Rechte im privaten Wald anderer?
1)Darf man in einem Wald, der einer Privatperson gehört, welcher aber nicht beschildert ist, abseits des Weges gehen? (Nutzwald)
2)Das heißt man könnte ja aus versehen kleinere Pflanzen zerstören. Wäre das eine Sachbeschädigung?
3)Oder sind die Gesetze von Bundesland zu Bundesland in diesen Punkten unterschiedlich?
4)Darf man seinen eigenen (Nutz)Wald einfach so einzäunen und damit anderen Leuten den Zutritt verweigern oder braucht man für den Zaun eine Genehmigung?
5)Bzw wenn an dem Zaun keine Schilder "Betreten verboten" angebracht sind darf man dann einfach über den Zaun klettern?
7 Antworten
BWaldG
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
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gilt auch für Privatwald
BWaldG = Rahmengesetz
das heißt die Länder könnnen nur im Rahmen (!) des Bundeswaldgesetzes Regelungen treffen
und für das Betreten gibt es eine Regelung ....
Hallo,
kommt immer auf den Einzelfall darauf an, würde ein Jurist sagen ;-)
Grundsätzlich hat jeder Bürger freien Zugang zur Natur, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen. Das können private Rechte sein oder auch Allgemeinrechte, wie z.B. ein Naturschutzgebiet.
Es gilt ein Rechtsprinzip: das eigene Recht endet immer dort, wo Rechte anderer beginnen.
Eine Einzäunung im Wald dient in erster Linie zum Schutz der Forstpflanzen gegen Wildverbiss. Wir reden hier von einem sog. Wildschutzzaun. So ein Zaun ist nicht genehmigungspflichtig.
Endet die Notwendigkeit des Schutzes der Bäume durch einen Wildschutzzaun (also wenn z.B. die Bäume so groß/stabil sind, dass diese nicht mehr durch Wild geschädigt werden können), so muss der Zaun wieder entfernt werden.
Wenn jemand i.Sinne der Gesetze "privilegiert" ist, wie z.B. der Forst oder private Waldbesitzer, die davon leben, oder auch Landwirte, so kann der Zaun auch weiterhin genehmigt werden.
Ein Zaun ist jedoch auch immer ein Zeichen: "...hier ist eine Grenze zum Schutz meines Eigentums.." Da müssen keine Schilder stehen, denn das ist ja offensichtlich.
Ignoriert man diese offensichtliche Grenze, die z.B. auch eine gepflanzte Hecke als Einfriedung sein kann, so macht man sich der Verletzung der Eigentumsrechte, der Privatspähre etc. schuldig.
So stehts in den Gesetzen, ist aber eigentlich alles logisch, mit etwas gesundem Menschenverstand ;-)
LG Jürgen
Hallo.#
Es wird von Bundesland verschieden,
Normal mit Pferd oder irgendwas nur auf den Wegen.
Zu fuß kannst du m. E. auf eigene Gefahr fast überall hingehen. Es gibt Ausnahmen und wo nicht hingehen darfst und welche wo Sehenswürdigkeiten sind doch hin darfst.
Mit Gruß
Bley 1914
Erfahrung aus Wald in Sachsen:
zu 1: im Prinzip ja, denn man kann dem Wald nicht ansehen, ob er privat oder öffentlich ist.
zu 2: dem Eigentümer ist ein Schaden entstanden, ob aus Vorsatz oder aus Versehen ist egal.
zu 3: bei uns ist es sogar mit einer Auflage des "lokalen" Forstamts / Grundbuchamts versehen, also vermutlich ist die Antwort: ja.
zu 4: wie bei 3. Soweit auch dem Waidrecht nichts im Wege steht, geht das. Denke z.B: an Schonungen, die auch eingezäunt werden, zum Schutz gegen Wildschaden.
zu 5: Wozu dient wohl ein Zaun? Wenn Du in Deiner Wohnung eine Tür hast, darf da auch jeder die Tür eintreten ohne Schild?
wie schon gesagt: das Betreten des Waldes ist in Bundes- und Länderwaldgesetzen geregelt = also Bundesland feststellen und nachlesen :-)
allgemein aber gilt: das Betreten des Waldes (zu Freizeitzwecken) ist allen erlaubt - in manchen Bundesländern gibt es Wegegebote...
wo nicht: da ist es i. d. R. so, dass Zäune zum Fernhalten von "Betretern" nicht zulässig sind! - im Gegentum, bei Kulturzäunen muss man sogar Überstiegshilfen bauen (oder Tore einbauen)...
zu Deinem Fall: welches Bundesland? und fragst Du als Betreter oder als Waldbesitzer?
Da der Wald, Ländersache ist, kann jedes Bundesland ein anderes Waldgesetz haben.
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__5.html