Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag Jobcenter
Mir wurde im vergangenen Jahr unter erheblichen existenziellen Druck, die Leistungen waren zunächst nicht ausbezahlt worden, einen Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag beim JC vorgelegt und ich habe diesen unterschrieben. Die Unterhaltsansprüche für das Kind vom Ex-Mann gehen somit ab Februar des vergangenen Jahres auf das JC über. Gleichzeitig besteht eine Beistandschaft beim Jugendamt, d.h. ich bevollmächtige das JA darin gleichzeitig, die u.U. eigetriebenen Unterhaltszahlungen an das JC weiterzuleiten. So weit so gut. Da es beständig Ärger mit KV auf diversen Ebenen gegeben hat, erschien es mir zunächst eine Entlastung zu sein. Andererseits steht im dem Vertrag, dass ich den Anspruch in eigenem Namen zu verfolgen habe und dafür VKH beantragen kann. Kosten, die nicht durch die VKH abgedeckt sind, muss ich selbst tragen. Beim JA hatte ich telefonisch nachgefragt, ob der Unterhaltsanspruch weiterhin aufrecht erhalten wird durch das JA wg. der Beistandschaft, da ich einen Rechtsstreit aus verschiedenen Gründen zur Zeit gegen KV nicht führen kann. Dies wurde bejaht. Trotzdem möchte ich sicher gehen, dass die Unterhaltsansprüche für meinen Sohn nicht verfallen, weil ich mich ja im Prinzip schriftlich verpflichtet habe, diese Ansprüche in eigenem Namen einzufordern. Irgendwie ist mir die ganze Konstruktion nicht geheuer, vielleicht kann mir jemand sagen, ob Unterhaltsansprüche verfallen, wenn ich die Ansprüche nicht gerichtlich geltend mache.
3 Antworten
Die Ämter müssten Dich ganz konkret dann dazu auffordern, den Anspruch auf eine bestimmte Weise geltend zu machen, wenn er auch geltend zu machen ist.
Du musst nicht "ahnen", wann und in welcher Form er geltend zu machen ist.
erwirke Titel, lasse die nicht verfallen .. ansonsten muß Kind mit 18 selbige neu beantragen, soweit möglich
Unterhaltstitel besteht bereits über Jugendamt, muss der erneuert werden?
Das Jugendamt hat durch die Beistandschaft veranlasst, dass die Unterhaltshöhe festgelegt und ein Titel darüber ausgestellt wurde. Wenn das JA allerdings keinen Unterhaltsvorschuss für das Kind leistet, kann es selbst keine Forderungen an den Kindsvater herantragen. Das müsstest Du dann selbst tun - also ggf. Unterhalt einklagen/ pfänden lassen.
Würde der Kindsvater nicht zahlen, müsstest Du ihn in regelmäßig dazu "auffordern". Würden über einen längeren Zeitraum keine Forderungen an ihn gestellt, könnte der Anspruch sonst verwirkt werden.