Beim Amtsgericht Beschwerde gegen Hausverwalter einlegen

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Das Protokoll muss er nur dann versenden, wenn er sich im Verwaltervertrag dazu verpflichtet hat. Wenn ein Verwalter so handelt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass jeder Eigentümer ja die Beschlusssammlung einsehen kann. Da diese wohl auch nicht geführt wird, wäre das ein wichtiger Grund den Verwalter aus wichtigem Grunde abzuwählen. In der Regel reicht jedoch einer, bzw. dieser nicht aus. In diesem konkreten Fall jedoch schon. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist in der Regel jedoch nur möglich, wenn der bekannte bzw. die bekannten Gründe nicht länger als 2 Monate zurück liegen. Ansonsten gehen die Gerichte davon aus, Ihr kennt ja die Umstände und ward tatenlos, daher wird das Gericht den Verwalter auch nicht vorzeitig aus wichtigem Grund aus dem Amt jagen. Denn Ihr müsst davon ausgehen, dass der Verwalter gegen eine solche Beschlussfassung gerichtlich vorgeht. Denn es geht für Ihn ja auch um Geld.

Wenn die Jahresabrechnung nicht alle Einnahmen und Ausgaben enthält und/oder die Kontoanfangs- und Endbestände nicht aufgelistet sind, so ist in der Regel die Abrechnung auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Im übrigen, muss die Abrechung für einen Laien, nachprüfbar und verständlich sein. Wenn dies nicht möglich ist, so ist die Abrechnung ebenfalls auf Anfechtung für ungültig zu erklären.

Wenn man jedoch die Gesamtabrechnung für ungültig erklären lassen möchte, so muss man dies schon auch beweisen können. Kontoauszüge (in Kopie) sind da unerlässlich. Der Verwalter muss Einsicht in alle Unterlagen, allen Eigentümer geben.

Falsche Abrechnungen und unkorrektes verhalten ist leider eher die Regel als die Ausnahme. In bestimmten Gegenden liegt die Ursache auch darin, dass der Preiskampf zu gross ist, dass eine wirtschaftliche Verwaltung oft nicht mit der Verwaltervergütung gedeckt ist. Oder die WEG's sind einfach zu klein - bis ca. 20 Wohneinheiten.

Was kannst Du machen:

1.) Wenn Du 25 % der Eigentümer nach Köpfen zusammenbekommst, dann könnt Ihre eine außerordenliche ETV, unter Nennung des Grundes (Abberufung aus wichtigem Grund), einberufen lassen. Wenn der Verwalter sich weigert, kann dies der Beiratsvorsitzende machen. Gibt es keinen Beirat, dann ggf. über das Amtsgericht - wobei ich mir da nicht sicher bin. Oder diese 25% tun sich zusammen und gehen zu einen Fachanwalt für WEG-Angelegenheiten. Das dieser, Euch berät und den Verwalter zur ETV nötigt. (So war es mal bei uns)

2.) Ihr wartet die nächste ETV ab, besteht vorab auf den TOP "Abwahl des Verwalters aus wichtigem Grund, alternativ auch ohne wichtigem Grund". Bei ersteren müsst Ihr gute Gründe haben. Dann seit Ihr den Verwalter los und müsst nicht weiter an Ihn bezahlen. Bei der Alternative hat der Verwalter Anspruch auf ca. 50% seiner Verwaltervergütung bis zum Ende seiner Bestellungszeit.

3.) Praktisch jede Abrechnung ist falsch. Mind. 1 Eigentümer soll eine Rechtschutzversicherung für Wohnungseigentum (Achtung - seit kurzem können nur Selbstnutzer ohne Aufpreis sich versichern) abschliessen. Dann sammelt vor der ETV genügend Beweise (Kopien von Sachkonten, Kontoauszüge) bei einer Vororteinsicht, wenn Ihr die JA dann nicht nachvollziehen könnt bzw. auch sogar tatsächliche Fehler findet und der Verwalter will die JA dennoch genehmigen lassen, dann muss mind. ein Eigentümer diese JA anfechten. So etwas, mögen die Verwalter gar nicht, da dies mit viel zusätzlicher Arbeit verbunden ist. Ggf. nocheinmal und dann nocheinmal, dann will der Verwalter von sich aus nicht mehr. Dies ist die praktisch einzige Möglichkeit einen Verwalter loszuwerden, wenn man fast nur unfähige, unwissende, gleichgültige Miteigentümer hat, die die Mehrheitsmeinung bilden. - Dies rate ich Dir.

4.) Wenn Ihr eine kleine WEG seit, insb. weniger als 10 Wohnungen - dann empfehle ich Euch, euch selber zu verwalten. Ihrer werdet wohl keinen Verwalter finden, der Euch gut und ehrlich verwaltet. Beispiele würden Bände füllen - wenn es natürlich auch Ausnahmen gibt. In der Regel kommt man vom Regen in die Traufe. So auch mir zweimal passiert - in einer großen Wohnanlage, wo man auf einen gewerblichen Verwalter angewiesen ist.

adrian1980 
Beitragsersteller
 10.06.2014, 09:28

Du sprichst mir aus der Seele. Sehr schöne und differenzierte Antwort. Danke.

"mehrere Eigentümer sind mit dem Hausverwalter zunehmend unzufrieden"

Warum sägt ihr ihn dann nicht in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ab ?

Jedes Amtsgericht hat eine Rechtsantragstelle unde inem Rechtspfleger. Du solltest da mal einem Termin ausmachen und die Unterlagen mitnehmen, der kann Dich beraten und ggf. die Beschwerde zur Niederschrift bringen. Der Termin beim Rechtspfleger ist kostenfrei, ledilich die Beschwerde wird fuer die unterlegene Partei Gebuehren kosten. GGF kannst Du PKH , beantragen.

schleudermaxe  07.06.2014, 20:11

Lachnummer? Was bitte hat denn ein Gericht mit einer WEG am Hut? Wenn schon, dann eben eiine Klage gegen die ET, weil sie den Verwalter nicht abberufen, oder? Wozu gibt es eigentlich in den Versammlungen Mehrheiten und warum werden die nicht genutzt?

Schlauerfuchs  07.06.2014, 09:50

Ggf. kannst Du dort auch so einem sog Beratunghilfeschein erhalten, wo Du dann damit zu einem Fachnwalt fuer Wohneitumsfragen gehen kannst.

adrian1980 
Beitragsersteller
 07.06.2014, 11:18
@Schlauerfuchs

pkh, beratungshilfeschein? ist das nicht mehr was aus dem sozialrecht und nicht weg?

Schlauerfuchs  07.06.2014, 14:13
@adrian1980

Nein es gibt im Zivilerecht immer PKH egal ob vor dem Sozialgericht , Verwaltungsgericht, od. Amtsgericht, wenn jemand den Rechstreit momentan nicht finanzieren kann und das Anliegen nicht mutwillig erscheid und Erfolgsausichten hat. Lediglich im Strafrecht gibt es das nicht, da steh man alleine da, da es eine Pflichtverdeitiger nur bei Kapitalverbrechen gibt. Der Berutungshifeschein kann bei niederigen Einkommen beim Amtsgericht unter Vorlage des Einkommensnachweises fuer eine Anwaltliche Erstberatung beantragt werden,

Der Wille der Eigentümer spiegelt sich in der Eigentümerversammlung. Mehrheiten finden und wenns wirklich schlimm ist einen anderen Verwalter wählen. Protokoll muss erstellt aber nicht versandt werden. Eine Verpflichtung es zu verschicken kann höchstens vertraglich vereinbart werden. Im Gesetz steht aber, das ein Beirat gewählt werden soll. macht das doch erst mal. der bekommt dann auch mehr Hintergrundinfo´s.

die Aufgabe des Gerichts ist die Bearbeitung von angefochtenen Beschlüssen. Mit dem rest wird es sich wohl schwer tun.

Mit den von Dir aufgeführten Punkten wirst Du beim Amtsgericht wohl eher kaum auf Erfolg stoßen.

adrian1980 
Beitragsersteller
 06.06.2014, 23:10

warum? was soll denn noch passieren?