Pflastern nur mit Genehmigung?

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Der Garten gehört den Wohnungseigentümern.

Da der Garten gem. § 5 Abs. 2 WEG nicht sondereigentumsfähig ist, kannst du bestenfalls das Sondernutzungsrecht (= alleiniges Gebrauchsrecht) an dem Garten haben. Das beinhaltet auch die pflanzliche Gartengestaltung, soweit sie nicht durch die Gemeinschaftsordnung eingeschränkt wird. Allerdings geht die Gestaltungsfreiheit nicht so weit, dass auch gem. § 22 Abs. 1 WEG bauliche Veränderungen zulässig wären. Die Außenansicht und der Charakter der Wohnanlage darf in ihrem Wesen nicht verändert werden. Es sei denn, alle die gem. § 14 Abs. 1 davon nachteilig betroffen sein können, hätten dieser Massnahme zuvor zugestimmt.

Letzteres hängt davon ab, ob es sich um eine dauerhafte Veränderung handelt (was bei Platten wohl der Fall sein dürfte), ob es von außen Sichtbar ist und ob es den Gesamteindruck der Anlage nachteilig verändert (kann hier keiner beurteilen).

Also würde ich an deiner Stelle versuchen, mir die Zustimmung aller Wohnungseigentümer schriftlich einzuholen, bevor du solche Aktionen planst. Natürlich kannst du es auch drauf ankommen lassen, wie der Richter das beurteilt, aber das wäre mir persönlich zu riskant.

BibiOberhausen 
Beitragsersteller
 06.11.2013, 20:46

Danke für die Antwort. Nur noch eine kurze Frage dazu, muss sowas einstimmig abgestimmt sein oder reicht da ein Mehrheitsbeschluss?

Immofachwirt  07.11.2013, 08:26
@BibiOberhausen

Das muss allstimmig beschlossen werden. Das bedeutet, dass alle Wohnungseigentümer, die über das normale Maß des Zusammenlebens nachteilig betroffen sein können (=§14Abs.1 WEG - in der Regel sind das alle, darum Allstimmig), stimmberechtigt sind und die Zustimmung erteilen müssen, damit der Beschluss zu Stande kommt. Ein Nein, eine Enthaltung oder eine Nicht abgegebene Stimme würde schon das Scheitern des Beschlusses zur Folge haben.

BibiOberhausen 
Beitragsersteller
 07.11.2013, 17:56
@Immofachwirt

Ja Super dann hat sich das ja erledigt! Die böse Frau von oben wird dagegen sein Hauptsache sie hat es schön auf ihrem Balkon. Dann finde ich sollte da mal eine neue Regel her denn wenn man so einen Nachbarn hat dann bekommt man ja nichts mehr einstimmig abgestimmt😔 trotzdem lieben Dank an euch!!

Hi,

das kommt darauf an was in der Teilungserklärung drin steht!

Ist der kleine Garten realer Grundeigentum? Oder nur Nutzungsrecht?

Bei baulichen Veränderungen, auch Wegeplatten gehören dazu, müssen alle Eigentümer darüber abstimmen! Wenn andere das ohne Zustimmung schon gemacht haben, kann man dagegen Widerspruch einlegen.

Immofachwirt  06.11.2013, 17:22

Ist der kleine Garten realer Grundeigentum? Oder nur Nutzungsrecht?

In einer WEG ist der Garten immer gemeinschaftliches Eigentum.

BibiOberhausen 
Beitragsersteller
 06.11.2013, 20:50

Jedem gehört einsechstel der gesamt fläsche und da wir im Erdgeschoss keinen Balkon haben nur ab erster Etage haben wir einen Ausgang zum Garten da bietet es sich natürlich an sich eine kleine terasse zu gestalten. Wenn die liebe Frau Nachbarin nicht wäre seid sie in Rente ist haben wir nur ärger😉 sie hat es dich aber schön gemacht!

nur wenn du ein nutzungsrecht an diesem teil des gartens hast.....

herja  06.11.2013, 15:42

schön wäre es ja, wenns so einfach wäre ....

Steht dazu nichts im Vertrag drin? Ich meine, es muss doch irgendwie geregelt sein, wann die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist, oder nicht? Ist da keine eindeutige Regelung vorhanden, würde ich an Deiner Stelle mal evtl. bei einem Haus- u. Grundstückseigentümerverein (evtl. kostenpflichtig) nachfragen. Die können da evtl. weiterhelfen.

Normalerweise wird das bei einer Eigentümerversammlung besprochen , bzw. darüber abgestimmt. Wende dich an euren Hausverwalter.