SGB 2 § 33 Unterhaltspflicht
Hallo zusammen,
habe mal ne Frage bezüglich Unterhalt. Habe mit meiner Ex-Freundin ein gemeinsames Kind, und soll für dieses jetzt Unterhalt bezahlen. Alles gut, mache ich gerne. Heute bekam ich dann nochmals Post. Es geht um §33 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB2) So wie ich das verstehe soll ich jetzt auch noch für meine Exf-Freundin zahlen. Wir waren/sind nicht verheiratet. Kann mir das jemand erklären? Und evtl. sagen was dort noch auf mich zukommt?
Vielen Dank
6 Antworten
Also solange ihr nicht verheiratet wart, musst Du für Deine Ex nicht zahlen.
Für sie brauchst du nix zahlen nur für das Kind, sie muss denn zum Amt gehen und dort was beantragen
seit einigen jahren muss auch für max. drei jahre unterhalt für die kindesmutter gezahlt werden. allerdings nur wenn auch was zum zahlen da ist.
Bis zum 3. Lebenjahr Eures Kindes bist Du auch der Mutter Unterhalt schuldig, so sieht es das Gesetz vor. Genaueres wirst Du sicher beim Jugendamt oder einem Anwalt für Familienrecht erfahren!
hier kannst Du noch ein wenig nachlesen:
An Deiner Stelle würde ich der Pflicht nachkommen. Falls sie Dich verklagen sollte, wird es für Dich nur teurer!
http://www.welt.de/politik/deutschland/article890529/Mehr_Unterhalt_fuer_unverheiratete_Muetter.html
Also,auf meine Antwort kannst du dich 100%ig verlassen,da ich in exakt der gleichen Situation bin und schon einige klärende Gespräche mit dem Amt und Anwälten durch habe: Du bist der Mutter deines Kindes mindestens 3 Jahre lang voll unterhaltspflichtig,egal,ob ihr verheiratet seid oder nicht;,dem Kind sowieso.Diese Tatsache ist in Deutschland einfach nur sehr unbekannt. Wie hoch der Kindesunterhalt ist,kannst du der "Düsseldorfer Tabelle" entnehmen.Wie hoch der Unterhalt für deine Ex ist,kommt darauf an,wieviel sie zuletzt verdient hat,das kann ich dir jetzt leider nicht ausrechnen.Dir steht ein Selbstbehalt zu,ein Betrag,der nicht unterschritten werden darf,weil du ja nicht verhungern sollst. In meinem Fall zahle ich insgesamt 711€ jeden Monat für beide. Noch ein Hinweis: Alle deine momentanen Zahlungsverpflichtungen und Versicherungen sowie Altersvorsorge kannst du geltend machen.Sie werden dann von deinem Netto-Lohn abgezogen und nur die Differenz wird als unterhaltsfähig angesehen.