Rückwirkende Mietzahlung ohne Mietvertrag?
Ich habe ein Problem mit mit meinem "Vermieter". Seit Januar nutze ich Büroräumlichkeiten der evang. Kirche. Diese habe ich vorher auf eigene Kosten renoviert. Nun warte ich schon seit einem halben Jahr auf den Mietvertrag und es passiert nichts. Angeblich hängt es bei der Grundstücksverwaltung der Kirche. Ich frage immer wieder nach, aber nichts passiert. Ich bin freiberuflich tätig und nutze die Räume gewerblich. Könnt Ihr mir sagen ob ich rückwirkend Miete zahlen muss und wenn ja wie lange, wenn gar kein Mietvertrag existiert. Vielleicht kann ich das ja als Druckmittel verwenden. Vielen Dank schon mal im Voraus:-)
6 Antworten
Natürlich existiert ein Mietvertrag.
Du hast Dich mit dem Vermieter geeinigt ab dem ... die Räume für ... € zu mieten - hast die Räume in Besitz genommen - ab da existiert ein wirksamer mündlicher Mietvertrag
Der Vermieter hätte Dir bereits im Februar wegen Mietrückstand fristlos kündigen können.
Du hast hoffentlich die Mieten bei Seite gelegt?!
Der Vermieter kann die Miete ab Vertragsbeginn (Deinem Einzug in die Räume) verlangen.
Entweder ist ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen, dann musst du rückwirkend Miete zahlen. Oder es ist kein Vertrag geschlossen worden, dann kann der Eigentümer eine Nutzungsentschädigung (in Höhe der Miete) verlangen. Natürlich auch rückwirkend, solange noch keine Verjährung eingetreten ist. Also was soll das Ganze ? Sei doch froh, dass man dir die Räume überlassen hat. Die Miete hättest du auch zur Seite legen müssen...
Mietverträge können auch mündlich zustande kommen oder durch so genanntes konkludentes (schlüssiges) Handeln. Du hast die Schlüssel bekommen, nutzt die Räume, fertig ist der Vertrag. Insofern musst du auch die vereinbarte Miete ab Beginn zahlen.
Grundsätzlich kann ein Mietvertrag auch mündlich oder durch konkludente Handlung abgeschlossen werden. Du hast die Schlüssel der Büroräumlichkeiten übernommen und hast Dich dort eingerichtet - fertig ist der Mietvertrag.
Folglich kann der Vermieter auch eine Mietzahlung ab Übergabe der Schlüssel und Räumlichkeit verlangen.
Wurde denn bezüglich des Mietpreises bereits eine Einigung erzielt? Soll der Mietvertrag zeitlich befristet werden oder nicht? Wie Du aus dem Link entnehmen kannst können alle Gewerbemietverhältnisse bis zu einem Jahr formlos, also mündlich abgeschlossen werden.
Wenn ich mich recht erinnere, verjähren derartige Ansprüche drei Jahrenach dem Jahresende, in welchem der Anspruch entstanden ist. Also maximal nach 3,9 Jahren.
Der Anspruch auf Mietzahlungen aus dem Jahr 2016 würde am 31.12.2019 verjähren.
Allerdings dürfte die Unterschrift unter dem irgendwann vorliegendem Mietvertrag die Verjährung hemmen.
Eine Vertragsunterschrift hemmt keine Verjährung, auch keine Mahnung, sondern nur die gerichtliche Geltendmachung per Mahnbescheid oder Zahlungsklage. Damit hätte der Vermieter allerdings noch bis zum 31.12.2019 Zeit (heißt: die Klage oder der Mahnbescheidsantrag müßte bis spätestens 31.12.2019 beim Gericht eingehen).
Viel interessanter ist die Frage was passiert, wenn Du keinen Vertrag bekommst und sofort raus musst.
Es besteht ein mündlicher Mietvertrag, der vom Vermieter entweder ordentlich unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge gem. § 580a II BGB schriftlich gekündigt werden kann oder falls die Mietzahlungen weiter ausbleiben fristlos.
Die Zahlung der Miete ist eine Bringschuld um deren Zahlung sich der Mieter kümmern muß.
Vermutlich hast Du dann umsonst
renoviert. Ohne Vertrag und ohne Mietzahlung bist Du dabei ein Risiko eingegangen.
Bei einem Gewerbemietvertrag sind solche Vertragsdetails frei verhandelbar. Es kommt dann darauf an, welche mündliche Absprachen getroffen worden sind und auch wie und ob diese letztlich beweisbar sind.
Wenn auch nicht schriftlich, was besprochen wurde, das gilt. Auch mündliche Abmachungen sind ein Vertrag. Dann bloß blöderweise im Streitfalle nicht beweisbar. Außer, man hat klugerweise einen Zeugen dabeigehabt. Wurde also mündlich eine Miete ab Einzug abgemacht, dann ist sie auch zu zahlen.
Die Frage nach dem wie lange rückwirkend ist noch unbeantwortet. Wenn ich mich recht erinnere, verjähren derartige Ansprüche drei Jahre nach dem Jahresende, in welchem der Anspruch entstanden ist. Also maximal nach 3,9 Jahren.
Allerdings dürfte die Unterschrift unter dem irgendwann vorliegendem Mietvertrag die Verjährung hemmen.
Viel interessanter ist die Frage was passiert, wenn Du keinen Vertrag bekommst und sofort raus musst. Vermutlich hast Du dann umsonst renoviert. Ohne Vertrag und ohne Mietzahlung bist Du dabei ein Risiko eingegangen.