Schriftliches Urteil weicht von Verkündung ab was passiert dann?

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Was sagt dazu der Kommenstar zur StPO:

Weicht das schriftlich ausgefertigte Urteil vom mündlich verkündeten ab

underfolgte auch keine Angleichung, gilt zwar inhaltlich das mündlich verkündeteUrteil, weil aber kein diesem entsprechendes überprüfbares schriftliches Urteilausgefertigt wurde,

ist eine Bekämpfung dieser falschen schriftlichen Ausfertigungnur auf dem Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes(§§ 23, 292) möglich

(EvBl 2010/34). Die Rsp sieht es auch für zulässigan, diesen Fehler als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 geltend zu machen (JBl1988, 191; RZ 1998/9). Auf welche Urteilsausfertigung soll sich jedoch derBeschwerdeführer bei seiner Nichtigkeitsbeschwerde stützen? Die falscheAusfertigung ist für den Angeklagten ohne Relevanz, weil für ihn nur dasmündlich verkündete Urteil Gültigkeit besitzt. Auch das RM-Gericht dürftesich nicht auf die unrichtige Ausfertigung stützen (JBl 1996, 805).

yoriela  08.04.2015, 18:23

Fall gelöst ;) DH!

Der Betroffene hatte sicher einen Anwalt.Weiß der es etwa auch nicht?

§ 314
[Form und Frist]

(1) Die Berufung muß bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.




Frist beginnt mit Zustellung wenn der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend war.

rbeier 
Beitragsersteller
 08.04.2015, 18:07

Der Angeklagte war bei Verkündung lt. Bericht dabei, jedoch wie oben beschrieben ist das Urteil bei Verkündung im Termin anders ausgefallen, als bei der Zustellung des Urteils. Die Zustellung soll zwei Wochen nach Verkündung erfolgt sein.

yoriela  08.04.2015, 18:10
@rbeier

Wenn ich mich nicht irre kann dann die Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 359 ff. StPO beantragt werden.

Die Frist beginnt mit Urteilszustellung - Im Zivilrecht.

;-) 


yoriela  08.04.2015, 18:02

Falsch - nur bedingt, siehe § 314 Abs. 1 StPO

Aber sehe gerade, hast es ja noch berichtigt ;)

Frankonian  08.04.2015, 18:15
@yoriela

Aber da muss es auch irgendeine Regelung geben.

Richter, Staatsanwalt und Protokollführer sagen Ne ne, das war OHNE Bewährung . . . hmm

yoriela  08.04.2015, 18:18
@Frankonian

Eig. schreibt bei Verkündung der Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit, dass der Richter das anliegende Urteil verkündet hat. Danach wird es normalerweise verfasst, spätestens da müsste es auf der Geschäftsstelle aufgefallen sein.