Klagen mit Prozesskostenhilfe, wer zahlt den gegnerischen Anwalt wenn man selber verliert?
Hallo,
wenn ich mit Prozesskostenhilfe klage, so wird mein Anwalt und meine Gerichtskosten vom Staat (Steuerzahler) gezahlt. Beziehungsweise wenn ich gewinne, so muss die Gegenseite alle Kosten bezahlen. Aber wer bezahlt den gegnerischen Anwalt wenn ich verliere? Die Prozesskostenhilfe (PKH) wird nur vom Gericht bewilligt, wenn das Gericht erhebliche Erfolgsaussichten für meine Seite sieht. Daraus kann man aber noch nicht sicher schließen, dass man auch wirklich am Ende gewinnt. Deckt die PKH auch Kosten für einen Sachverständigen? Dank und viele Grüße, Rennmaus
2 Antworten
Ein PKH- Risiko bleibt: Wenn der Prozess verloren wird, muss die PKH-Partei trotzdem die Anwaltskosten der Gegenseite tragen. Im Prozess entscheidet das Gericht nicht nur in der Sache, sondern fällt auch eine Kostenentscheidung.
Die Kosten werden der Partei auferlegt, die den Prozess verliert. Dabei wird zwischen Anwalts- und Gerichtskosten unterschieden. Bekommt eine Partei Prozesskostenhilfe o h n e Ratenzahlung, übernimmt der Staat die Gerichtskosten sowie die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts.
Geht ein Fall verloren, bleibt der Mandant zwar freigestellt von den eigenen Anwalts- und Gerichtskosten, er muss aber mit dem Erstattungsanspruch des Anwalts der Gegenseite rechnen.
Bei Prozesskostenhilfe m i t Ratenzahlung müsste die PKH-Partei die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen. Von den angefallenen Gesamtkosten aber maximal 48 Raten, d. h. bei einer Monatsrate von 30 EUR maximal 1.440,00 EUR. Den Restbetrag trägt der "Staat".
Dass dies der Fall ist, dürfte aber ganz selten sein. Da müssen bei der Verhandlung schon gravierende neue Erkenntnisse zutage treten!
Die Kosten trägt erstmal der Gegner im Innenverhältnis, wie auch ohne PKH üblich. Werden dir die Kosten des Verfahrens allerdings auferlegt, wie in solch einem Fall üblich, kann er sich die Kosten von dir zurückholen. Die PKH hat da keinerlei Einfluss, denn die kann nicht zu Lasten des Prozessgegner gehen.
Sachverständigenkosten sind Auslagen und von der PKH abgedeckt.
wenn ich mit Prozesskostenhilfe klage, so wird mein Anwalt und meine Gerichtskosten vom Staat (Steuerzahler) gezahlt
Das solltest du eher als Darlehen betrachten, denn meist wird PKH in Raten bewilligt. Und auch wenn sie ohne Raten bewilligt wurde, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse die nächsten 4 Jahre überprüft.
Dein Gegner hat mit seinem Rechtsanwalt einen Vertrag geschlossen. Daher kann der Rechtsanwalt die Vergütung aus dem Vertragsverhältnis vom Gegner direkt fordern.
Der Gegner hat aber gegen dich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn du nach dem Tenor des Urteils die Kosten des Verfahrens zu tragen hast (als unterliegende Partei).
Daher kann er sich die Kosten gegen dich im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen. Der dann ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss ist ein Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Im Übrigen geht das auch etwa freundlicher, wenn ich mir hier schon die Mühe gebe, dir Auskunft zu erteilen.
Welche Kosten trägt erstmal der Gegner? Und was ist ein Innenverhältnis? Und wie bitte? - Wenn mir die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, dann kann sich der Gegner die(se) Kosten von mir zurückholen? Hä? Bahnhof? Gehts auch etwas genauer formuliert? Und vor allem ein bisschen verständlicher?