Darf man Freunde mit in einen Gerichtsprozess mitnehmen?
Angenommen man muss in ein Hauptverfahren vor Gericht erscheinen. Als Angeklagter. Darf man da auch seine Freunde mitnehmen?
Dürfen die sich dann als Zuschauer mit in den Gerichtssaal rein setzen?
Und, angenommen der Gerichtsprozess ist nicht öffentlich, geht es dann auch oder geht es dann anders?
(hierbei weiß ich aktuell noch nicht wann ein Gerichtsprozess grundsätzlich überhaupt öffentlich ist und wann nicht; geht im Hintergrund der Frage um eine Strafsache)
4 Antworten
Wenn öffentlich, dürfen sie zuschauen, wenn nicht öffentlich, dann nicht
Der Richter/Die Richterin
Willkürlich? Oder auf Basis der StPO und/oder anderen Gesetzen?
Wenn Zeugen oder andere Beteiligte geschützt werden müssen
Das ist mir zu schwammig. Das könnte theoretisch bei absolut jedem einzelnen Prozess so sein, selbst wenn es um Lapalien ginge. Es geht ja einfach nur um KV und Beleidigung. Es gibt 3 Zeugen. Ein ärztliches Attest als Beweisstück. Ein Opfer. Ein Täter. Und sonst eigentlich nichts.
"Angeklagter"? Also Strafrecht. Wenn es (noch) um Jugendstrafrecht geht dann regelmäßig nicht. (Soll wohl angeblich Außnahmen geben, aber die kenne ich nicht)
Erwachsenenrecht? Dann ja. Publikum darf nur bei besonderen Gelegenheiten ausgeschlossen werden.
Aso. Also ist das der Regelfall, dass Publikum erlaubt ist. Ja, da ist jemand Angeklagter in einer Strafsache. Um genau zu sein geht es um KV und Beleidigung. Er hat Strafbefehl erhalten und will gegen diesen in vollem Umfange Einspruch einlegen, weil der vorgeworfene Tathergang sachlich falsch dargestellt wurde. Das wird nicht nach Jugendstrafrecht gehen.
Ich will Dich ja nicht mutlos machen. Aber unter 50 Tagessätze (deren Höhe dann deutlich höher werden - wenn das Einkommen angegeben wird) kommt der Beschuldigte kaum. Das ist schon der untere Rand. Und selbst wenn ein Wunder geschähe und es nur 30 Tagessätze werden, fressen die Gerichtskosten (140 Euro) und die Zeugenkosten die Differenz auf.
Muss der wissen.
Jepp. So ist es. Wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt älter als 20 Jahre war, dann ist grundsätzlich die Öffentlichkeit zugelassen
(Noch einmal für Dich persönlich: Es wurden 50 Tagessätze per Strafbefehl ausgesprochen. Die Tagessatzhöhe war unterhalb des tatsächlichem Verdiensts. Für eine Körperverletzung und eine Beleidigung ist das deutlich am untersten Rand. (Ich kenne Leute, die haben sich allein für eine Beleidigung 60 Tagessätze eingefangen) Also genau überlegen, was man da will. Könnte und vermutlich wird das deutlich mehr werden.)
Hab' ich dem auch gesagt. Is aber nich mein Bier. Das Ding is eben auch: Der Sachverhalt wurde wirklich falsch dargestellt. Es ist wohl wirklich so, dass er nicht mehrfach zugeschlagen hat, sondern einmal. Und das Ganze hat zudem Vorgeschichte, das Opfer kam auch an, hat provoziert und der ist wohl dafür bekannt Leute auf dem Weg abzuziehen, verletzt sich wohl vorsätzlich auch selbst und geht dann zum Arzt, um dann ein Attest zu haben, welches er gegen Andere verwenden kann, weil er damit behauptet, dass man ihn angegriffen habe. Aber wie gesagt: Nicht mein Bier.
Tatsache ist doch. Er hat beleidigt. Tatsache ist er hat zugeschlagen. So etwas wie Notwehrprovokation steht zwar im StGB, findet aber in der Rechtsrealität kaum statt. Musst mir ja nicht glauben. Die 50, in der Höhe viel zu gering bemessenen Tagessätze, passen schon. Die kann er, nach Antrag, in Raten abbezahlen oder in gemeinnützige Tätigkeit umwandeln lassen. Alles halb so wild. Im schlimmsten Fall geht er für 50 Tage in den Knast. Aber das Risiko, dass das deutlichst mehr wird, würde ich nicht eingehen.
Es gibt Voraussetzungen verschiedenster Art. Ich versuche mal alle die mir so einfallen zusammenzufassen:
Ist es eine nichtöffentliche Verhandlung, dann dürfen deine Freunde, die nichts mit der Verhandlung zutun haben, nicht mit rein. (Nichtöffentlich ist es immer wenn der Angeklagte minderjährig ist oder weil ein Antrag gestellt wird, dass es nicht öffentlich gemacht werden soll bei einer Vernehmung, weil der Angeklagte oder auch ein Zeuge das beantragt. Das entscheidet jedoch wiederum das Gericht, ob es dann auch umgesetzt wird)
Es gibt eine Ausnahme bei einer nichtöffentlichen Verhandlung. Ist man Geschädigter, dann darf man trotzdem "zuschauen", obwohl es nichtöffentlich ist.
Ist die Verhandlung öffentlich und deine Freunde sind nicht als Zeugen geladen, dann dürfen sie im Zuschauerraum platz nehmen und zuschauen.
Grüße
Und wenn es nicht öffentlich ist, gibt es keine Möglichkeit? Selbst wenn der Angeklagte das unbedingt möchte?
Nein. Wenn es nicht öffentlich ist, wird die Öffentlichkeit (also auch deine oder seine Freunde) ausgeschlossen. Der Einzige der dabei sein darf ist der Verteidiger und wenn benötigt ein "Zeugenbeistand". Evtl. ist es noch möglich, dass ein Betreuer dabei ist, wenn der Angeklagte oder Zeuge das braucht. Aber ansonsten sind alle draussen. Da zählt dass dann nicht, was der Angeklagte will :)
Wer entscheidet das woran, wann es nicht öffentlich ist? (Soweit ich weiß beispielsweise bei Kinderschänder-Prozessen ist das so, viel mehr weiß ich aber aktuell nicht genau)