Rücktritt vom Mietkaufvertrag
Hallo zusammen Nach heftiger Diskussion mit einem Bekannten hier mal meine Frage.
Besagter bekannter hat mit einem Hauseigentümer einen Mietkaufvertrag abgeschlossen. Der Vertrag wurde als "Vor-Vertrag" abgeschlossen. In dem Vertrag steht das der Mieter einen Mietvertrag über 5 Jahre abschließt und danach das Objekt kauft. Der Kaufpreis beträgt XXXTsd Euro. Nach Ablauf der 5 Jahre wird ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro auf den Kaufpreis angerechnet. Das ganze soll noch an Hand eines Notorvertrags abgeschlossen werden. Als besondere "Abmachung" steht in diesem "Vertrag": Dieser Vorvertrag wird unter Vorbehalt des Notarvertrags abgeschlossen.
Da diese "Abmachung" getroffen wurde ist dieser Vertrag bei einem nicht zu stande kommendem Notarvertrag ohne Wirkung bzw Tritt so erst nach Abschluss des Notarvertrags in Kraft.
Sehe ich das so richtig oder lieg ich da falsch...
6 Antworten
Ich würde es so sehen: Mit dem Vor-Vertrag hat sich der Mieter das Recht gesichert, das Haus nach 5 Jahren zu kaufen und dabei 20000 € zu sparen, die aus der bezahlten Miete angerechnet werden. Will der Mieter nach 5 Jahren aber doch nicht kaufen, kann er den Abschluss eines notariellen Vertrags auch verweigern, es sei denn es ist genau festgelegt zu welchen weiteren Bedingungen der Kauf zustanden kommt und Mieter und Vermieter halten sich daran. Wenn sich einer nicht daran hält, was hier offenbar der Fall ist, kommt der notarielle Vertrag nicht zustande und der Mietvertrag läuft als normaler Mietvertrag weiter. Der Vermieter hat nun die Möglichkeit, das Haus an jemand anders zu verkaufen.
Wenn der Vertrag als sog. Vorvertrag abgeschlossen wird und erst dann Gültigkeit hat, wenn notariell beglaubigt, bzw. Notarvertrag gemacht ist, dann erst kommt es zu einem gültigen Vertrag. Scheitert ein notarieller Vertrag aus welchen Gründen auch immer, dann gibt es eben keinen gültigenVertrag, weil die Voraussetzungen dafür fehlen.
Genau so sehe ich den Sachverhalt auch. Besonders weil genau festgelegt ist auf was sich dieser Vorbehalt bezieht
Ich sehe das etwas anders. Ein Vorvertrag ist ein Schuldrechtlicher Vertrag gem BGB§311 und BGB§ 241. Dieser Vorvertrag regelt nur in welcher Form der Hauptvertrag zustande zu kommen hat. MfG
Wenn es denn so wäre, welchen Sinn macht ein Vorvertrag dann, wenn er nicht rechtskräftig ist? Kommt der Notarvertrag auf Grund irgendwelcher ungereimtheiten nicht zustande, muss solange verhandelt werden, bis ein adäquter Vertrag vorliegt. Dieser Vorvertrag ist die Schuldverschreibung um einen (notariellen)Hauptvertrag abzuschließen. Auch ein Vorvertrag wird ausgehandelt, mit allen relevanten Eckpunkten und beschreibt den Willen beider Vertragsparteien.MfG
Richtig... Da sich der Vermieter aber jetzt nicht mehr an die Vorvertraglichen Dinge hält begeht er Vertragsbruch und somit kommt kein Notarvertrag zustande was auch Bedingung des Vorvertrags ist...
Wenn dem so ist, sollte ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden bzw. die Klage zur Auflösung. Denn schlußendlich lässt sich, wenn keiner einlenkt, das nur gerichtl. entscheiden. Es ist also anzuraten, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. MfG
Hier werden zwei Dinge durcheinander geworfen. Die Nichterfüllung eines Vertrags verhindert nicht dessen Wirksamkeit bzw. beendet diesen, sondern löst zunächst mal nur entsprechende schuldrechtliche Ansprüche aus...
Wenn sich der Vermieter nicht an einen Vertrag hält, beweist allein diese Aussage zumindest, dass es bereits einen wirksamen und laufenden Vertrag gibt, sonst könnte es ja gar nichts geben, das er nicht einhalten könnte...
Ein vertrag ist einvertrag!
Er hat Wirkung<!
In Bayern zäheln sogar mündliche verträge per Handschlag!
Jeder Vertrag hat eine Wirkung aber an der stelle deines freundes würde ich trozdem zum Notar gehen damit ja nicht chief gehn kann
Klar ein Vertrag ist ein Vertrag aber er wurde ja unter Vorbehalt des Notarvertrags abgeschlossen. Laut Nachforschungen im Netz Kredit der Vorbehalt wenn auch beschrieben ist auf was sich dieser Vorbehalt bezieht.
Mein bekannter ist sich nicht mehr sicher mit diesem Mietkaufvertrag da der Vermieter/ Eigentümer jetzt diverse Abmachung leugnet.
Nö, das kann man auch anders sehen. Nur der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, der Mietvertag ist auch so gültig....
Es handelt sich aber um einen Mietkaufvertrag kein Reiner mietvertrag.Da der Mietkaufvertrag mit Grundbucheibtrag stattfindet ist er zwingend notariell zu erledigen
Es gibt laut BGB keine Mietkaufverträge, es gibt nur Mietverträge und Kaufverträge. Natürlich kann man so etwas in einen Vertrag formulieren und diesen notariell beurkunden, das ändert aber nichts daran, dass es rechtlich zwei verschiedene Verträge sind, die auch unabhängig voneinander wirksam sein können und dass der Mietvertrag auch ohne notarielle Beurkundung wirksam sein kann...
Der Kasus knaxus wird wohl sein, ob der Vertrag bereits vollzogen wird, d.h. das Haus bewohnt und Miete gezahlt wird. Dann kann man mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Vertrag als reiner Mietvertag bereits wirksam ist, auch ohne notarielle Beurkundung...
An sich schon... Aber es gibt genaue Rechtssprechungen was "Vorbehaltsklauseln" angeht. Der Vorbehalt ist nur rechtskräftig wenn sich der Vorbehalt auf etwas bezieht wie in diesem Fall der Notarvertrag. Kommt dieser jetzt nicht zu Stande weil der Vermieter jetzt Sachen verlangt die so nie abgesprochen wurden usw, wird dieser Vor-Vertrag ungültig. Durch diese Vorbehaltsklausel wurde auf gut Deutsch ja eindeutig festgehalten Vertrag nur gültig mit später erfolgendem Notarvertrag.. Oder seh ich das etwa so falsch?!?!?