Rückzahlung Weiterbildungskosten bei Kündigung?
Ich habe über meinen Arbeitgeber eine Fortbildung gemacht, die 1 1/2 Jahre im Selbststudium gedauert hatte. An 10 Tagen wurde ich freigestellt. Ich habe den Lehrgang beendet und bestanden. Das Prüfungszeugnis ist vom 03.02.2021. Nun möchte ich das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2021 kündigen. Ich habe folgende Vereinbarung unterschrieben (Siehe Foto). Miss ich nun wirklich die Fortbildungskosten zurückzahlen oder gibt es da eine andere Möglichkeit?
1 Antwort
Miss ich nun wirklich die Fortbildungskosten zurückzahlen
Ja, jedenfalls zum (größeren) Teil - und zwar die zeitanteiligen Kosten für den Lehrgang (§ 2 "Leistungen des Arbeitgebers" Abs. 1 Buchstabe b) und die Kosten der Lohnzahlung für Lehrgangstage, die auf Arbeitstage gefallen sind und für die Dich der Arbeitgeber freigestellt hat (§ 2 Abs. 1 Buchstabe a).
Entscheidend ist hier § 5 "Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs":
Damit wirst Du für 12 Monate ab Ende des Monats der Zeugnisausstellung an Deinen Arbeitgeber gebunden; da das Zeugnis am 03.02.2021 ausgestellt wurde, gilt die Bindungswirkung bis zum 28.02.2022.
Sofern das Arbeitsverhältnis vorher aus einem von Dir zu vertretenden Grund endet (Kündigung auf eigenen Wunsch oder von Dir schuldhaft verursachte Kündigung durch den Arbeitgeber), musst Du für jeden Monat, den Du vor dem 28.02.2022 ausscheiden willst, dem Arbeitgeber 1/12 der oben erwähnten Kosten (§ 2, Abs. 1 Buchstabe a und b) zurückzahlen.
Wenn Du also zum 30.06.2021 kündigen willst, sind das 8 Monate vor dem Bindungsende; damit darf der Arbeitgeber 8/12 dieser Kosten von Dir zurückverlangen.
Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn Du selbst Grund für eine außerordentliche/fristlose Kündigung aus wichtigem Grund hast, der Arbeitgeber also diese Kündigung verursacht hat, oder wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass Du ihm dafür einen schuldhaften Anlass gegeben hast (das wäre z.B. eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung).
gibt es da eine andere Möglichkeit?
Nein - jedenfalls nicht ohne entsprechendes "Entgegenkommen" Deines Arbeitgebers.
Eine - in Deinem Sinne - "hilfreichere" Antwort kann ich Dir nicht geben (und das werden auch andere User nicht können), denn die Vertragsklauseln dieser Vereinbarung sind völlig rechtskonform.
Die Tatsache der Unterschrift alleine entscheidet aber nicht über die Verpflichtung: Auch der Inhalt muss rechtskonform sein - was er in diesem Fall ist.
Genau. Und du hast sie unterschrieben