Steht mir mit 27 noch Unterhalt zu bzw. kann ich das rückwirkend Einklagen?

12 Antworten

Ohne vorherige Aufforderung Unterhalt zu zahlen bzw. ohne vorhandenen Titel,gibt es rückwirkend keinen Unterhalt !

Selbst wenn du diesen Titel gehabt hättest oder ihn zum Unterhalt zahlen aufgefordert hättest ( ab 18 sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet,wenn sie leistungsfähig sind ),würde es hier für diesen Zeitraum keinen Unterhalt geben,weil du erstens Vollzeit gearbeitet hast und deinen Unterhaltsbedarf aus eigenem Einkommen decken konntest und es sich zweitens bei dieser Tätigkeit nicht um eine Ausbildung gehandelt hat.

Denn nur dann würde eine Unterhaltszahlung überhaupt in Betracht kommen,wenn du mit deinem Azubi Gehalt deinen Unterhaltsanspruch nicht hättest decken können.

Du bist jetzt 27, dein Vater hat bis 2012, also bis zu deinem 23. Lebensjahr Unterhalt bezahlt... 5 Jahre mehr als er müsste, denn nach deinem 18. Geburtstag steht dir nur Unterhalt zu, wenn du Schule bzw. Studium oder Ausbildung machst. Du hast ja nichts von alledem gemacht und somit viel mehr Unterhalt bekommen, als dir zustand. ...

Ich würde den Ball flach halten!

Unterhalt bis zum Ende der Ausbildung, maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

patbass88 
Beitragsersteller
 26.01.2016, 07:25

Könnte ich dann von Juli 2012 bis November 2014 nachträglich Unterhalt einklagen?

pilot350  26.01.2016, 07:26
@patbass88

das kannst Du, aber Du wirst keinen Erfolg haben.

Kandahar  26.01.2016, 07:27
@patbass88

Du warst in der Zeit nicht in einer Ausbildung, demnach steht dir auch kein Unterhalt zu.

Dein Vater hat also gezahlt, bis du 22 Jahre alt warst. Da du dich nicht in Ausbildung befindest und auch nicht befunden hast, hat dein Vater schon länger bezahlt, als er hätte müssen. Dein Vater schuldet dir nichts.


Für die zurückliegende Zeit könntest du nur noch etwas fordern, wenn du in der betreffenden Zeit einen Unterhaltsanspruch gehabt hast

  • also noch in der Schule warst
  • oder bereits in der Ausbildung warst und dabei nur sehr wenig verdient hast...

Dann hättest du deinen Anspruch aber auch

  • nachweisen müssen (Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag und Nachweis deines zu geringen Azubi-Einkommens)
  • und ihn anteilig auf beide Eltern verteilt berechnen (lassen) müssen (vorausgesetzt, die Eltern  waren überhaupt "leistungsfähig")
  • und dann "titulieren" lassen müssen (denn ohne einen "Titel" kann nichts eingefordert werden).

Wenn das nicht auf dich zutrifft oder du nicht nachweisen kannst, dass du o.g. zumindest versucht hast, aber der Vater nicht auffindbar war, so kannst du nun nichts mehr nachfordern.