Sparkasse weigert sich Sockelfreibetrag vom Pkonto zu erhöhen. Wo bekomme ich Hilfe?

8 Antworten

Ich habe seit über 5 Jahren intensivste Erfahrungen mit dem P-Konto. In Theorie und Praxis. Auch sehr negative. Aber sowas habe ich noch nie lesen müssen.

Zunächst zu den nüchternen Fakten. Dir stehen pauschal 1.073,88 € monatlicher Freibetrag zu. Da du verheiratet ( plus 404,16 € ) bist und 2 Kinder ( pro Kinder je 225,17 € dazu ) hast, stehen dir monatlich 1.928,38 € an Freibetrag zu. Hast du insgesamt weniger Einkommen als 1.928,38 €, so kannst du natürlich auch nur über das geringere Einkommen verfügen.

https://www.verbraucherzentrale.de/Pfaendungsschutzkonto-P-Konto-Existenzminimum-bleibt-automatisch-verfuegbar

Wichtig:  Kindergeld ist separat vom Freibetrag zu betrachten, da es nicht pfändbar ist. Die entsprechenden Stellen können dein Kindergeld aber auch auf deinen Freibetrag mit drauf setzen.

Das Kindergeld beträgt für beide Kinder je 192 € monatlich, also 384 € monatlich gesamt. Somit kann eine Stelle deinen Freibetrag auch auf 2.212,38 € ( 1.928,38 € Freibetrag + 392 € Kindergeld ) festsetzen.

http://www.kindergeld.org/

Bekommst du Kindergeld nachgezahlt ( egal wie viel ), steht dir das in voller Höhe zu. Aber diese Nachzahlung musst du von der Familienkasse oder dem Vollstreckungsgericht bescheinigen/freigeben lassen.

Deine Sparkasse kann auf die ausgefüllten Bescheinigungen bestehen. Das aber sowohl die Caritas als auch die Diakonie darauf bestehen, die P-Konto Bescheinigungen nur dann auszufüllen, wenn der P-Konto Kunde in einem Arbeitsverhältnis steht, kann ich kaum glauben.

Denn 1.)  arbeiten Caritas und Diakonie unabhängig voneinander. Das Beide dann den gleichen Müll behaupten, fällt mir sehr schwer zu begreifen. 2.)  Selbstverständlich können sich auch Arbeitslose die Freibeträge bescheinigen lassen. Eine Bescheinigung nur auszufüllen wenn man Arbeitgeber ist, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage.

Für mich ist es logisch absolut nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet 2 der sozialsten Stellen in Deutschland so eine unwürdige, rechtslose Behauptung aufstellen.

Weigern sich sowohl die Sparkassen/Banken als auch die sozialen Stellen - gerade eben dann ist das Amtsgericht ( hier die Vollstreckungsabteilung, auch Vollstreckungsgericht genannt ) zuständig. Denn das ist die letzte Instanz, wenn alle anderen, vorherigen Wege scheitern.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass dich die Vollstreckungsabteilung abgewiesen hat. Vielmehr hast du hoffentlich irgendeinen unwissenden Justizwachtmeister oder Praktikanten erwischt, die von nichts eine Ahnung haben.

Das Vollstreckungsgericht im Amtsgericht ist für dich zuständig. Niemand sonst. Abweisen darf man dich da nicht. Wenn du dort abgewiesen wirst, dann wendest du dich umgehend persönlich ( wenn möglich ) an dein zuständiges Landgericht und sagst, dass dich das Vollstreckungsgericht am Amtsgericht abweist, obwohl es zuständig ist. Ansonsten beim Landgericht anrufen und beschweren. Aber wirklich so, dass die dich ernst nehmen.

Du musst zum Vollstreckungsgericht oder dem Landgericht unbedingt folgende Unterlagen mitnehmen ( sofern vorhanden ) :

Personalausweis, Girokonto Vertrag, P-Konto Vereinbarung, Einkommensnachweise seit Januar 2017, aktuelle Kindergeldbescheide beider Kinder, Geburtsurkunden beider Kinder, Heiratsurkunde, Mietvertrag, Kontoauszüge ab ca. 15.02.2017 bis möglichst aktuell.

Dein erhöhter Freibetrag muss rückwirkend ab Februar 2017 gelten. Außer deine Kinder wurden erst im März geboren und/oder du hast erst im März geheiratet.

Die Familienkasse hat auch Unrecht damit, dass sie nicht zuständig wäre. Sie muss selbstverständlich die P-Konto Bescheinigungen für deine 2 Kinder ausfüllen.

Ich kann wie geschrieben nicht nachvollziehen, dass dich alle Stellen abgewiesen haben und vor allem wie sie das taten. Irgendwas stimmt da nicht.

Ein kleiner Tipp bzw. das, was ich machen würde: Beantrage schriftlich eine rückwirkend wirksame einstweilige Verfügung zur Erhöhung des P-Konto-Freibetrages. Packe dort den Nachweis, dass du zwei Kinder hast in Kopie dazu (zum Beispiel Geburtsurkunde). Packe auch die Ablehnungen der beiden Gerichte in Kopie dazu, sowie die Schilderungen, wo du warst und wer alles abgelehnt hat.

Das ganze Prozedere rund um das P-Konto hat absolut nichts damit zu tun, ob du nun Arbeitnehmer bist oder nicht.

Zuständig ist das "Vollstreckungsgericht". Meistens ist das auch wirklich dein örtliches Amtsgericht, ggf. mal vorher per Google auf den offiziellen Seiten deines Amtsgerichts vorbei schauen, ob dort etwas zu den Zuständigkeiten steht.

Und schreibe ruhig rein, dass bei Ablehnung der Zuständigkeit das ganze doch bitte mal dem "Präsidenten" des Amtsgerichts vorgelegt werden soll, da es nicht sein kann, dass dich alle Stellen im Kreis schicken und am Ende keiner zuständig sein will.

Dein eigener Pfändungsfreibetrag wird nicht erhöht.

Dies wäre nur möglich, wenn du selbst barunterhaltspflichtig wärst und dieser Verpflichtung nachweislich auch nachkommen würdest.

Ohne eigenes Erwerbseinkommen kannst du jedoch selbst Niemandem Barunterhalt leisten - somit kann auch der für dich geltende Grundfreibetrag für Pfändungen nicht erhöht werden..... 

frauschmidt123 
Beitragsersteller
 28.03.2017, 10:53

Ich muss dafür kein eigenes Einkommen haben und auch keinen Barunterhalt leisten! 

DFgen  28.03.2017, 13:22
@frauschmidt123

... für den Grundfreibetrag nicht, für die Anhebung des Grundfreibetrages schon......

GoldTopAnwalt  02.04.2017, 02:38

Was für eine rechtlich schwachsinnige Antwort. Zur Anhebung des Freibetrages muss die Fragestellerin eigene Kinder haben und/oder verheiratet sein und dies nachweisen können. Mehr nicht.

Die Fragestellerin braucht kein eigenes Einkommen. Es reicht wenn sie eigene Kinder hat/und oder verheiratet ist. Kindergeld ist im Übrigen auch Einkommen.

DFgen  03.04.2017, 08:05
@GoldTopAnwalt

"Zwei mal drei macht vier,widewidewitt und drei macht neune,ich mach mir die Welt,widewide wie sie mir gefällt"

Die Fragestellerin braucht kein eigenes Einkommen zu haben - für den Grundfreibetrag.

Dieser Grundfreibetrag kann erhöht werden, wenn die Fragestellerin außer sich selbst noch anderen Personen Unterhalt gewährt.

Für die Anhebung des Grundfreibetrages reicht es nicht aus, verheiratet zu sein oder Kinder zu haben - sondern dazu müsste man nachweislich auch für deren Unterhalt aufkommen....

Wer kein Einkommen hat oder nur eines in Höhe des eigenen notwendigen Lebensbedarfs - wie hier bei der Fragestellerin zutreffend - kann keiner anderen Person Unterhalt gewähren, infolge dessen auch sein Pfändungsgrundfreibetrag nicht erhöht wird.....

.... nachzulesen in ZPO §850f, (1) a

Elterngeld ist pfändbar, wenn der geschützte Betrag auf dem P-Konto überschritten wird - dahingehend ist die Erhöhung des Freibetrages nicht möglich.

Das Einkommen Deines Ehemanns wird mit berücksichtigt - daher ist er zunächst Dir und den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, da Du ja über kein Einkommen verfügst - hier treffen aber Bar- und Naturalunterhalt zusammen.

Die Zuständigkeiten für die Ausstellung der P-Konto-Bescheinigung nach § 850k (5) ZPO ist in der Praxis in der Tat ein Problem.

Es gibt eine Reihe von Berechtigten, die sie ausstellen dürfen - sie müssen es aber nicht - wer ausstellt, haftet auch für die Richtigkeit - daher lehnen einige Stellen es grundsätzlich ab, diese Bescheinigungen auszustellen, wenn die Angelegenheit nicht völlig klar ist und die gesamten Einkünfte aller Familienmitglieder ggf. eine Rolle spielen oder verschiedene Arten der Einkommen vorliegen.

Ein Anwalt stellt die Bescheinigung aber aus sowie eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle - Kosten beim Anwalt ca. 15 - 20 € (allerdings: VOR Beauftragung nachfragen, was es kostet!!!)

Ob der Freibetrag erhöht werden kann, bedarf, aufgrund des Einkommens Deines Ehemanns, einer genauen Prüfung.

GoldTopAnwalt  02.04.2017, 02:34

Das Einkommen des Ehepartners wird bei einem P-Konto Freibetrag nicht berücksichtigt.

DerSchopenhauer  02.04.2017, 11:42
@GoldTopAnwalt

Für die Anhebung des Freibetrags spielt es eine wesentliche Rolle, ob der Ehemann Einkommen hat - wenn er ausreichend Einkommen hat, kann er beim Pfändungsfreibetrag nicht berücksichtigt werden - hier werden nur die Personen (Ehepartner/Kinder) berücksichtigt, denen man auch tatsächlich Unterhalt leistet - nur Ehegatte oder Kind zu sein, reicht nicht aus.

Für die Privatinsolvenz ist der Betrag deiner Schulden definitiv nicht zu niedrig. Geh bitte zu einer Schuldnerberatung. Du hast die Möglichkeit einen Schuldenbereinigungsplan erstellen zu lassen. Das ist der erste Schritt, bevor du die Privatinsolvenz beantragen kannst. Dann würde ich auch dort gleich nachfragen, ob sie dir dort die Bescheinigung für die Erhöhung des Freibetrags ausstellen können.

GoldTopAnwalt  02.04.2017, 02:32

Wo bitte steht hier etwas von Insolvenz?

0Gerbera0  04.04.2017, 06:09
@GoldTopAnwalt

"Ich bin nicht in Insolvenz. Laut Gerichtsvollzieher sind meine Schulden dafür nicht hoch genug (etwa 10.000€)." 

Darauf habe ich mein Kommentar bezogen.