Reparatur von elektrischen Rolladen - Wer zahlt?
Hallo zusammen,
wir sind letzte Woche schon vor Ende unseres Mietvertrags (endet am 31.5.) aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Mit dem Vermieter hat bereits die Wohnungsübergabe stattgefunden bei der wir ein Protokoll erhalten haben das alles in Ordnung ist. Nach Absprache mit dem Vermieter wurde ein Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens nach dem Übergabetermin durchgeführt. Da wir selbst nicht mehr am alten Wohnort anwesend sein konnten, hat der Vermieter die Arbeiten des Parkettlegers überwacht und laut dessen Aussage auch zufrieden abgenommen - Beweisfotos für die ordentliche Arbeit liegen uns vor.
Nun haben wir einen Anruf vom Vermieter erhalten daß die elektrischen Rolladen auf dem Balkon nicht mehr funktionsfähig seien. Die Frage ob wir schon jemanden für eine Reparatur beauftragt hätten, zielte wohl darauf ab daß man uns die Kostenübernahme dafür aufdrücken will. Wir haben zwar noch keine weiteren Infos hierzu vom Vermieter, rechnen aber damit daß er uns die Reparatur in Rechnung stellen will.
Im Mietvertrag sind die Rolladen bei den Schönheitsreparaturen nicht erwähnt, da geht es nur ums Tapezieren und Streichen.
Es gibt einen weiteren Paragraphen der besagt daß man Schäden an Haus und Wohnung sofort anzeigen muß und für verspätet angezeigte Schäden haften muß. Wir haben die Rolladen aber in den ganzen vier Jahren die wir dort gewohnt haben nie benutzt weil uns das zu dunkel war. Zählt das dann trotzdem als verspätete Anzeige die uns zur Last gelegt werden kann?
Desweiteren steht im Vertrag daß wir beweisen müssen daß ein Verschulden unsererseits nicht vorgelegen hat. Wie kann man so etwas in so einem Fall nachweisen? Wir können aufgrund der großen Entfernung auch nicht mal eben zur alten Wohnung fahren um das vor Ort zu klären.
Zuguterletzt haben wir auch eine Kleinreparaturklausel im Vertrag, die besagt daß wir Bagatellschäden ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu 80 Euro im Einzelfall mit tragen müssen. In diesem Paragraphen sind dann u.a. auch Rolladen mit aufgeführt.
Bedeutet dies unterm Strich daß wir 80 Euro an der anfallenden Reparatur tragen müssen oder kann man uns das nicht mehr anlasten weil wir schon ein Übergabeprotokoll haben das besagt daß mit der Wohnung alles in Ordnung sei? Es sei vielleicht auch noch erwähnt daß wir den Parkettboden aufgrund teilweise eigenem Verschulden auf eigene Kosten haben reparieren lassen, das könnte u.U. auch schon als "Kleinreparatur" gelten, oder?
5 Antworten
Wenn ihr ein Abnahmeprotokoll mit dem Vermieter habt, dann ist ja schriftlich fetgehalten, dass mit der Wohnung alles in Ordnung war als ihr diese übergeben habt. Es kann ja auch sein dass die Parkettleger den Rolladen kaputt gemacht haben! Ich würde eurem Vermieter sagen, dass bei der Abnahme nichts festgestellt wurde und euch auch nicht bekannt war dass der Rolladen nicht geht. Dass ihr aber auch nicht bereit seit für einen Schaden aufzukommen den ihr nicht verursacht habt! Damit seid ihr auf der sicheren Seite. Da ihr schon eine Abnahme gemacht habt, ist eigentlich schon die Beweislastumkehr vorhanden und der Vermieter muss beweisen das der Schaden während der Mietzeit aufgetreten ist!
Es ist nicht so, dass ihr eure Unschuld an den defekten Rolläden nachweisen müsst, sondern der VM muss euch die Schuld daran nachweisen. Die Vereinbarung, dass der Mieter seine Unschuld nachweisen muss, ist m. E. unwirksam. Man kann nicht automatisch für jeden Defekt dem Mieter die Schuld geben und sagen: " Nun weis mal nach, dass du das nicht warst." Es ist mir übrigens auch unerklärlich, wie man elektrische Rolläden kaputt kriegen soll. M. E. geht die Reparatur der Rolläden zu Lasten des Vermieters.
Die Kleinreparaturklausel bezieht sich auf Bagatellschäden bis zu 80 €. Das bedeutet nicht, dass ihr bei einem Schaden, der 80 € übersteigt, diese Summe dazu zahlen müsst. Ab einer Reparatursumme von 80,01 € zahlt der Vermieter ganz allein. (Natürlich nur, wenn ihr den Schaden nicht verursacht habt.) Dieses Kleinreparatursumme kann also auch nicht auf die Reparatur vom Parkettboden angerechnet werden. Den Schaden habt ihr verursacht, also müsst ihr die Kosten auch tragen. (Aber das steht ja auch nicht zur Debatte)
Hab ich das richtig verstanden, dass ihr die Reparatur des Parkettbodens bezahlt??
Wenn ich mich recht entsinne, darf dies nicht auf kosten des Mieters gehen, da eine normale Abnutzung durch die Miete abgegolten ist.
Nur wenn der Parkett beschädigt ist oder übermäßig abgenutzt, dann müsst ihr für eine Reparatur aufkommen.
Das Thema Parkett war eigentlich nur ein Randaspekt, mir ging es hauptsächlich um die Rolladen.
Aber ja, wir haben das Parkett als Haftpflichtschaden machen lassen weil wir es über normale Abnutzung hinaus beschädigt hatten.
wir sind letzte Woche schon vor Ende unseres Mietvertrags (endet am 31.5.) aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Mit dem Vermieter hat bereits die Wohnungsübergabe stattgefunden bei der wir ein Protokoll erhalten haben das alles in Ordnung ist.
Wenn das Protokoll vom Vermieter unterschrieben ist, hat der Vermieter ein Problem. E kann nur noch was für verdeckte Mängel fordern.
Wir haben zwar noch keine weiteren Infos hierzu vom Vermieter, rechnen aber damit daß er uns die Reparatur in Rechnung stellen will.
Falls Protokoll vom Vermieter unterschrieben ist, darauf verweisen, das Wohnung mängelfrei übergeben wurde, hier mal ein Link:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/u1/uebergabeprotokoll.htm
Es gibt einen weiteren Paragraphen der besagt daß man Schäden an Haus und Wohnung sofort anzeigen muß und für verspätet angezeigte Schäden haften muß.
Den gibt es auch im BGB:
Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535 - 548)
§ 536c
Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
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die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
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nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
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ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
Desweiteren steht im Vertrag daß wir beweisen müssen daß ein Verschulden unsererseits nicht vorgelegen hat.
Nein, er muss beweisen das Ihr das verschuldet habt, das kann genauso gut nach Eurem Auszug passiert sein.
Zuguterletzt haben wir auch eine Kleinreparaturklausel im Vertrag, die besagt daß wir Bagatellschäden ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu 80 Euro im Einzelfall mit tragen müssen. In diesem Paragraphen sind dann u.a. auch Rolladen mit aufgeführt. Bedeutet dies unterm Strich daß wir 80 Euro an der anfallenden Reparatur tragen müssen
Nur wenn die Reparatur 80 € oder weniger kostet, dann zahlt Ihr; kostet sie mehr, zahlt der Vermieter die komplette Rechnung.
MfG
Johnny