Rauchmelderwartung in Nebenkostenabrechnung?
Hallo,
ich habe meine Nebenkostenabrechnung von meiner alten Vermieterin erhalten.
Ich wohne seit dem 31.07.2017 nicht mehr in dieser Wohnung, allerdings möchte sie die Kosten für die Rauchmelderwartung anteilig für die 7 Monate, die ich in 2017 in der Wohnung gewohnt habe, auf mich umlegen, obwohl die Wartung am 29.12.2017 stattgefunden hat (deutlich nach meinem Auszugstag). Die Rauchmelder wurden ca. ein Jahr vorher (Ende 2016) angebracht. Meiner Ansicht nach richtet sich eine Wartung immer an einen zukünftigen Zeitraum und nicht rückwirkend. Leider finde ich dazu keinerlei rechtlichen Regelungen. Kann mir bitte einer weiterhelfen? Mein logisches Verständnis sagt mir, dass ich ja auch nicht zum TÜV gehe für einen rückwirkenden Zeitraum, sondern für künftige 2 Jahre...
Ich hoffe, mir kann jemand helfen...
4 Antworten
Der Vermieter darf alle im Abrechnungszeitraum, hier der 1.1. - 31.12.2017, angefallenen Betriebskosten umlegen.
Ob sie nun im, vor oder nach dem Nutzungszeitraum eines Mieters entstanden sind spielt keine Rolle, er muß sie anteilig tragen.
Angenommen deine "Logik" würde stimmen und zwischen dem 1.1. - 31.7. wären die Kosten für z. B. die Heizungswartung, Emissionsmessung und Winterdienst angefallen, würde es dir gefallen die zu 100 % tragen zu müssen und der Nachmieter 0 %? Sicher nicht.
Übrigens solltest Du nochmal in den Mietvertrag schauen ob die Umlage der Rauchmelderwartung ausdrücklich vereinbart ist. Denn im Gegensatz zu dem meisten anderen BK müßte die namentlich im Vertrag benannt sein.
... natürlich, denn dorthinein haben wir die Kosten einzustellen, so jedenfalls der BGH.
Verteilt werden alle anfallenden Kosten in die Abrechnungsperiode und ob und wann die Leistung bezahlt wird/gemacht wurde, ist dabei völlig egal.
Auch Schornsteinfeger, Heizungswartung, Abfallentsorgung, Versicherungsbeiträge, Winterdienst etc. werden meist im voraus bezahlt und auf alle Monate verteilt.
Somit, prüfe, ob die Kostenstelle überhaupt mietvertraglich vereinbart wurde.
Hallo,
eine Nebenkostenabrechnung richtet sich immer auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum - meist ist dies ein Kalenderjahr. Die Wartung eines Rauchmelders erfolgt unterjährig und ist auf den Mieter rechtlich vollständig umlegbar. Auch wenn die Wartung nach deinem Auszug durchgeführt wurde musst du den Anteil für den Zeitraum in welchem du über dieses Jahr in der Wohnung gewohnt hast bezahlen.
Viele Grüße
Vielen Dank für die rasche Antwort! Nach deiner Erklärung verstehe ich, wie das Ganze begründet wird. Mit meinem logischen Verständnis geht das dennoch nicht einher... Aber das muss ich wohl leider so hinnehmen.... Viele Grüße :-)
Stehen denn "Wartung der Rauchmelder" überhaupt ausdrücklich in deinem Mietvertrag als BK? Wenn nicht, brauchst du sie auch nicht bezahlen. Wann du ausgezogen bist, spielt hingegen bei der Umlegung der BK keine Rolle, da periodisch umgelegt wird, Bsp: Kalenderjahr 2017.
Im Übrigen wundert mich, was da nun nach 2 Jahren überhaupt an den Rauchmeldern zu "warten" war... kurz überprüfen, ob die Dinger funktionieren, ist eine Sache von Sekunden und kann jeder Depp.
Alle 10 Jahre muss man die Batterie wechseln und gut ist. Das kann man direkt im MV dem Mieter übertragen.