Renten-Nachzahlung - Grundsicherung?
Schönen guten Tag,
meine Mutter hat in diesem Monat, nach Abzug der Ansprüche des Jobcenters, eine Renten-Nachzahlung in Höhe von 1200 Euro erhalten.
Ab nächsten Monat erhält sie offiziell Rente und zusätzlich dazu Grundsicherung.
Hat das Sozialamt, das ab nächsten Monat die Grundsicherung zahlt einen Anspruch auf die Renten-Nachzahlung, die meine Mutter in diesem Monat erhalten hat?
/e: Ich habe mich in der letzten Frage missverständlich ausgedrückt, deswegen nochmal.
5 Antworten
Wenn ich das in Deiner Frage
meine Mutter hat in diesem Monat, nach Abzug der Ansprüche des Jobcenters, eine Renten-Nachzahlung in Höhe von 1200 Euro erhalten.
richtig interpretiere müssten die Ansprüche des Sozialamtes damit eigentlich schon erfüllt sein.
Üblicherweise fragen die Rentenversicherungsträger vor Auszahlung des Nachzahlungsbetrages bei allen beteiligten öffentlichen Dienststellen nach, ob irgendwelche Ansprüche bestehen.
Ist das der Fall überweist der Rentenversicherungsträger den entsprechenden Betrag an (in diesem Fall) direkt an das Sozialamt und den Restbetrag bekommt der Rentenberechtigte.
Deshalb gehe ich davon aus, dass im nächsten Monat kein Grund mehr für eine Verrechnung besteht.
Anspruch auf die Nachzahlung besteht nicht,da sie ja noch gar keine Leistungen ( Vorschuss ) vom Sozialamt bekommen hat,es könnte dann nur als anrechenbares Vermögen auf ihren Leistungsanspruch angerechnet werden,wenn sie mit dieser Nachzahlung insgesamt dann über ihr zustehendes Schonvermögen kommen würde !
Bei der Grundsicherung bei voller dauerhafter Erwerbsminderung oder bei der Altersrente liegt das Schonvermögen bei 1600 € bzw.ab 60 dann bei 2600 €.
Wenn sie erst ab nächsten Monat Anspruch auf Grundsicherung hat,dann darf die Nachzahlung bis zum so genannten Schonvermögen nicht angerechnet werden !
Das wäre nur der Fall wenn sie ab September schon Anspruch hätte,dann würde die Nachzahlung als Einkommen und nicht als Vermögen zählen und auf die Leistungen angerechnet.
Aber selbst wenn das der Fall sein würde müsste sie dann ab Oktober ganz normalen Anspruch auf Grundsicherung haben,denn im Monat nach dem Zufluss ( Zuflussprinzip ) auf dem Konto wird das vorherige Einkommen zum Vermögen und darf dann bis zum Schonvermögen nicht mehr angerechnet werden.
Also wenn sie angenommen den Antrag auf Grundsicherung schon im September gestellt hätte und da auch schon einen Anspruch gehabt hätte,dann würde der Anspruch für den Monat September entfallen und erst ab dem Oktober einsetzen,weil sie dann ja im Monat der Antragstellung eine Zahlung auf ihr Konto bekommen hätte und der Antrag rückwirkend auf den 1.des Antragsmonats greift.
Da deine Mutter die Nachzahlung schon erhalten hat und das das Sozialamt erst ab nächsten Monat zahlt würde ich die Nachzahlung gar nicht erwähnen.
Nur für Leistungen, die während der Wartezeit auf die Rente gezahlt wurden, besteht eine Erstattungspflicht. Es gilt das Zuflussprinzip
Hallo FragestellerNX,
wenn sie aktuell HartzIV bekommt, wird dies vermutlich als Einnahme zählen.
Nathan
Und das bedeutet?
Dass sie den Monat vermutlich kein Geld vom Amt bekommt, bzw. dieses später zurückzahlen muss.
Bedeutet also, dass sie die 1200 Euro Renten-Nachzahlung behalten darf und trotzdem vollwertige Grundsicherung bekommt?