Wie kann ich einen Mitbwohner aus dem Eigenheim rauswerfen?
Hallo, folgende Situation. Alleiniger Hauseigentümer möchte einen Mitbewohner aus dem Haus bekommen, dieser weigert sich auzuziehen. Es besteht kein schriftlicher Mietvertrag, mündlich vereinbart wurde keine Mietzahlung, sondern nur die Zahlung eines geringen Betrages für die Deckung von Strom und Wasser. Nun bin ich nicht sicher ob ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, weil ja keine Miete vereinbart wurde, sondern nur Nebenkosten. Auch wurde dem Mitbewohner schon mehrere Male gekündigt, allerdings nur mündlich bzw in Briefen, alle nach einer Streitsituation, wobei danach von beiden Seiten nichts mehr passierte, da er sich weigerte auszuziehen. Eine Frist von drei Monaten wäre somit schon abgelaufen. Fraglich ist aber auch noch, ob bzw wie man ihn aus dem Haus bekommt. Eine Räumungsklage, die sich über Monate hinzieht, wäre der Eigentümerin nicht zuzumuten, deshalb fragen wir uns, ob wir seine Sachen einfach ausräumen könnten, bzw welche Konsequenzen einen danach erwarten würden. Sagen wir so, eine Geldbuße oder eine Schadensersatzzahlung könnte man noch in Kauf nehmen, ein vom Gericht auferlegtes Wohnrecht nicht. Danke schon mal..
6 Antworten
Wenn er keinen Mietvertrag hat, dann nutzt euer Hausrecht, ruft die Polizei und setzt ihn vor die Tür! Er kann ja nicht nachweisen, dass er zu Recht dort ist und wenn er für euch ein ungebetener Gast ist - dann raus mit ihm.
Wenn die Person keinen schriftlichen Untermietvertrag hat, könnte man ein Hausverbot aussprechen. Das bedarf nicht der Schriftform, mündlich reicht. Bei Zuwiderhandlung die Polizei verständigen.
Allgemein besteht hierzulande Vertrags-Gestaltungsfreiheit - von nur eingen Ausnahmen wie z.B. Ehe- oder Grundstücks-Kaufverträgen einmal abgesehen.
Das heißt, ein Mietvertrag kann auch mit mündlicher Abrede zustandekommen, hat dann eben nur das Problem nicht oder nur schwerlich gegebener Nachweisbarkeit dessen, was gemeint war mit der Übereinkunft, weswegen man auch hier zu konsequent schriftlicher Formgebung gelangt ist.
Hier nun würde ich wie folgt vorgehen:
- dem Mieter (aus mündlicher Vereinbarung) eine schriftliche Kündigung nach Inhalt und Form rechtsverbindlich und per EINWURF-EINSCHREIBEN, selbst wenn er im gleichen Hause wohnt, zustellen. Damit hat man zunächst den Zugangsbeweis der Willenserklärung in Händen, worauf gegründet weitere Schritte dann eine bindende Rechtwirkung entfalten können. Das heißt, der Adressat diesen Aufforderungen dann nicht mehr entsagen kann.
Ohne richterlichen Beschluss geht leider garnichts.
Im Gegenteil wenn Du sein Zeug vor die Tür stellst begehst Du eine "Straftat". Die Konsequenz wäre dann die das Du für seine Mehrkosten für die Unterbringung aufkommen musst. Grob gesagt Hotelkosten unterbringung der Möbel und was noch alles auf Ihn zukommt.
Ist sie/er handgreiflich geworden dann kanst Du mit hilfe der Polizei einen Platzverweis bewirken. Dann hat er nämlich Hausverbot.
Ist er Gast dann darfst Du Ihm den Zutritt verweigern. Die sachen darfst du allerdings nicht vor die Tür stellen.
Wenn derjenige keinen Mietvertrag hat kannst du ihm seine Sachen einfach vor die Tür stellen. Ich würde ihm noch eine letzte Frist setzen und dann Konsequenzen ziehen, Schlösser auswechseln.