Probezeit auch bei internem stellenwechsel?

2 Antworten

Nein!

Die Probezeit, die es dem Arbeitgeber erlaubt, einem Arbeitnehmer mit der verkürzten Frist von 2 Wochen ohne Begründung zu kündigen (Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3), kann nur einmal zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten [Anmerk.: Hervorhebung durch mich], kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Das ist auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD nicht anders - § 34 "Kündigung des Arbeitsverhältnisses" Abs. 1 Satz 1:

Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss.

Den TVöD findest Du hier:  http://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/TV-L__i_d_F__des_%C3%84TV_Nr__9_VT.pdf

Der Wechsel auf eine neue Stelle beim selben Arbeitgeber ändert nichts an der Fortdauer des bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses; somit ist die Vereinbarung einer erneuten Probezeit in dem oben beschriebenen Sinne ausgeschlossen bzw. wirkungslos.

Allenfalls könnte eine "interne" Probezeit vereinbart werden, die es dem Arbeitgeber - und selbstverständlich auch Dir - erlauben würde, gegebenenfalls an den "alten" Arbeitsplatz zurückzukehren. 

Bei Unsicherheiten/Problemen solltest Du Dich aber unbedingt an den Personalrat (den es mit Sicherheit gibt) wenden.

Kronka 
Beitragsersteller
 02.08.2017, 14:45

Danke. Tolle Info

Familiengerd  02.08.2017, 14:09

Ergänzung:

Die Vorschrift zu einer 6-monatigen (oder evtl kürzeren) Probezeit steht (wie in der Antwort von Ariane951 angegeben) in § 2 "Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit" Abs. 4 Satz 1 des TVöD:

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung [Anmerk.: Hervorhebung wieder durch mich] gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) gelten die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit. Hier gelten gesonderte Vorschriften, wie z. B. grundlose Kündigung. Das Beschäftigungsverhältnis der Angestellten wird mittels Arbeitsvertrag geschlossen (§ 611 a Abs. 1 BGB). Dieser enthält die grundsätzlichen Pflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers.

Da das Beschäftigungsverhältnis bei einem internen Wechsel nicht neu vereinbart wird, beginnt die Probezeit mit Einstellung und endet unabhängig von internen Wechseln nach 6 Monaten. Es handelt sich lediglich um eine Umsetzung; nicht um einen erneuten Vertragsschluss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Kronka 
Beitragsersteller
 02.08.2017, 14:44

Danke! Das nenne ich mal eine profunde Antwort

Ariane951  07.08.2017, 11:34

Bitte, sollst ja auch etwas damit anfangen können.