Begleiter, der aber auch Erziehungsaufgaben wahrnehmen soll. Deshalb ist eine Strafbarkeit mE nicht fanz abwegig. Zumal es bei 174 Abs. 1 Nr. 1 auf ein AUSNUTZEN gar nicht ankommt.