Pfändung bei Erwerbsminderungsrenten-Nachzahlung
Eine alleinstehende Dame (55J.) hat über 2 Jahre auf die Bewilligung ihrer o. g. Rente gewartet. Sie ist nun dauerhaft zu 100% erwerbsgemindert und das rückwirkend zum 01.04.10. Ihrem P-Konto wurde nun die Nachzahlung gutgeschrieben. Die monatl. Rente liegt bei 316,--€. Die Bank hat nun den Betrag über der Freigrenze v. 1.028,-- einbehalten. Meines Erachtens unterliegt die Einmalzahlung hier dem Pfändungsschutz. Leider nicht mein Fachgebiet. Vielleicht kann jemand helfen?
Ulialex
4 Antworten
Hallo ulialex,
Sie schreiben:
Pfändung bei Erwerbsminderungsrenten-Nachzahlung. Eine alleinstehende Dame (55J.) hat über 2 Jahre auf die Bewilligung ihrer o. g. Rente gewartet. Sie ist nun dauerhaft zu 100% erwerbsgemindert und das rückwirkend zum 01.04.10. Ihrem P-Konto wurde nun die Nachzahlung gutgeschrieben. Die monatl. Rente liegt bei 316,--€. Die Bank hat nun den Betrag über der Freigrenze v. 1.028,-- einbehalten. Meines Erachtens unterliegt die Einmalzahlung hier dem Pfändungsschutz.
Antwort:
Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2003 IXa ZB 180/03 ist die Pfändungsmaßnahme rechtens, da der Pfändungsfreibetrag überschritten ist!
Siehe das Urteil bitte unter folgendem Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Erwerbsminderungsrente-und-pfaendbares-Einkommen-__f29578.html
Da die betreffende Dame offensichtlich nur ein sehr geringes Einkommen zur Verfügung hat, empfiehlt es sich in jedem Fall, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe zu stellen und sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen!
Es gibt auch Fachanwälte, welche diese Beantragung für Ihre Mandanten vornehmen!
Oft kommt es in der Praxis auf Kleinigkeiten an, welche hier nicht breitgetreten werden können!
Viellicht macht es für diese Dame auch zusätzlich Sinn, Grundsicherung beim zuständigen Grundsicherungsamt zu beantragen, wenn kein gemeinsames Haushaltseinkommen im Wege steht, welches ggf. Freibeträge überschreiten würde!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Einfach nur falsch - Urteil erging zur früheren Rechtslage. Spätestens mit Einführung der 2. Stufe der P-Konto-Reform zum 01.01.2012 ist alles anders als von Ihnen dargestellt.<
Antwort:
Manchmal ändern sich die Dinge schneller, als der Schutzengel fliegt!
(Spass!)
Die Betroffenen haben offensichtlich bereits den richtigen Weg beschritten und beziehen einen Fachanwalt in die weitere Vorgehensweise mit ein!
Andererseits wäre es natürlich sehr hilfreich, wenn Sie schon Ihre Kritik anbringen, daß Sie dann die aktuellen Dinge so darstellen und entsprechend belegen (Link), daß jeder etwas mit Ihrer Aussage anfangen kann!
Bitte nicht falsch verstehen, jede Art von sachlicher Kritik ist ein Fortschritt!
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Danke schön, zur Grundsicherung habe ich ihr bereits geraten und werde ihr jetzt auch einen Fachanwalt empfehlen. Zusätzlich werde ich eine einmalige Pfändungsaussetzung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Ihre Antwort war sehr hilfreich.
Alles Gute
H. Vogt
Sehr erfreulich, Ihre Nachricht!
Das kann euch doch am besten die Bank erklären,warum lässt man sich dann nicht einfach einen Scheck geben ,wäre immer gut sich vorher zu informieren.
Lieber Eddy,
der Bank ist das egal. Der PRD (Postrentendienst) zahlt parallel zum Bescheid. Da lässt sich nichts mehr ändern (Scheck oder so). Das geht nur für künftige Zahlungen. Zuständig ist das Vollstreckungsgericht das kurzfristig die Pfändung aussetzen kann, gell? Wollte eigentlich nur ne Vorabinfo von nem Fachmann.
LG ulialex
Hier gubt es seit Einführung des P-Kontos keinen Pfändungsschutz in der von Ihnen vermuteten Art und Weise.
Sollte der über den Socklebetrag von € 1.028,89 hinausgehender Betrag noch bei der Bank sein (wann war Zahlungseingan? wann wurde ggf. umgebucht?) könnte - nur - ein Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO beim örtl. zuständigen AG / Vollstreckungsgericht helfen. Sie bzw. die KI / Schuldnerin müsste rasch tätig werden; ggf. noch heute.
Ey,
monatliche Rente 316,00 Euro, zum Sterben zuviel und zum Leben zu wenig, soviel zum deutschen Staat, der gar nicht soviele Brücken hat, um sich darunter vor Regen und Hagel in Sicherheit zu bringen!
Was hat das mit der Frage zu tun?
Einfach nur falsch - Urteil erging zur früheren Rechtslage. Spätestens mit Einführung der 2. Stufe der P-Konto-Reform zum 01.01.2012 ist alles anders als von Ihnen dargestellt.