Wartungskosten bei Umzug anteilig?

6 Antworten

Wenn hier das Kalenderjahr Basis für den Abrechnungszeitraum ist, ist eine Abrechnung für 16 zurückzuweisen. Es muss immer über 12 Monate abgerechnet werden. Es kann also z.Zt. für 16 überhaupt noch nicht abgerechnet werden. Demzufolge ist die Abrechnung aus formaljuristischen Gründen zurückzuweisen. Unverschämt ist es, dir jetzt die Wartungs-Rechnung vorzulegen und außerhalb des Abrechnungszykus deren Bezahlung zu fordern. Die Abrechnung ist frühestens ab 1.1.17 möglich (für 16) insofern dann schon sämtliche Rechnungen für 16 vorliegen. Wartungskosten gehören in die Heizkostenabrechnung und diese muss nach der Heizkostenverordnung erfolgen. Die separate Forderung ist gesetzeswidrig.

Die Betriebskostenabrechnung?

Wenn der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, kann das keine korrekte Abrechnung sein. Nicht nur, dass die Wartung darf nur anteilig abgerechnet werden darf. Auch Heizkosten, Wasser, Versicherungen, uvm. fallen erst im Lauf des Jahres an und werden erst in 2017 korrekt auf alle Mietparteien und Bewohner des Jahres 2016 umgelegt.

Mein Vorschlag: Vergleicht doch  mal die Abrechnung mit dem was sonst für ein ganzes Jahr geteilt durch 4 angefallen wäre. Kommt ihr dabei günstig weg, nehmt es so hin und vereinbart mit dem Vermieter, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche erledigt sind. Natürlich auch unter Berücksichtigung der Kaution, die hoffentlich ebenfalls gleich zurück gezahlt wird. Damit wäret ihr fein raus. Irgendwann merkt der Vermieter dann vielleicht, dass er dumm gehandelt hat, aber dann ist es zu spät.

Wenn die Abrechnung aber für Euch ungünstig ist, dann weist sie zurück und bittet darum, im Jahr 2017 eine korrekte Abrechnung an Eure neue Adresse zu schicken.

Wenn diese Wartung einmal jährlich geschieht, braucht ihr für 2016 nur anteilig zahlen.

Sind die Kosten für die Wartung vertraglich vereinbart müßt Ihr sie anteilig für Euren Nutzungszeitraum mit tragen.

Maeeutik  02.04.2016, 09:17

... und der Nutzungszeitraum ist eindeutig das vergangene Jahr, bzw der Zeitraum zwischen dieser und der vorherigen Wartung.

"...Heizungswartungen werden vorsorglich gemacht..." sagt wer / steht wo?

anitari  02.04.2016, 09:32
@Maeeutik

... und der Nutzungszeitraum ist eindeutig das vergangene Jahr, bzw der Zeitraum zwischen dieser und der vorherigen Wartung.

Das vergangene Jahr + 3 Monate in diesem Jahr. Die Wartung wurde in diesem Jahr durchgeführt. Ist also dem aktuellen Abrechnungszeitraum zuzuordnen. Ist der das Kalenderjahr muß Fragesteller nur die Kosten anteilig für seinen Nutzungszeitraum (3 Monate) tragen.

Geht der Abrechnungszeitraum aber z. B. vom 01.04.2015 - 31.03.2016 sieht das anders aus.

Heizungswartung dient der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage, so ähnlich wie der TÜV bei Kraftfahrzeugen.

Bitte nicht mit Reparatur verwechseln.

Maeeutik  02.04.2016, 09:39
@anitari

Wie wäre es jetzt noch mit einer Quellenangabe?!

anitari  02.04.2016, 09:41
@Maeeutik


Duden zum Beispiel

Maeeutik  02.04.2016, 09:55
@anitari

Wieso verweist ein "Community-Experte für Mietrecht" auf den Duden als rechtliche Grundlage für ein Abrechnungsproblem???!

Unterstellt man, die Wartung war nötig weil die Heizung im vergangenen Jahr benutzt wurde, leuchtet irgendwie nicht ein warum nur ein Viertel der Rechnung zu zahlen sein soll.

anitari  02.04.2016, 09:13

Heizungswartungen werden vorsorglich gemacht.

leuchtet irgendwie nicht ein warum nur ein Viertel der Rechnung zu zahlen sein soll.

Weil der Nutzungszeitraum nur 1/4 des Abrechnungszeitraumes beträgt.