Schaden am Parkettboden (Mietwohnung)

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Der Schaden zu Lasten des Mieters. Aber man muss nicht neu verlegen!!!

www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/p1/parkett.htm

Schäden am Parkett oder Laminat:

Ein ausziehender Mieter, der vorhandenes Parkett jedoch verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist im Rahmen des Schadensersatz verpflichtet, das Parkett in der Wohnung zu reinigen, oder abzuschleifen und neu zu versiegeln. LG Osnabrück, Urteil vom 6. Juni 2001, Az: 1 S 1099/00, 1 S 14/01 (11), 1 S 14/01). Der Vermieter muss sich jedoch einen Abzug "Alt für Neu" gefallen lassen, denn in aller Regel ist davon auszugehen, dass ein Parkettboden spätestens nach 10 Jahren Nutzungsdauer neu abzuschleifen und zu versiegeln ist. Bei einem bereits 5 Jahre alten Parkettboden sind also noch 50 % der Kosten vom Mieter zu tragen. Wasserflecken und Brandlöcher sind keine normale Abnutzung sondern Beschädigungen des Parketts. In diesen Fällen ist der Mieter Schadensersatzpflichtig. Bei den Druckspuren (die berüchtigten "Pfennigabsätze) ist sich die Rechtsprechung ganz überwiegend der Ansicht, dass es sich um Beschädigungen handelt, der Mieter als zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist. Dazu das Urteil des LG Mannheim, vom 14. Juni 1973, Az: 12 S 9/72: Das Begehen eines Weichholzfußbodens mit spitzen Metallabsätzen, wodurch sofort ersichtlich Löcher im Fußboden zurückbleiben, stellt keinen ordnungsmäßigen Gebrauch der Mietsache dar. Die Mieter einer Wohnung mit Weichholzfußboden sind somit im Rahmen ihrer Obhutspflicht für die Wohnung gehalten, entweder zu verhindern, daß Pfennigabsätze in der Wohnung getragen werden oder daß die Schäden durch Teppiche und ähnliche Beläge vermieden werden ( ebenso LG Essen, 11. Mai 1962, 12 S 64/62, NJW 1962, 1398). Anders ist die Sache bei gewerblich genutzten Objekten zu beurteilen, denn hier kann der Mieter kaum verlangen, dass Besucher und Kunden die Schuhe vor Betreten ausziehen. Vereinzelte Druckspuren z. B. vor dem Bett und vor dem Schrank die kaum auffallen sind unerheblich und sind noch kein Schaden, sondern die Folge einer vertragsgemäßen Benutzung der Wohnung. WuM 1991, 262-263. Für Beschädigung des Parketts infolge Verkleben oder Entfernen eines vom Mieter eingebrachten Bodenbelags ist der Mieter ersatzpflichtig. Kleinere Flecken und Kratzer sind Folge üblicher Abnutzung, nicht hingegen starke Verfleckungen des Parketts z. B. infolge Tierurin oder vom Mieter verursachte Feuchtigkeit und schwere Kratzer z. B. infolge Tierhaltung oder unsachgemäßes Möbelrücken Je nach Ausmaß und Schwere der Beschädigungen sind vom Mieter aber nicht sämtliche Kosten für Abschleifen und Neuversiegelung des Parketts tragen müssen. Unter dem Gesichtspunkt "alt für neu" wird sich der Vermieter einen Teil anrechnen lassen müssen. Das kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Dies gilt besonders auch in dem Fall, in dem sich das Parkett nicht mehr abschleifen läßt (fehlende Materialstärke). Modernes Laminat-Parkett läßt sich noch etwa 4 mal abschleifen, bevor es ganz erneuert werden muss. In der Regel sollte Parkettboden spätestens nach 10 Jahren Nutzungsdauer neu abgeschliffen und versieglt werden. Kleinere Schäden, z.B. kleine Löcher durch herabfallende Gegenstände, sind als normale Abnutzung einzustufen, denn es gehört zu täglichen Alltag, dass auch einmal Gegenstände aus der Hand gleiten und herunterfallen. Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, so hat er diesen beim Auszug wieder zu entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, ist er Schadensersatzpflichtig und muss - je nach Einzelfall - das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen. Mietrecht - 09-2008 Mietrechtslexikon

johnnymcmuff  29.08.2011, 11:50

Der ganze Boden muss natürlich geschliffen und versiegelt werden,wie sähe das sonst aus!

Leider, das vom Gefühl her wird für Dich nicht billig, denn ein gut gepflegter Parkettboden, da alte Eiche kann gut und gerne, das bei entsprechender Pflege , 200 Jahre halten. Somit sind 13 Jahre kein Maßstab.

Auf die Einzelbewerting in Deinem Fall möchte ich nicht eingehen.

Gutes Parkett hält ein Leben lang, das nur mal am Rande.

Und wenn sich der Schaden nicht kontrolliert beheben lässt, muss eben der komplette Fussboden saniert werden.

Ich würde das auch nicht als Allmählichkeitsschaden bezeichnen, denn der Schaden ist ja dadurch entstanden, dass du unwissentlich deine Matratze auf den Boden gelegt hast und nicht wissen konntest, dass die Körperfeuchte durch die Matratze auf den Boden durchdringt und einen Schaden anrichtet. Es war alles eindeutig ein Fehler von dir und wenn du gegen Schäden versichert bist, die man ja nicht bewusst und mutwillig anrichtet, sollte deine Versicherung zahlen.

Unter dem Aspekt würde ich die Versicherung nochmals auffordern den Schaden zu begleichen.

Versuch es mal bei Mietrecht.de

Du bist zum Schadenersatz in Höhe des Schadens verpflichtet, jedoch maximal bis zum Zeitwert des Parketts. Wie hoch dieser genau ist, kann hier niemand sagen...