Rückwirkende Unterhaltsansprüche (Vater verstorben)
Hallo, wer muss nun den Rückwirkenden Unterhalt (zu lebzeiten angefochten) und ggf den laufenden Unterhalt fürs Kind begleichen ? danke im vorfeld
4 Antworten
Ja, ggf. den Nachlass auf diese Schuld aufmerksam machen und ggf. auch verklagen. Wer auch immer erbt, muss wenn er das Erbe annimmt auch für die "Schulden" aufkommen.
Abgesehen davon solltest Du Dir auch wegen Erbansprüchen unbedingt einen Anwalt nehmen.
Der Unterhalt ab jetzt ist ja ein Thema (da weiß ich nicht genug, ob der/die Erben dafür aus dem Erbe aufkommen müssen) und wenn Dein Kind nicht testamentarisch enterbt wurde, steht ihm je nachdem, ob der Vater verheiratet war und ob er noch andere Kinder hatte ein unterschiedlich großer Teil seines Erbes zu, bei ausdrücklich testamentarisch erklärter Enterbung, mindestens aber sein Pflichtteil.
Vorsicht bei der Annahme des Erbes für Dein Kind, denn man erbt auch Schulden, sofern vorhanden. Das sollte man, am besten per Anwalt, gut abklären, bevor man das Erbe für das Kind stellvertretend annimmt!
WENN der Unterhaltsanspruch tituliert (geurteilt) ist, dann bis zum Tod des Kindsvaters aus dem Nachlass.
Nach dem Tod nix mehr, da dem Kind ggf Halbwaisenrente zusteht!
Rückwirkenden Unterhalt (zu lebzeiten angefochten)
wenn es eine recvhtskräftige Entscheidung über den unterhalt gibt die Erben (bis zum Todestag des Erblassers) - falls es etwas zu erben gibt ....
laufenden Unterhalt fürs Kind
dei Verwandten in geradener Linie - also möglicherweise die Großeltern - köme aber auch das Einkommen und die Lesitungsfähigkeit an
im übrigen könnte das Kind gegenüber seinem verstorbenen Vater (wenn die Vaterschaft geklärt ist) einen Erbanspruch haben ....
Die Erben, die Großeltern.