Rettung der Mietkaution
Ich habe mit meinem Mann eine Kaution (1000,- € ) beim Vermieter hinterlegt. Mein Mann wurde nun gepfändet ,es sind Altschulden vor unserer Eheschließung,und die Kaution soll an den Gläubiger gehen. Da wir aus beruflichen Gründen (er wird versetzt, ansonsten droht die Kündigung) in eine andere Stadt ziehen müssen, brauchen wir auch das Geld für die neue Kaution. Wie kann ich erreichen, dass ich wenigstens die Hälfte kriegen kann? Da er schon eine Lohn- und Kontopfändung hat , Insolvenzantrag hat er schon gestellt, ist auch kein Geld mehr da und ich bekomme nur Erwerbsminderungsrente.
2 Antworten
Hallo Heiklau,
Zunächst ist es vielleicht wichtig für Sie zu wissen, dass von einer Pfändung über das Vermögen einer Person grundsätzlich auch nur deren Vermögen betroffen ist. Manchmal können jedoch unklare Verhältnisse auftreten, dies insbesondere dann, wenn gemeinsames Vermögen vorhanden ist oder nur schwerlich voneinander getrennt werden kann. In Ihrem Fall soll offenbar aufgrund eines an den Vermieter als Drittschuldner gerichteten Auszahlungsanspruchs die gesamte Mietkaution gepfändet und im Zuge dessen an den Gläubiger ausgekehrt werden. Damit ist im Ergebnis nicht etwa die Kaution direkt, sondern vielmehr der Rückzahlungsanspruch der Mietpartei gegenüber dem Vermieter gepfändet.
Sie tragen nun jedoch vor, durch den Zugriff des Gläubigers auch auf Ihren Anteil der damals entrichteten Mietkaution von dieser Angelegenheit nachteilig betroffen zu sein. Den Vermieter trifft indes aber keine Schuld - dieser wird, vermutlich aus Gründen einer vorliegenden Gesamtschuldnerhaftung das Mietverhältnis betreffend (vgl. § 427 BGB), den Kautionsbetrag insgesamt und nicht eben getrennt in der erforderlichen Drittschuldnererklärung (vgl. hierzu § 840 ZPO) angegeben haben, so dass der Zugriff des Gläubigers darauf an sich insoweit auch statthaft erscheint. Der Vermieter nimmt im eigenen Interesse nämlich dann eine sog. "Gesamtgläubigerschaft" an, wenn mutmaßlich die gesamte Kaution seinerzeit von einer Kontoverbindung bzw. in bar von einer Person der Eheleute gezahlt wurde - dabei sind die tatsächlichen Anteilsverhältnisse an der Kaution im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten für den Vermieter ohne Belang. Hätten Sie damals hingegen offenkundig Ihren Anteil an der Kaution von Ihrem Konto und der Ehepartner dies gleichzeitig von seinem Konto vorgenommen, wäre die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft seiner Mieter bezüglich der Kaution seitens des Vermieter nicht interessensgerecht - es läge dann zweifelsfrei eine Gläubigermehrheit vor.
Es ist zudem anzumerken, dass die Kaution als Sicherheit ohnehin erst dann zur Rückzahlung fällig würde, wenn das Mietverhältnis beendet ist und keine Ansprüche gegen den/die Mieter bestehen (etwa Beschädigungen der Wohnung zu Lasten des Mieters, Mietrückstände bzw. Betriebskostennachzahlungen). Diese vom Vermieter nach Maßgabe des § 551 Abs. 3 BGB getrennt anzulegende Mietsicherheit ist mithin zweckgebunden, so dass in Folge dessen die Kaution nach § 851 ZPO nicht pfändbar ist, solange das Mietverhältnis noch besteht bzw. nur beschränkt pfändbar ist, weil etwa vorab sich der Vermieter sich aus vorstehend genannten Gründen (analog § 406 BGB) an der Mietsicherheit hinsichtlich etwaig berechtigter Gegenforderungen vollständig oder teilweise schadlos halten kann.
Nunmehr können Sie in möglicher, bestenfalls nachweislicher Stellung zum Vermieter als sog. "Mitgläubiger" (vgl. § 432 BGB, alternativ §§ 741 ff. BGB) oder "Teilgläubiger" (vgl. § 420 BGB) versuchen, über eine Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (Zivilprozessordnung) zumindest Ihren Anteil zurückzuerhalten.
Je nach Dringlichkeit sollte die Drittwiderspruchsklage in Verbindung mit einer einstweiliger Anordnung ( §§ 769, 770 ZPO) erfolgen.
Im Zweifel ist Ihnen auf freundliche Anfrage die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, diesbezüglich bestimmt behilflich.
Ich danke Ihnen für den Stern und wünsche gleichzeitig alles Gute. Lassen Sie indessen den Kopf nicht hängen - man hilft Ihnen dort bestimmt weiter :-)
Kaution abwohnen: D.h., die letzten 3 Monate vor dem Auszug keine Miete mehr zahlen - dann verwendet der Vermieter die Kaution für die Mietzahlungen und kann sie nicht an den Gläubiger zahlen.
Ist zwar rein rechtlich nicht in Ordnung, aber der Vermieter kann wenig dagegen unternehmen.
Gruß Ragnar
Mit dem Gedanken habe ich auch schon gespielt, aber ich werde es erst mal mit dem Gericht versuchen.
Was für ein idiotischer Ratschlag...
Ein ganz schlechter Rat! Der Vermieter koennte sehr wohl einiges dagegen tun (Mahnbescheid u.s.w.) und neue Schulden duerften sich fuer's Insolvenzverfahren auch nicht besonders gut machen.
So schnell bekommt kein Vermieter den Mahnbescheid durch - erst nach der zweiten fälligen Monatsmiete kann er überhaupt den Mietrückstand anmahnen. Und wenn eine Privatinsolvenz ins Haus steht, wird er sich's gründlich überlegen, ob er dem schlechten Geld noch gutes hinterherwirft. Wie gesagt: Nicht legal, aber (leider - sage ich als Vermieter) gängige Praxis.
Und "schlecht machen" ist bei der Privatinsolvenz heute eh kein Thema mehr - die allermeisten Privatinsolvenzen, die ich zu Gesicht bekomme, sind Nullpläne, d.h. der Mieter hat vor nix, nil, rien, niente auf seine Altschulden zu zahlen...
So schnell bekommt kein Vermieter den Mahnbescheid durch
In solchen Fällen gibt es von mir keinen Mahnbescheid mehr. Wenn eine Mieter die Kaution abwohnen will, gibt es von mir sofort bei Rückstand der zweiten Miete eine Räumungs- und Zahlungsklage, sofern bei einem der Mieter noch was zu holen ist. Die kommt zwar auch nicht mehr durch, aber allein die Gesamtkosten von mehreren Tausend Euro lehren in dann, dies nicht nochmal zu tun...
Ja, tolle Idee, wenn der Mieter ohnehin in die Privatinsolvenz geht. Da weiß ich dann auch, wer die Gesamtkosten von mehreren Tausend Euro bezahlt: Nämlich du.
Gruß Ragnar
Ich schrieb ja bereits, nach vorheriger Bonitätsabfrage gibt's dafür ja noch den zweiten Mieter...
Ich danke Dir für Deine Antwort. Ich werde zum Gericht gehen und versuchen, zu retten, was zu retten ist.