Prozesskostenhilfe: Harzt 4 Empfänger, 6 Monate Kontoauszüge vorweisen, kennt das wer?

4 Antworten

Von Experte isomatte bestätigt

ali001 schreibt:

Da ich Hartz 4 bekomme, habe ich auch eine Prozesskostenhilfe beantragt und den Bescheid vom Jobcenter mitgeschickt.
Das war der Richerin-die ich aus einem anderen Verfahren kenne und die beide Male gegen mich geurteilt hat - nicht genug.

Im "Bescheid vom Jobcenter" steht, dass man zum Zeitpunkt seines Folgeantrags so wenig Einkommen und Vermögen hatte, dass am noch Bedarf an ALG II hatte - und dies deshalb gewährt bekam.

Dieser Zeitpunkt kann bis zu zwölf Monate zurückliegen, wenn der Bewilligungszeitraum für ALG II für diese Bedarfsgemeinschaft (BG) sich über zwölf Monate erstreckt. Zwar ist der Leistungsempfänger laut § 60 SGB I dazu verpflichtet, maßgebliche Änderungen unverzüglich dem Jobcenter zu melden,

aber wie soll das Amtsgericht ohne Einsicht in die Kontoauszüge wissen, ob dies geschehen ist und wie sich dies ausgewirkt hat auf die Bedarfe der BG? Das steht ja - wenn wir nüchtern nachdenken - überhaupt nicht in einem alten "Bescheid vom Jobcenter"!

Und dann gibt es ja noch einen Unterschied, neben dem Einkommen, nämlich beim Vermögen:

Beim Bedarf an ALG II kann man sehr viel mehr Vermögen haben als beim Bedarf an Prozesskostenhilfe! Schon mal darüber nachgedacht?

ali001 schreibt, wie angemerkt:

Da ich Hartz 4 bekomme, habe ich auch eine Prozesskostenhilfe beantragt und den Bescheid vom Jobcenter mitgeschickt.

Dieser reicht also offenkundig nicht aus. Weiter schreibt ali001, wie bereits angemerkt:

Das war der Richerin-die ich aus einem anderen Verfahren kenne und die beide Male gegen mich geurteilt hat - nicht genug.

Immerhin kennt diese Richterin die Zivilprozessordnung und daher auch ZPO § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen. Und was sie sonst noch kennt "aus einem anderen Verfahren", das würde uns hier natürlich auch interessieren ;-).

ali001 schreibt weiterhin:

Sie verlangt nun von mir 6 Monate Kontobeläge.
Wem ist das schon mal passiert?
Hat hier jemand auch einen ausländisch klingenden Namen und kennt so etwas?

Das ist natürlich sehr bequem: Ich baue Mist, und wer darauf adäquat reagiert, ist ein Rassist.

Die Richterin kennt die Zivilprozessordnung und wendet daher auch ZPO § 115 an, und daher mag sie keine Ausländer beziehungsweise keine Leute mit "ausländisch klingenden Namen".

Und beugt deshalb auch gleich das Recht.

In welchem Land ist so etwas üblich? In Deutschland?

Oder kennst du ein Land, in dem so etwas üblich ist?

Und woher kennst du dieses Land?

Gruß aus Berlin, Gerd

ali001 
Beitragsersteller
 15.01.2021, 05:13

Also, freche und rassistische Äußerungen wie Ihre, Gerd, bin ich natürlich mein Leben lang gewohnt. Aber immerhin haben Sie, neben deinen rassistischen Einlagen, auch einen gut Tipp gehabt. Ein Danke-Schön gebe ich Rassisten und Pöbler schon lange nicht mehr. So long nach Berlin

PlayadeMuro  15.01.2021, 06:52
@ali001

Die Antwort von GerdausBerlin ist weder frech noch rassistisch sondern eine reine Aufzählung von sachlichen Fakten.

Was bitte ist daran falsch?

schleudermaxe  15.01.2021, 11:03
@ali001

Was passt denn Deinem Ding zwischen den Ohren nicht an den Spielregeln?

Wenn Du Änderungswünsche hast, kann das doch kein Problem sein diese durchführen zu lassen. Dein MdB ist daran beteiligt, zur Not nimm den von den anderen Parteien, wenn der nicht in Deinem Sinne spurt.

GerdausBerlin  15.01.2021, 15:37
@ali001

"Also, freche und rassistische Äußerungen wie Ihre, Gerd, bin ich natürlich mein Leben lang gewohnt."

Ja, das glaube ich gerne. Wer sein Leben lang so denkt und sich so verhält, dass er überall unangehem auffällt, denkt sich schnell: "Oh, das muss an meiner Herkunft liegen!" Dass es an seiner verqueren Persönlichkeit liegt, darauf kommt die verquere Persönlichkeit selten - siehe etwa Donald Trump!

Und auch Donald Trump hält sämtliche Fakten, die ihm nicht behagen, für fake news - und die Überbringer dieser Fakten für "frech" ;-).

Es werden aber keine Beläge sein, wenn, dann Belege. Und das ist auch richtig so.

Prozesse beginnen/führen auf Kosten anderer geht eben nur bei Bedürftigkeit.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Der Bewilligungsbescheid alleine sagt ja noch nichts aus, die Einkommensverhältnisse können sich ja zwischenzeitlich geändert haben und der Bewilligungsbescheid gar keine Gültigkeit mehr haben, man könnte einen erhaltenen Aufhebungsbescheid bei der Beantragung ja einfach unterschlagen.

Auch wäre möglich, dass man kein Einkommen, aber ein entsprechend hohes ALG - 2 Schonvermögen hat und deshalb dann kein Anspruch besteht.

Bei einer Prozesskostenhilfe, darf man nämlich nur ein max. Schonvermögen nach dem SGB - Xll von 5000 € und nicht ein viel höheres nach dem SGB - ll haben.

Ich habe keinen ausländischklingenden Namen ( jedenfalls nicht für Inländer)

musste aber damals beim Rechtspfleger vorlegen:

  • H4 Bescheid, und seit wann ich ununterbrochen H4 beziehe
  • Kontoauszüge der letzten 6 Monate
  • Sparbuch (obwohl nur 1,81 € drauf waren)
  • Eine Vermögensaufstellung
  • sowie den Nachweis der letzten Beschäftigung, und weshalb diese beendet wurde