Selbst bezahlte Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge steuerlich absetzbar?
Meine Frau hat sich selbständig gemacht. Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus ihrer vorherigen Anstellung zahlt sie seitdem selbst privat weiter.
Nun ist uns unklar, ob diese Zahlungen steuerlich absetzbar sind?
Falls dem so ist, was wir natürlich hoffen, wäre die zweite Frage, wo diese Beiträge dann anzugeben sind?
4 Antworten
Hallo, steuerlich sind die privaten Beiträge nicht mehr so absetzbar, als in
der Anstellung als Gehaltsumwandlung. Die Beitragsfreistellung ist die erste
Option. Eine sinnvolle Weiterführung ist nur als GmbH GFF möglich. Steuern
sparen, ist auch mit höheren Steuern im Alter verbunden. Der Staat schenkt uns
nichts, darum immer genau prüfen.
Noch schlimmer ist, dass viele Produkte in der AV nichts mehr bringen und notleident sind. Egal ob private oder geförderte AV, auf die Anlage kommt es an. Die verzinslichen sind im Durchschnitt bei 3% Überschuss. Mit Betrachtung der Inflation, der Abschluss und Verwaltungskosten und der Renditebelastung durch die Garantieaussagen, ist oft eine 0 in der Nettorendite zu verzeichnen.
Sollte der bestehende Vertrag vor 2005 abgeschlossen sein. kann er auch
steuerfrei aufgelöst und das Geld eventuell langfristig besser angelegt werden.
Es ist wichtiger auf das Produkt und den Nutzen daraus im finanziellen Ablauf zu achten. Denn mehr Geld oder mehr Rente im Alter zu erreichen sollte das Ziel sein. Viel Glück! constein
Hallo,
du kannst sie auf jeden Fall in der Steuererklärung angeben, wenn sie jetzt privat entrichtet werden.
Der Versicherer hat für die Leistungsphase nur die Zeiten der Entgeltumwandlung an das Finanzamt mitzuteilen, achtet darauf.
Die Zeiten der privaten Einzahlung müssten demnach im Halbeinkünfteverfahren besteuert werden.
Ob der Vertrag sinnvoll fortgeführt werden kann, kann hier nicht beraten werden. Das kommt darauf an, wann der Vertrag abgeschlossen wurde (Zinsniveau) und in welcher Höhe er jetzt weiterfinanziert wird.
Auch die restliche Laufzeit spielt eine Rolle. Im Falle einer Insolvenz wird der Vertrag als baV Vertrag nach meinem letzten Kenntnisstand gewertet.
Ich gehe davon aus, ihr habt die verschiedenen Vor- und Nachteile abgewogen.
Ich habe meinen Vertrag aus 1992 für einige Jahre der Selbständigkeit auch fortgeführt, bevor ich diesen in der GmbH wieder als arbeitgeberfinanzierte DV fortgeführt habe. Vorteile: Steuerfrei (nur KV Beiträge für eine kurze Zeit) und Garantiezins 4,0%
Beste Grüße
Dickie59
Stimmt, nachgesehen, Vertrag von 1994, Haustarif, damals maximiert , danke
Eine bAV privat weiter zu zahlen macht eigentlich keinen Sinn. Besser den Vertrag ruhen lassen oder bei Gründung einer z.B. GmbH aus dem Brutto bezahlen.Keinesfalls sollte man den Vertrag kündigen. Ihr solltet Dringend mit einem Fachmann über Alternativen sprechen. (evtl, kann sich in dem Fall ein neuer Vertrag nach Rürup oder vielleicht sogar Riester Förderung in Kombination mit einer Kapitalanalge in anderer Form lohnen. ) Je nach geschäftlichem Risiko muss auch die Liquidität gesichert bleiben. Eine persönliche Beratung mit einem ehrlichen, vertrauenswürdigen Experten für Altersvorsorge ist Euch daher dringend anzuraten.
Besonders bei Riester nur mit allergrößter Vorsicht und entsprechendem Sachverstand entscheiden
Die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus ihrer vorherigen Anstellung zahlt sie seitdem selbst privat weiter.
*Sigh*
Warum?
Nun ist uns unklar, ob diese Zahlungen steuerlich absetzbar sind?
Nein, sind sie nicht. Es liegt kein Vertrag i.S.v. § 3, Nr. 63 EStG mehr vor.
Wie ist sie krankenversichert?
Sie bezieht ja keine Leistungen sondern zahlt weiter ein also kann es kein Fall von §3 EStG sein.
§ 3, Nr. 63 hat mit der Leistung (§ 22, Nr. 5 EStG) überhaupt nichts zu tun. Es regelt die Steuerfreiheit der Beiträge.
Die fällt aber weg, da eben keine betriebliche Altersvorsorge mehr vorliegt.
Der Sinn deines Kommentars erschließt sich mir also nicht...
Da läuft etwas schief:
Bei den Vertragsabschlüssen von 1987 - Juni 1994 beträgt der Garantiezins 3,5 %
von Juli 1994 - Juni 2000 = 4 %