Rechtliche frage im Bezug auf BtMG?
Hallo
Bevor ich zu meinen fragen komme erst zu meiner aktuellen Lage. Ich bin am 5.2. dieses Jahr 18 geworden und habe vor meiner Volljährigkeit Cannabis aus dem Internet(DarkNet) bezogen. Nur in relativ kleinen mengen (2-5g). Bei diesen öfteren Käufen ist einmal ein Brief mit dem beinhalteten Cannabis nicht angekommen (5g). Nun ist eine Vorladung am 26.03 eingetroffen die eine Ermittlung gegen mich meldet und zwar wegen Verstoß mit Cannabis einschließlich Zubereitungen am 07.07.2016(stand so im Brief). Was auch ungefähr zu der zeit des verschwundenen Briefes passen könnte. Ehrlich gesagt bin ich fester Überzeugung das es sich darum handelt, da ich sonstig noch nie Probleme mit der Polizei hatte. Als Anmerkung ist die Vorladung schon vergangen da ich am 25.03 in den urlaub gefahren bin und bis zum 05.03 nicht im land war. Die Vorladung aber am 2.3 und alternativ am 3.3 stat gefunden hatte. Ich aber mich nicht mal abmelden konnte da der Brief laut stempel erst am 26 ausgeliefert wurde, also ich ihn erst nach meinem Urlaub einsehen konnte.
Nun meine fragen:
Eine Vorladung auch im beschuldigten Fall ist kein zwang oder? Da ich ja best möglich aus der Sache raus kommen will möchte ich natürlich nicht gestehen. Aber auch keine Falschaussage liefern.
Was ist weiterhin für mich zu erwarten. Kann ich im Grunde erwarten das das verfahren eingestellt wir oder würde meine fehlende aussage erst gar zu einem verfahren führen.
Ist es vielleicht ein guter weg hierbei einen anwalt einzuschalten? Oder habt ihr irgend welche Ideen oder tips für mich die ich beachten sollte.
Da ich zum Zeitpunkt der tat ich ja noch keine 18 war, nach welchem Kriterien wir in falle einer Rechtsprechung entschieden.
LG PlanetWalker
2 Antworten
Für alle die jetzt in der gleichen Lage wie ich stecken. Meine anklage wurde fallen gelassen. Ich habe folgendes gemacht.
1. Ich bin bei der eh schon vergangene vorladung nicht erschienene.
2. Ich habe schriftlich eine akten Einsicht beantragt (das ist auch ohne Anwalt möglich zwar erhält man dann nur einen Teil der vorliegenden Akten aber das reichte in diesem Fall da zb. Eh keine zeugen aussagen vorlagen)
3. Nach Feststellen das es sich wirklich rein um diesen Fall handelte schrieb ich eine kurze knappe schriftliche Erklärung das ich davon nichts wisse.
Zu sagen sei das das genau das gleich vorgehen wie des eines Anwalts ist. Jedoch der Anwalt genau weiß wie er zb. Die Erklärung zu schreiben hat. Oder mehr Einsicht in die akten hat.
In meinem Fall hab ich das aber solide und kostengünstig alleine hingekommen. Was aber bei schwereren vergehen nicht ratsam ist.
Ich versuche, deine Fragen der Reihe nach zu beantworten.
1. Eine Vorladung durch die Polizei ist, auch wenn es sich im Brief anders anhört, nicht verpflichtend. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu der Sache zu äußern (§ 163a Abs. 1 StPO). Im Gegenzug ist aber der Beschuldigte nicht dazu verpflichtet, auszusagen.
Also: Die Vorladung der Polizei war nicht verpflichtend, du brauchst dir diesbezüglich also keine Sorgen zu machen. Du musstest dich auch nicht abmelden. Dass du nicht gekommen bist, hat für dich keine Nachteile. Solltest du in der Zukunft jedoch eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bekommen, dann ist diese Vorladung verpflichtend.
Für jede Vernehmung gilt jedoch: Du musst nicht aussagen. Du hast als Beschuldigter das Recht, zur Sache auszusagen; du hast aber auch das Recht zu schweigen. Wenn du nicht zur Sache aussagst, hat das für dich keine Nachteile (außer dass du dich vielleicht nicht entlasten kannst).
Eine Falschaussage vor der Polizei ist grundsätzlich nicht strafbar, auch nicht für Zeugen. Sie kann aber strafbar sein, wenn ein Zeuge die Unwahrheit sagt und damit verhindert, dass ein Täter bestraft wird (Strafvereitelung). Im Falle eines Beschuldigten gilt das nicht. Der Beschuldigte darf bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht soviel ungestraft lügen, wie er will - sofern er dabei nicht andere fälschlicherweise verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben (falsche Verdächtigung, § 164 StGB).
2. Ob das Verfahren eingestellt wird oder nicht, kann dir hier keiner sagen. Das kommt wohl ganz darauf an, was man alles gegen dich in der Hand hat. Ein Strafbefehl, wie ihn die Staatsanwaltschaft sonst schonmal sehr gerne beantragt, wenn die Sachlage klar ist, kommt für dich nicht in Betracht, weil du zur Tatzeit noch Jugendlicher warst.
Ich kann dir leider auch nicht sagen, ob eine Aussage von dir vor der Polizei förderlich wäre oder nicht. Auch das kommt darauf an, wieviel die gegen dich in der Hand haben. Manchmal erhoffen sie sich durch eine Aussage erst, überhaupt etwas stichhaltiges zu bekommen.
Dazu jetzt aber Punkt 3:
3. Um zu erfahren, ob eine Aussage sinnvoll ist oder nicht, ist die Einschaltung eines Anwalts ein gutes Mittel. Denn: Dein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen. So erhält er einen Überblick über die Beweise, die man gegen dich in der Hand hat. Mit diesem Überblick kann er entscheiden, was in deinem Fall am sinnvollstens erscheint.
Nur als Beispiel: Wenn die Beweislage gegen dich erdrückend ist, ist ein Geständnis vielleicht sinnvoll. Denn das zeigt deine Kooperationsbereitschaft und kann vielleicht zu einer Einstellung gegen Auflagen führen, wenn die Sache nicht ganz so schwerwiegend ist.
Andererseits könnte die Beweislage auch sehr dünn sein. Dann ist eine Aussage nicht sinnvoll; denn wenn sie nichts gegen dich in der Hand haben, warum solltest du ihnen etwas liefern?
So oder so, ein Anwalt ist sicherlich nicht verkehrt. Natürlich kostet er Geld, aber das Geld könnte gut investiert sein. Denn ohne Anwalt erreicht man selten eine Einstellung des Verfahrens vor Anklageerhebung. Und auch falls Anklage erhoben wird, ist ein Anwalt sinnvoll: Er hat Erfahrung und das rechtliche Wissen, um dich in einem Strafprozess gut zu vertreten und für dich das Beste rauszuholen.
4. Da du noch Jugendlicher im Sinne des Gesetzes warst, als du die Tat begangen hast, wirst du - wenn du bestraft wirst - nach Jugendstrafrecht bestraft. Das bedeutet (unter anderem): Die Strafrahmen des normales Strafrechts gelten nicht. § 29 BtMG nennt als Strafe "bis zu 5 Jahre" oder Geldstrafe. Das gilt im Jugendstrafrecht nicht, denn dort gibt es eigene Sanktionen. Diese sind beispielsweise die berühmt-berüchtigten "Sozialstunden", aber zB auch Jugendarrest. Was du hier genau zu erwarten hast, kann dir niemand vorhersagen.
Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen. Mein Rat: Geh zu einem Anwalt und lass dich von ihm beraten. Wichtig ist dabei, dass du dem Anwalt nichts verschweigst. Ansonsten kann er dich schlecht beraten. Der Anwalt wird dann Akteneinsicht beantragen, und bis er die erhalten hat, geschieht erst einmal nichts weiter. Nachdem er sie erhalten hat, wird er dir sagen, was am sinnvollsten erscheint.
Vielen Dank nochmal für deine ausführliche und gute Antwort. Hat mir sehr geholfen. das Verfahren wurde inzwischen eingestellt.