Schadensersatz für Verdienstausfall wenn Handwerker 3x nachbessern müssen?
Ich habe eine neue Küche bestellt. Vorher war die Firma da, um das Aufmaß zu machen. Dabei wurde übersehen, dass an der Küchenwand ein 30x30cm großer Lüfter ist. Als die Küche geliefert wurde, konnte ein Teil der Hängeschränke nicht angebracht werden, weil der Lüfter im Weg war. Also wurden die Schränke wieder mitgenommen und es wurden andere, flachere Schränke bestellt. Als diese dann angebaut werden sollten, stellte sich heraus, dass die Handwerker falsch gemessen haben. Es fehlte ein 30cm breiter Eckschrank. Alle anderen Schränke wurden montiert, für diesen fehlenden Eckschrank musste noch ein Termin gemacht werden. Als die Hängeschränke beim zweiten Mal angebracht wurden, bohrten die Handwerker auch noch zu tief und beschädigten eine Teil der Fliesen im angrenzenden Bad, sodass hier nun der Fliesenleger kommen musste.
Insgesamt musste ich für die Nachbesserungsarbeiten 3 Tage unbezahlten Urlaub nehmen. Meine Firma hat mir schriftlich bestätigt, dass mein Gehalt um das Geld von drei Tagen gekürzt wird.
Die Küchenfirma weigert sich nun, mir diesen Vermögensschaden zu ersetzen und beruft sich auf ihr zweimaliges Nachbesserungsrecht und meine Schadensminderungspflicht. Allerdings sehe ich nicht ein, auf drei Tage Gehalt zu verzichten, bloß weil die Küchenfirma schlampig und inkompetent gearbeitet hat und ich jedes mal für die Handwerkerarbeiten zu Haus sei musste.
Wie sieht die Rechslage tatsächlich aus. Ist die Küchenfirma verpflichtet, mir diese drei Tage unbezahlten Urlaub zu erstatten?
5 Antworten
Ja, unbedingt zum Anwalt damit. Mit dem unbezahlten Urlaub, grübel, hättest ja auch jemanden damit beauftragen können.
das kannst du nur mit der firma klären, wie weit die bereit ist dir zu entgegen zu kommen, ansonsten stellst du direkt ein anspruch an diese
Geh zur Rechtsberatung oder einen Anwalt. Ich persönlich würde dir recht geben!
Hallo,
ich möchte deine Frage mit §§ unterlegen:
Es handelt sich in deinem Fall um einen klaren Sachmangel nach §434 II BGB. Natürlich hat die Firma Recht, dass sie 2 mal nachbessern darf, aber im §437 steht unter anderem, dass du neben der Nachbesserung auch nach §280 BGB Schadensersatz verlangen darfst. In §280 BGB steht wiederum: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen“. Dein Schuldner hat die Pflicht verletzt, die Küche ordnungsgemäß einzubauen. Dabei spielt es jedoch keine Rolle, wie oft er es versucht hat! Die Einbaufirma scheint da was zu verwechseln: Den einzigen Anspruch den die Firma hatte war, 2 mal Nachzubessern, bevor du zurücktreten darfst. Aber das spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle.
Zurück zum Schadensersatz. Da du nach §280 I Schadensersatzanspruch hast, stellt sich die Frage, ob dazu dein entgangener Lohn zählt. In §252 BGB ist dies entsprechend geregelt, dass planungsmäßiger Gewinn, der in dieser Zeit mit Allerwahrscheinlichkeit eingetreten wäre ebenfalls zu ersetzen ist. Bei Lohn, so wie in deinem Fall, greift dieser § auf jeden Fall!
Gehe also mit deinem Problem zum Anwalt, du bist vollkommen im Recht!
Viel Erfolg und liebe Grüße
Nein, muss sie nicht, zumindest nicht für das Aufmaß und für die erste Nachbesserung. Bezahlen müssen sie den Fliesenleger, ganz klar. Hast Du schon die Küche bezahlt? Ich würde da mal ganz vorsichtig rangehen, lediglich 50 % des verlorenen Arbeitstages geltend zu machen. Die Handwerker werden ja wohl nicht jeweils 8 Stunden da gewesen sein. Wenn Du also die Küche noch nicht bezahlt hast, 2 halbe Tage abziehen und die Kosten für den Fliesenleger, das ist realistisch und auch vertretbar. lg Lilo